Über uns

Kurzprofil. Dossier Hameln ist ein unabhängiges Online-Medium aus Hameln mit einem Schwerpunkt: der rechtlichen Kontrolle behördlichen Handelns im Raum Hameln-Pyrmont, insbesondere sofern Eingriffe in Grundrechte betroffen sind. Chefredakteur und verantwortlich im Sinne des Presserechts ist Tim Menke. Herausgeberin ist die Dossier Hameln Verlagsgesellschaft mbH. Das Medium ist ursprünglich aus eigener Betroffenheit entstanden. Dieser Interessenkonflikt wird, wo vorliegend, offengelegt. Stand dieser Seite: 21. September 2026

Warum es uns gibt

Im Jahr 2024 ermittelte die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden in einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Gründer dieser Publikation. Am 17. Oktober 2024 folgte eine Durchsuchung mit rund 100 Beamten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im Februar 2025 nach § 170 Abs. 2 StPO ein. In der Einstellungsverfügung vom 03.02.2025, die der Redaktion vorliegt, heißt es zur Begründung, es hätten sich „keinerlei Hinweise“ auf die vorgeworfene Straftat ergeben.

Prof. Dr. Volker Erb, Mitherausgeber des Löwe-Rosenberg (StPO) und des Münchener Kommentars zum StGB, hat die Durchsuchung in einem im Auftrag des Betroffenen erstellten Gutachten als rechtswidrig und mit Art. 13 GG unvereinbar bewertet. Das ist eine gutachterliche Bewertung. Eine gerichtliche Entscheidung dazu liegt bislang nicht vor. Die Vorgänge in diesem Verfahren, deren Entstehung nun durch die Staatsanwaltschaft ermittelt wird, warfen die Frage auf, wie der Staat sein Gewaltmonopol gegenüber weniger wehrhaften Menschen einsetzt.

Wie wir juristisch arbeiten

Wir berichten nicht in der Breite, sondern in der Tiefe. Wer wissen will, auf welcher Rechtsgrundlage eine Behörde gehandelt hat und ob diese Grundlage trägt, findet das bei uns.

Jede behördliche Maßnahme, über die wir kritisch berichten, prüfen wir nach demselben Schema:

  1. Ermächtigungsgrundlage. Auf welche Norm stützt sich der Eingriff? Wir fragen die Behörde schriftlich danach und dokumentieren die Antwort oder ihr Ausbleiben.
  2. Formelle Voraussetzungen. Zuständigkeit, Verfahren und, bei Wohnungsdurchsuchungen, der Richtervorbehalt (Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 StPO).
  3. Materielle Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit. Geprüft an Gesetzestext, Kommentarliteratur und veröffentlichter Rechtsprechung, mit Fundstelle.
  4. Aktenlage. Was ergibt sich aus den Originaldokumenten, und was wurde dem entscheidenden Gericht vorgelegt?
  5. Trennung. Was ist belegt, was ist gutachterliche oder eigene Bewertung, was ist offen?

Für Berichte mit Vorwurfscharakter halten wir uns an die Anforderungen der Rechtsprechung an die Verdachtsberichterstattung (grundlegend BGH, Urt. v. 07.12.1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199): ein Mindestbestand an Beweistatsachen, keine Vorverurteilung, Gelegenheit zur Stellungnahme, ein Vorgang von öffentlichem Gewicht.

Ergibt die Prüfung den Verdacht einer Straftat im Amt, erstatten wir Strafanzeige, unter den Voraussetzungen, die im Abschnitt „Wenn wir selbst beteiligt sind“ stehen. Die Anzeigen werden anwaltlich vorbereitet bzw. begleitet.

Was unsere Arbeit bisher ausgelöst hat

Wir nennen hier nur, was sich belegen lässt, und geben Behördenauskünfte im Wortlaut wieder.

Einsatz Koppenstraße: Erklärung der Stadt Hameln

Am 11. Juni 2026 wurden bei einem Kontrolleinsatz von Ordnungsamt, Polizei und Zoll in der Koppenstraße in Hameln Wohnungstüren gewaltsam geöffnet. Auf unsere Presseanfragen hin hat die Stadt Hameln öffentlich erklärt, dass eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Türöffnungen nicht feststellbar ist, die Verantwortung für den Einsatz übernommen und Dienstanweisungen sowie Schulungen angekündigt.

Az. 1161 Js 27756/26 – Verdacht der Urkundenunterdrückung

Gegenstand der Anzeige: der Verdacht, dass dem Ermittlungsgericht vor der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 entlastende Kontrollberichte nicht vorgelegt wurden (§§ 274, 25 Abs. 2, 13 StGB). Angezeigt sind vier Bedienstete der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden.

Grundlagen der Anzeige: die Ermittlungsakte aus 2024; zwei Rechtsgutachten von Prof. Dr. Erb im Auftrag des Anzeigeerstatters zur Verfassungsmäßigkeit der Durchsuchung und zur Strafbarkeit unterlassener Aktenvorlagen; die 46-seitige Anzeigeerweiterung von Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor und Dr. Camilla Bertheau (Ignor & Partner, Berlin), die den Anzeigeerstatter vertreten. Prof. Ignor hatte zuvor unter anderem vor dem Bundesverfassungsgericht das sogenannte Cicero-Urteil erstritten, sowie den Beschluss, der die Verfassungswidrigkeit der Durchsuchung der Berliner Morgenpost im Jahr 2012 feststellte.

Auskunft der Pressestelle der Staatsanwaltschaft Hannover vom 28. Mai 2026:

„… kann ich Ihnen bestätigen, dass bei der Staatsanwaltschaft Hannover aufgrund einer von Ihnen erstatteten Strafanzeige gegen mehrere Polizeibeamte wegen des Vorwurfs der Urkundenunterdrückung ein Verfahren mit dem von Ihnen genannten Aktenzeichen anhängig ist.“

Auskunft vom 25. August 2026:

„… dass das aufgrund Ihrer eigenen Strafanzeige gegen vier Polizeibeamte eingeleitete Verfahren hier noch anhängig ist. Es sind inzwischen Ermittlungen gegen eine der angezeigten Personen eingeleitet worden, gegen die weiteren angezeigten Personen wird noch das Vorliegen eines Anfangsverdachts geprüft.“

Einordnung: Gegen eine der vier angezeigten Personen hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen; das setzt nach § 152 Abs. 2 StPO zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat voraus. Hinsichtlich der übrigen drei Personen ist diese Schwelle nach Auskunft der Staatsanwaltschaft nicht bejaht, sondern wird geprüft.

Az. 1171 UJs 96977/26 – Verdacht des Hausfriedensbruchs u. a.

Gegenstand: die Wohnungsöffnungen beim Einsatz Koppenstraße vom 11. Juni 2026.

Auskunft der Pressestelle der Staatsanwaltschaft Hannover vom 28. August 2026:

„… kann ich Ihnen bestätigen, dass bei der Staatsanwaltschaft Hannover unter dem genannten Aktenzeichen ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt u.a. wegen des Verdachts des Hausfriedensbruches eingeleitet wurde und der von Ihnen geschilderte Sachverhalt hier zunächst näher aufgeklärt wird.“

Einordnung: Das Verfahren richtet sich gegen Unbekannt. Wer die Türöffnungen angeordnet und ausgeführt hat, ist Gegenstand der Aufklärung. Nach Darstellung der Stadt war die Polizei zum Schutz der städtischen Mitarbeiter vor Ort. Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag der Hausrechtsinhaber verfolgt (§ 123 Abs. 2 StGB); Strafanträge lagen der Staatsanwaltschaft nach ihrer Auskunft vom 28. August 2026 nicht vor. Über ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Sachbeschädigung (§ 303c StGB) hat sie noch nicht entschieden.

Was das bedeutet und was nicht

Die Staatsanwaltschaft hat die von uns vorgetragenen Sachverhalte in beiden Fällen zum Anlass genommen, Ermittlungsverfahren zu führen. Das ist kein Beleg dafür, dass die Vorwürfe zutreffen: Der Anfangsverdacht ist die niedrigste Verdachtsstufe der Strafprozessordnung, und die Staatsanwaltschaft ist bei zureichenden Anhaltspunkten zum Einschreiten verpflichtet. Für alle Betroffenen gilt die Unschuldsvermutung. Wir fragen den Sachstand regelmäßig bei der Staatsanwaltschaft ab und dokumentieren den Ausgang beider Verfahren an dieser Stelle, auch eine Einstellung.

Was die Behörden sagen und was gegen uns entschieden wurde

Zur Aktenvorlage vor der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 liegen drei behördliche Äußerungen vor:

  • Polizeidirektion Göttingen, 15.09.2025, Antwort auf unsere Presseanfrage vom 06.09.2025: Eine unsachgemäße Aktenführung sei „nicht ersichtlich“. Weitere Ausführungen erfolgten nicht. Fragen wurden nicht beantwortet.
  • Niedersächsisches Innenministerium, 11. März 2026: Aufsichtsbeschwerde zurückgewiesen. Das Ministerium machte sich die Ausführungen der Polizeidirektion Göttingen zueigen.
  • Staatsanwaltschaft Hannover, März 2026 / Auskunft vom 25. August 2026: Verfahren Az. 1161 Js 27756/26 anhängig; Ermittlungen gegen eine der vier angezeigten Personen, hinsichtlich der übrigen wird ein Anfangsverdacht geprüft (Wortlaut siehe oben). Gegenstand sind dieselben Fragestellungen, zu denen auch die Polizeidirektion Göttingen und das Niedersächsische Innenministerium befragt worden waren.

Die drei Stellen prüfen nach unterschiedlichen Maßstäben: Dienst- und Fachaufsicht einerseits, Strafverfolgung andererseits. Keine der Äußerungen nimmt das Ergebnis der anderen vorweg.

Auf Presseanfragen haben die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden und die Polizeidirektion Göttingen seit September 2025 nicht inhaltlich geantwortet (Stand: 21. September 2026). Sobald sie sich äußern, steht es hier.

Weitere Recherchen

Der größere Teil unserer Berichterstattung betrifft Vorgänge ohne jeden Bezug zur Gründungsgeschichte der Redaktion. Unser Fokus auf rechtsstaatliche und behördliche Kontrolle erstreckt sich auf unterschiedlichste Bereiche der Region:

Warum wir anecken — und warum das zum Auftrag gehört:

You have no enemies, you say? Alas, my friend, the boast is poor. He who has mingled in the fray of duty that the brave endure, must have made foes. If you have none, small is the work that you have done. You’ve hit no traitor on the hip. You’ve dashed no cup from perjured lip. You’ve never turned the wrong to right. You’ve been a coward in the fight.

Charles Mackay – 1884

Wie wir mit der Gegenseite umgehen

Niemand wird bei uns belastet, ohne dass gravierende Hinweise auf Fehlverhalten vorliegen und ohne zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten zu haben. Vor jeder Veröffentlichung mit Vorwurfscharakter erhält die betroffene Seite eine schriftliche Anfrage mit den konkreten Vorwürfen und einer angemessenen Frist, zumeist mit mindestens einer Erinnerung. Antworten geben wir unverfälscht wieder, auch wenn sie unserer Darstellung widersprechen.

Das gilt auch für die Polizei. Wir stellen unsere Anfragen vor jedem Artikel und dokumentieren sie mit Datum und Fristablauf, auch wenn keine Antwort kommt.

Fehlt in einem Bericht die Sicht der Behörde, liegt das daran, dass sie trotz Anfrage nicht geantwortet hat. Das Ausbleiben einer Antwort ist kein Beweis für die Richtigkeit eines Vorwurfs; darauf weisen wir im jeweiligen Artikel hin. Das Angebot zur Stellungnahme gilt unbefristet, spätere Äußerungen ergänzen wir zeitnah. In jedem Fall wurde die Stellungnahme der Behörde angefragt.

Redaktionelle Leitlinien

Pressekodex. Wir arbeiten nach dem Pressekodex des Deutschen Presserats. Beschwerden können an redaktion@dossier-hameln.de und an den Presserat gerichtet werden.

Belegpflicht. Tatsachenbehauptungen stützen wir auf amtliche Akten, Gerichtsentscheidungen, Protokolle, behördliche Auskünfte und eigene Dokumentation. Gutachten kennzeichnen wir als Gutachten und nennen den Auftraggeber. Gerichtliche Bewertungen kennzeichnen wir als gerichtlich.

Trennung von Bericht und Kommentar. Tatsachen und Wertungen sind erkennbar getrennt. Das gilt auch für Überschriften und Vorspänne.

Unschuldsvermutung. Sie gilt auch für Amtsträger. Wir bezeichnen niemanden als schuldig, bevor ein Gericht rechtskräftig entschieden hat. Namen von Beschuldigten nennen wir nur, wenn das öffentliche Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall überwiegt.

Rechtliche Prüfung. Recherchen mit erheblichem Vorwurfscharakter werden vor Veröffentlichung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung durch eine spezialisierte Kanzlei auf ihre Rechtmäßigkeit hin geprüft. Dies betrifft auch Berichte in eigener Sache entsprechend ihrer Bedeutung.

Umgang mit Auskunftsverweigerung. Verweigert eine Behörde die Auskunft oder lässt sie Fristen verstreichen, veröffentlichen wir den Fragenkatalog im Wortlaut.

Korrekturen und zurückgezogene Beiträge. Fehler korrigieren wir sichtbar. Jede inhaltliche Änderung an einem veröffentlichten Artikel wird mit Datum am Artikelende vermerkt. Im September 2026 haben wir unsere Tonalität überprüft und mehrere Beiträge zurückgezogen oder überarbeitet; die Liste mit Begründung steht auf der Seite Transparenz.

Quellenschutz. Uns steht das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO zu, flankiert vom Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 5 StPO. Vertrauliche Quellen geben wir nicht preis. Für Hinweise stehen verschlüsselte Kontaktwege bereit: Hinweisgeber

Finanzierung. Dossier Hameln finanziert sich aus Mitteln des Gesellschafters und aus Werbeerlösen der LED-Anlage am Kastanienwall. Wir nehmen kein Geld von Parteien, Behörden oder Verbänden und keines von Unternehmen, über die wir berichten.

Sonderformate. Szenarische und fiktionale Formate (z. B. die Serie „Was wäre wenn“) kennzeichnen wir als solche. Sie sind keine Tatsachenberichterstattung.

Wenn wir selbst beteiligt sind

Der Chefredakteur ist in einem der dokumentierten Fälle Betroffener und in zwei Verfahren Anzeigeerstatter. Der Verlag hat zudem presserechtliche Auskunftsverfahren gegen die Polizeidirektion Göttingen geführt. Daraus folgt:

Kenntlichmachung. Betrifft ein Bericht einen Vorgang, in dem der Chefredakteur oder der Verlag Betroffener, Anzeigeerstatter, Antragsteller, Anspruchsteller oder Klägerin ist, steht das im Artikel in einem eigenen Abschnitt „In eigener Sache“.

Rollenklarheit. In allen übrigen Recherchen berichten wir als Unbeteiligte. Erstatten wir im Zuge einer Recherche selbst Strafanzeige, werden wir damit zum Beteiligten. Wir tun das nur, wenn nach rechtlicher Prüfung der Verdacht einer Straftat im Amt besteht und nicht erkennbar ist, dass die zuständigen Stellen von sich aus tätig werden. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Kenntlichmachung.

Überprüfbarkeit. In Fällen mit eigener Berührung legen wir Dokumente und Verfahrensstände so weit offen, dass die tragenden Tatsachenbehauptungen an den Originalquellen nachgeprüft werden können. Grenzen setzen der Quellenschutz, Persönlichkeitsrechte Dritter und gesetzliche Veröffentlichungsverbote, insbesondere § 353d Nr. 3 StGB. Wo wir deshalb nicht im Wortlaut dokumentieren, weisen wir das aus.

Was wir nicht sind

Wir sind kein neutrales Universalmedium und behaupten das nicht. Dossier Hameln ist eine kleine Redaktion mit einem klaren Schwerpunkt und einer offengelegten Vorgeschichte. Wer unsere Berichte liest, soll das wissen und unsere Arbeit an den Belegen messen, nicht an unserem Anspruch.

LED-Anlage am Kastanienwall

Dossier Hameln betreibt eine LED-Tafel am Kastanienwall in Hameln (laut städtischer Verkehrszählung rund 20.000 Fahrzeuge täglich). Sie zeigt, getrennt ausgespielt, gewerbliche Werbung und redaktionelle Inhalte. Für redaktionelle Inhalte gelten dieselben Prüfmaßstäbe wie für Artikel. Identifizierende Verdachtsberichterstattung findet auf der Anlage nur in engen Grenzen statt.

Das Wappentier

Das Tier im Logo ist ein Honigdachs. Er ist klein, weicht nicht aus und lässt sich nicht abschütteln. Er beginnt keine Auseinandersetzung; er beendet sie nur nicht, bevor sie geklärt ist. Das schien uns ein passendes Bild für eine Redaktion, die Fragen so lange stellt, bis sie beantwortet sind.