Genau zwei Jahre nach der Durchsuchung in Hameln ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Urkundenunterdrückung gegen bislang eine Polizeibeamtin. Unter der Akte steht der Name einer Sachbearbeiterin. Wer über ihr entschied, steht nirgendwo. Ihr damaliger Vorgesetzter schweigt, die heutige Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes wurde befördert.
Am 6. Juni 2024 kontrollierte die Fachbeamtin für Menschenhandel gemeinsam mit einer Kollegin ein Haus in Hameln. Ihr Bericht endet mit einem Satz: „alle Personen negativ, k.w.M. notwendig“. Sechs Wochen später wurde aus diesem Vorgang zitiert, in der Akte, die zur Durchsuchung führte: Eine Prostituierte habe „zum Zeitpunkt der Kontrolle Kundschaft“ gehabt. Der letzte Satz wurde nicht übernommen. 133 Tage nach der Kontrolle rückten über einhundert Polizeibeamte an, wegen des Verdachts der Zuhälterei, auch an Minderjährigen. Heute ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover nicht mehr mit der Polizei, sondern gegen Polizeibeamte: wegen Urkundenunterdrückung in genau dieser Akte, einer Straftat, bedroht mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Wer entschied, was in die Akte kam, steht nirgendwo. Zwei der Beamtinnen, gegen die sich die Strafanzeige richtet, wurden seither befördert.
Der Herausgeber war von der Durchsuchung selbst betroffen und hat Strafanzeige erstattet. Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.
Zitiert wurde alles, nur nicht das Ergebnis
Am 16. Juli 2024 listete die Sachbearbeiterin die polizeilichen Vorgänge zu dem Haus auf (Bl. 8 bis 10), darunter zwei Kontrollen der Fachbeamtin. Zum 13. Oktober 2023 heißt es, im Haus werde der Prostitution nachgegangen, ein Mietvertrag könne nicht vorgelegt werden. Zum 6. Juni 2024, eine Prostituierte habe „zum Zeitpunkt der Kontrolle Kundschaft“ gehabt. Genannt ist dort auch die Frau, deren Vorwürfe drei Wochen später das Verfahren auslösten.
Beide Kontrollen endeten ohne Beanstandung. In der Auflistung fehlt das bei beiden.
Wer so zitiert, kannte die Vorgänge. Ein vergessener Vorgang fehlt ganz. Hier fehlt nur sein Ergebnis. Aus zwei entlastenden Kontrollen wurden zwei belastende Einträge. Die Berichte selbst wurden nicht beigefügt. Beigefügt wurden ein Abschlussvermerk und Chatverläufe zu fremden Anschriften ohne jeglichen Fallbezug (Bl. 13 bis 18). Einen Anlass, nach den Berichten zu fragen, hatten Staatsanwaltschaft und Gericht damit nicht. Den Bericht vom 6. Juni fügte die Fachbeamtin erst acht Tage nach der Durchsuchung bei (Bl. 75). Er existierte die ganze Zeit. Zur Kontrolle von 2023 fehlt der Bericht bis heute. Warum das Ergebnis fehlt, beantwortete die Polizeidirektion Göttingen nicht.
Was dem Amtsgericht vorlag und was nicht
Durchsuchungsbeschlüsse vom 2. August und 9. Oktober 2024
In der Akte
- Bericht der Streife vom 28. JuniVorwürfe der Frau, Einschätzung der Streife: Zivilsache
- Auflistung vom 16. Juli (Bl. 8–10)Prostitution, kein Mietvertrag, „Kundschaft“
- Vermerk vom 17. Juli (Bl. 19)„Zweifel …, dass sich aus ihrer Aussage weitere erschwerende Hinweise“ ergeben
- Anonyme Meldung beim Landkreis
- Unterlagen und Chatverläufe zu anderen Adressen
- Verfügung der Staatsanwältin zum Telefonat vom 26. Juli (Bl. 24)
Nicht in der Akte
- Ergebnis beider Kontrollen: ohne BeanstandungBericht vom 6. Juni: „alle Personen negativ, k.w.M. notwendig“
- Kontrollbericht vom 6. Juni 2024beigefügt erst am 25. Oktober, nach der Durchsuchung (Bl. 75)
- Kontrollbericht vom 13. Oktober 2023bis heute nicht
- Befragung der Frau am 6. Juni 2024drei Wochen vor ihren Vorwürfen, ohne Hinweise auf eine Zwangslage
- Rücksprache mit der Streife
- Beteiligung der zuständigen Fachbeamtin
- Aussage der Frau
- Vermerk der Polizei über das Telefonat vom 26. Juli 2024festgehalten nur in der Verfügung der Staatsanwältin
Quelle: Ermittlungsakte, Stand nach Aktenlage.
Weglassen kann strafbar sein
Die Generalstaatsanwaltschaft Celle sah keinen Grund, die Strafanzeige einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Hannover bejahte nach eigener Prüfung einen Anfangsverdacht der Urkundenunterdrückung, schriftlich bestätigt am 5. Oktober 2026. Gegen wen, teilte sie dieser Redaktion nicht mit. Ein solches Verfahren gegen Polizeibeamte hat es in Hameln nach übereinstimmenden Angaben aus dem polizeilichen Umfeld noch nicht gegeben.
Urkundenunterdrückung klingt nach Schreddern. Strafbar ist nach § 274 StGB aber auch, wer einem Berechtigten ein Dokument als Beweismittel entzieht. Prof. Dr. Volker Erb (Universität Mainz), der die Vorschrift im Münchener Kommentar kommentiert und vom Eigentümer mit zwei Gutachten beauftragt wurde, hält das bewusste Zurückhalten solcher Kontrollberichte für strafbar, auch durch Unterlassen. Ob der Beschluss mit den Berichten anders ausgefallen wäre, spielt keine Rolle; es genügt, dass sie Staatsanwaltschaft und Gericht für ihre Prüfung fehlten. Über solche Dokumente verfügt kein Amtsträger nach Gutdünken. Ein Motiv ist nicht nötig, sicheres Wissen um den Nachteil genügt.
Fahrlässige Urkundenunterdrückung gibt es nicht. Alles hängt an einer Frage: Nachlässigkeit oder gezieltes Vorgehen? Das klärt das Verfahren. Es betrifft die Aktenführung, nicht den Einsatz.
Zwei Stellen kannten das Haus
Begonnen hatte alles am späten Abend des 28. Juni 2024. Der Hauptmieter mehrerer Wohnungen des Hauses rief die Polizei, weil eine stark alkoholisierte Untermieterin randalierte. Am Boden fixiert, warf sie ihm vor, ihr Kunden zu schicken, daran zu verdienen und mit Drogen zu handeln. Auch Minderjährige gingen im Haus der Prostitution nach, sagte sie. Die Streife bewertete den Vorgang als zivilrechtliche Streitigkeit und begründete das im Bericht.
Das Haus kannte die Polizei, nach übereinstimmenden Angaben aus der Inspektion das größte von etwa fünf kontrollierten Objekten dieser Art in Hameln. Die Fachbeamtin hatte es seit Oktober 2023 mit wechselnden Kolleginnen und Kollegen mehrfach unangekündigt kontrolliert und dabei auch die Frau befragt, die nun die Vorwürfe erhob. Übernommen wurden die Vorwürfe der Frau, nicht die Einschätzung der Kollegen nach dem Gespräch wenige Wochen zuvor. Die Streife wurde nie zu ihren Eindrücken befragt, die Fachbeamtin bei den Ermittlungen nicht beteiligt. Dass ein Zuhälter selbst die Polizei ruft, nennt Prof. Erb „reichlich abenteuerlich“. Der Hauptmieter hatte genau das getan. Eigentümer des Hauses ist der Herausgeber dieser Redaktion, der damals noch nicht als Journalist tätig war.
16. Juli: abhängig von der Aussage. 17. Juli: ohne sie
Den Vorgang bekam eine Kriminalkommissarin im Fachkommissariat für Jugendsachen, zugewiesen „nach Rücksprache“ (Blatt 3). Zuständig für Zuhälterei war laut Geschäftsverteilungsplan das Fachkommissariat der Fachbeamtin; das für Jugendsachen ist dort auch bei einem Hinweis auf Minderjährige nur beratend tätig. Unter dem Vermerk zur Zuweisung steht ein Kürzel, das sich nicht lesen lässt.
Zur Vernehmung am 9. Juli erschien die Frau nicht. Am 16. Juli schrieb die Sachbearbeiterin, weitere Maßnahmen hingen von ihrer Aussage ab (Bl. 7) und sprach von der „Dringlichkeit“ der Aussage. Am 17. Juli, einen Tag später, regte sie ohne Aussage die Durchsuchung an (Bl. 19), mit der Bitte, das Fachkommissariat für Jugendsachen federführend damit zu beauftragen, nicht das zuständige. Im Vermerk dazu heißt es, es bestünden „Zweifel daran, dass sich aus ihrer Aussage weitere erschwerende Hinweise“ ergeben. Gefragt wurde nicht, ob die Vorwürfe stimmen, sondern ob Belastendes hinzukommt. Zum Erscheinen verpflichten konnte die Frau eine Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs. 3 StPO). Vernommen wurde die einzige Belastungszeugin nie. Ihre Vorwürfe gibt es nur aus der Nacht des 28. Juni, als sie laut Bericht stark alkoholisiert am Boden fixiert war. Nüchtern hat sie zu den Vorwürfen nie jemand befragt.
Ein Anruf, ein Beschuldigter, kein Vermerk
Den Verdacht gegen den Eigentümer gibt es nur als Notiz der Staatsanwältin. Am 26. Juli 2024 telefonierte die Sachbearbeiterin mit ihr. Die Verfügung (Bl. 24) hält fest, der Eigentümer habe „auf jeden Fall Kenntnis davon …, dass in seinem Haus Prostitution betrieben wird“, und schließt: „Damit liegt der Anfangsverdacht der Beihilfe zur Zuhälterei vor.“ Prostitution und die Vermietung an Prostituierte sind nicht strafbar. Gegen den Eigentümer hatte die Frau nichts vorgebracht.
Telefonate zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft sind üblich. Dieses änderte alles. Vor dem Gespräch war der Eigentümer ein Dritter. Seine Räume hätten nach § 103 StPO nur durchsucht werden dürfen, wenn Tatsachen dafür sprachen, dass dort Beweismittel zu finden sind. Nach dem Gespräch war er Beschuldigter. Bei einem Beschuldigten genügt nach § 102 StPO die Vermutung, dass die Durchsuchung etwas zutage fördert.
Die Hürde für den schwersten Eingriff in diesem Verfahren sank mit einem Anruf. Was dabei gesagt wurde, wissen nur die beiden, die telefonierten. Einen polizeilichen Vermerk, wie ihn § 168b StPO verlangt, gibt es bis heute nicht; festgehalten ist allein eine kurze Notiz der Staatsanwältin. Belege forderte sie nicht an. Sieben Tage später lag der Durchsuchungsbeschluss vor. Die Ermittlungsrichterin erließ ihn, wie den erweiterten vom 9. Oktober, ohne einen einzigen Kontrollbericht. Auch das hält Erb fest: Was die Polizei Staatsanwaltschaft und Gericht vorlegte, war „unvollständig und verzerrend“. Die richterliche Prüfung: Für Prof. Erb ein „erschreckendes Beispiel der Oberflächlichkeit des durch den Richtervorbehalt nach §§ 105 Abs. 1 Satz 1, 162 StPO vorgesehenen präventiven Rechtsschutzes.“
Zwei Monate nichts, dann hundert Beamte
Nach dem Beschluss verzeichnet die Akte zwei Monate lang keine Ermittlungshandlung, auch nicht in den 31 Tagen unter der neuen Leitung des Zentralen Kriminaldienstes ab dem 1. September.
Ein Großeinsatz braucht Vorbereitung. Die erste Eintragung nach dem Beschluss vom 2. August trägt jedoch das Datum 2. Oktober, auf den Tag genau zwei Monate danach. Wer Akten führt, kennt solche Daten. An diesem Tag beantragte die Polizei, den Beschluss zu erweitern: auf den Registersitz einer Muttergesellschaft, deren Tochtergesellschaft das Haus gehört, und auf den Sitz einer Eigentümergesellschaft, der eine andere Immobilie gehört. Für die Durchsuchung des Hauses brauchte es die Erweiterung nicht; der Beschluss dafür lag seit zwei Monaten vor. Was an zwei Registersitzen zum Vorwurf der Zuhälterei zu finden sein sollte, geht aus der Akte nicht hervor. Gefunden wurde nichts. Mit dem Antrag stand nach zwei Monaten wieder etwas in der Akte.
Festgehalten wurde das alles erst hinterher. Die Vermerke über die Vorbereitung, die Erweiterung und die Kontakte zur Staatsanwaltschaft schrieb die Sachbearbeiterin gesammelt am 18. Oktober, dem Tag nach der Durchsuchung (Bl. 34). Danach ging die Akte an die Fachbeamtin, die von Anfang an zuständig gewesen wäre. Was zwischen dem 2. Oktober und der Durchsuchung geschah, ist nicht zeitnah dokumentiert, sondern im Rückblick, nachdem das Ergebnis feststand.
Hielt die Polizei den Hinweis auf Minderjährige für glaubhaft, blieben mögliche Opfer 111 Tage ohne Schutz; eine unangekündigte Kontrolle dauert etwa 30 Minuten und ist in dem Haus Routine, sie warnt niemanden. Es fand keine statt. Hielt die Polizei den Hinweis nicht für glaubhaft, ist offen, warum sie über einhundert Beamte einsetzte.
Am 17. Oktober um 18:02 Uhr begann der Zugriff. Über einhundert Beamte, darunter eine Einsatzhundertschaft aus Hannover, durchsuchten das Haus, Wohnungen und Büros in Hameln, auch die des Eigentümers, und eine Wohnung in Hannover. Gearbeitet wurde auf einer Akte, in der fehlte, was Kollegen der eigenen Inspektion festgestellt hatten.
Die Beamten trafen sieben Frauen an. Alle gaben in Übereinstimmung mit den unangekündigten Kontrollen der vergangenen zwölf Monate an, bei ihrer Arbeit „keinerlei Probleme gehabt“ zu haben. Minderjährige waren nicht darunter. Die Frau, deren Äußerungen alles ausgelöst hatten, ließ über ihren Anwalt erklären, sie habe „wohl überzogen“ und sei missverstanden worden. Am 3. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Eigentümer ein: „keinerlei Hinweis“ auf eine Beteiligung. Die Durchsuchung selbst hält Prof. Erb für verfassungswidrig (Art. 13 GG), weil mildere Mittel nahelagen.
Soll und Ist
Bei einem Hinweis auf Zuhälterei, u.a. an Minderjährigen gilt nach Strafprozessordnung, Geschäftsverteilungsplan und gängiger Praxis:
Soll und Ist
Hinweis auf Zuhälterei an Minderjährigen: was Strafprozessordnung, Geschäftsverteilungsplan und gängige Praxis vorsehen und was geschah
| Schritt | Soll | Ist |
|---|---|---|
| Zuständigkeit für das Verfahren2. Juli 2024 | Fachkommissariat für MenschenhandelGeschäftsverteilungsplan | Fachkommissariat für Jugendsachen, „nach Rücksprache“ |
| Streifeab Juli 2024 | nach Wahrnehmungen befragen | nicht erfolgt |
| Erkenntnisse der Fachbeamtinab Juli 2024 | Stellungnahme einholen | nicht beteiligt |
| Entlastendes16. Juli 2024 | aktenkundig machen§ 160 Abs. 2 StPO | zitiert ohne Ergebnis, Bericht erst nach der Durchsuchung |
| Zuständigkeit für die Durchsuchung17. Juli 2024 | Fachkommissariat für Zuhälterei, federführend | Fachkommissariat für Jugendsachen, federführend |
| Belastungszeugin17. Juli 2024 | vernehmen, notfalls über die Staatsanwaltschaft laden§ 163 Abs. 3 StPO | nie vernommen |
| Telefonat mit der Staatsanwaltschaft26. Juli 2024 | Vermerk zum Statuswechsel§ 168b StPO | kein Vermerk |
| Vermerke2. bis 17. Oktober 2024 | zeitnah anfertigen | gesammelt am 18. Oktober, dem Tag nach der Durchsuchung |
Quelle: Ermittlungsakte; Geschäftsverteilungsplan ZKD Hameln; Praxis nach übereinstimmenden Angaben aus der Inspektion.
Keine dieser Abweichungen wirkte zugunsten des Eigentümers. Ein Versehen müsste alle erklären.
Wer entschied, wer unterschrieb
Auf Blatt 3 steht handschriftlich: „zur Kenntnis nach Rücksprache Zuständigkeit FK 6, 02.07.“, darunter das Kürzel. „Zur Kenntnis“ vermerkt in der Verwaltung, wer eine Entscheidung erhält, nicht wer sie trifft. Mit wem die Rücksprache stattfand, geht aus der Akte nicht hervor.
Leiter des Zentralen Kriminaldienstes war bis zum 31. August 2024 übergangsweise EKHK Manfred Hellmich, heute Leiter des Polizeikommissariats Bad Pyrmont. Ihm war die Sachbearbeiterin unmittelbar unterstellt, eine Einbeziehung der Leitung ihres Fachkommissariats 6 ist der Akte nicht zu entnehmen. Seine Fachaufsicht umfasste die Aktenführung. In seine Amtszeit fallen Zuweisung, Auflistung, Anregung der Durchsuchung, Telefonat und Beschluss.
Unter fast allem, was in der Akte fehlt, steht der Name der Sachbearbeiterin, einer Kriminalkommissarin im Eingangsamt, am Anfang ihrer Laufbahn. Was dem vorausging, konnte sie nicht entscheiden. Über die Zuweisung entscheidet die Leitung; die Sachbearbeiterin nahm sie „zur Kenntnis“. Ein Verfahren weist sich niemand selbst zu. Nahe liegt: Eine Einsatzhundertschaft fordert keine Sachbearbeiterin an.
Ob sie das Ergebnis der Kontrollen selbst wegließ, die Fachbeamtin selbst außen vor ließ, fremdes scheinbar belastendes Material selbst beifügte oder in diesen Aspekten Vorgaben folgte, ist offen. Lässt sich das nicht klären, richtet sich der Blick auf sie.
Die Sachbearbeiterin: Eingangsamt, nur ihr Name steht in der Akte.
Ihr damaliger Vorgesetzter: heute Leiter eines Polizeikommissariats, zu seiner Rolle bis heute keine Erklärung.
Die heutige Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes: befördert.
Die Strafanzeige nennt Hellmich an erster Stelle, hilfsweise nach § 357 StGB als Vorgesetzten, der eine Untergebene zu einer Straftat im Amt verleitet oder diese geschehen lassen habe. Wer Bedenken gegen eine Weisung hat, muss sie geltend machen. Bestätigt der Vorgesetzte die Weisung, ist der Beamte von der eigenen Verantwortung befreit, es sei denn, das Verhalten ist erkennbar strafbar (§ 36 Abs. 2 BeamtStG). Wer eine Weisung erteilt, trägt seine eigene Verantwortung; für die Absicht kommt es auch darauf an, wer über den Inhalt der Akte entschied. Die Unschuldsvermutung gilt für die Beamtin wie für jene, deren Entscheidungen nicht in der Akte stehen. Ob die Entscheidungen von der Sachbearbeiterin allein oder auf Weisung getroffen wurden, ist Gegenstand der Ermittlungen.
„Nicht ersichtlich“
Die Polizeidirektion Göttingen erklärte im September 2025: „Eine unsachgemäße Aktenführung ist nicht ersichtlich.“ Daran hält sie fest, trotz Anfangsverdacht, zwei Gutachten und 46-seitiger Ergänzung der Anzeige; das Innenministerium schloss sich ihr an. Bei zureichenden Anhaltspunkten für ein Dienstvergehen ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, ohne Ermessen (§ 18 Abs. 1 NDiszG). Gegen den Eigentümer reichte 2024 ein Bruchteil dessen für einen Einsatz mit über einhundert Beamten.
Befördert wurden zwei der Beamtinnen, gegen die sich die Strafanzeige richtet. Die Sachbearbeiterin bereits im Herbst 2025, Monate bevor die Anzeige einging; sie wechselte auf eigenen Antrag nach Nordrhein-Westfalen. Die Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes Ende September 2026, von der Polizeirätin zur Polizeioberrätin, sechs Monate nachdem ihr die Ergänzung der Strafanzeige eine gemeinschaftliche Begehung mit unter anderem dem Einsatzleiter vorgeworfen hatte. Der Leiter der Polizeiinspektion war seit dem 1. Juni 2026 schriftlich darüber informiert. Mit einer Oberrätin oder einem Oberrat war die Stelle nach übereinstimmenden Angaben aus dem polizeilichen Umfeld seit 13 Jahren nicht besetzt. Eine Strafanzeige steht einer Beförderung rechtlich nicht entgegen.
Wer spricht, wird notiert
Ende Januar 2026, wenige Tage nachdem diese Redaktion Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn Fragen zur Aktenführung zum späteren Nachweis durch einen Gerichtsvollzieher hatte zustellen lassen, auf die sie nicht einging, und kurz vor Eingang der Strafanzeige, wies der Leiter der Polizeiinspektion, Matthias Kinzel, nach übereinstimmenden Angaben aus der Inspektion seine Beamten an: Inspektionsweit hat jeder ausnahmslos alles zu dokumentieren, was den Herausgeber dieser Redaktion betrifft, auch jeden Kontakt mit ihm.
Die Weisung richtet sich nicht an den Herausgeber, sondern an die eigenen Beamten: Festhalten müssen sie, wann sie mit ihm sprechen. Sie gilt für die Streife, die den Vorgang als Zivilsache bewertete, für die Fachbeamtin, deren Kontrollergebnisse dem Amtsgericht nicht vorlagen, für jeden Beamten, der zur Aktenführung von 2024 etwas sagen könnte. Jedes Gespräch mit dem Herausgeber landet bei der Leitung, deren Entscheidungen er beschreiben würde. Kontrolliert wird damit nicht, was 2024 geschah, sondern wer heute darüber spricht.
Dieselbe Inspektion, die 2024 keinen Vermerk über das Telefonat fertigte, auf dem der Verdacht beruhte, und nicht festhielt, wer die Zuweisung verfügte und mit wem die Rücksprache stattfand, hält seit 2026 jedes Wort mit dem Mann fest, dessen Räume damals durchsucht wurden. Wer mit ihm spricht, wird aktenkundig. Wer 2024 entschied, das Verfahren auf möglicherweise strafbare Weise zu führen, ist es bis heute nicht.
Vertiefung: Das Verfahren vor dem Amtsgericht Hameln
Bei der Durchsuchung fanden die Beamten beim Hauptmieter 286 Gramm Cannabis, ein Zufallsfund ohne Bezug zum Vorwurf der Zuhälterei, zu Minderjährigen oder zum Eigentümer. Einer der zahlreichen Vorwürfe der Frau könnte damit zutreffen. Gegen den Strafbefehl über 3.000 Euro legte der Hauptmieter Einspruch ein. Ob das Cannabis verwertet werden darf, kann davon abhängen, ob die Durchsuchung rechtmäßig war. Die Verteidigung hat beantragt, die damalige Sachbearbeiterin und die beiden Beamtinnen zu hören, die das Haus und die spätere Zeugin kontrolliert hatten. Vor Gericht ausgesagt haben sie dazu bislang nicht.
Zum ersten Verhandlungstag entsandte die Polizeidirektion einen Prozessbeobachter, obwohl sie vor dem Verwaltungsgericht ein gesteigertes öffentliches Interesse an dem Vorgang verneint hatte. Wer die Entsendung anordnete, beantwortete sie nicht.
Unter Wahrheitspflicht
Die Staatsanwaltschaft ermittelt seit acht Monaten. Vor Gericht gilt, was für Anfragen dieser Redaktion nicht gilt: die Pflicht zur Wahrheit. Gefragt werden kann dann, wer vor dem Einsatz vom Ergebnis der Kontrollen wusste.
Die 33 Fragen dieser Redaktion vom 11. Oktober 2026 an EKHK Hellmich, die Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes, den Leiter der Polizeiinspektion, die Polizeidirektion Göttingen und das Innenministerium blieben bis zum Fristablauf am 15. Oktober, 12:00 Uhr, ohne Antwort. Die wichtigste lautet: Wer entschied, was in die Akte kam?
Wer 2024 entschied, steht nicht in der Akte. Es steht in Postfächern und im Gedächtnis derer, die dabei waren.
Hinweis der Redaktion: Grundlage dieses Berichts sind die Ermittlungsakte, zwei Rechtsgutachten, die Strafanzeige und ihre Ergänzung, Auskünfte der Staatsanwaltschaft Hannover und Angaben aus der Polizeiinspektion, deren Quellen die Redaktion schützt. Eigentümer des durchsuchten Hauses ist der Herausgeber dieser Redaktion. Er hat die Strafanzeige erstattet und die Gutachten in Auftrag gegeben, die Ergänzung der Anzeige verfassten seine Anwälte Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Dr. Camilla Bertheau.

