Format hat vier Bestandteile: die Lage erkennen, die Instrumente des Gegenübers kennen, die Folgen vorhersehen, für die eigenen Leute einstehen. Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn hatte ein Jahr Zeit, sie zu zeigen. Ein Gutachten sagte verfassungswidrig, sie sagte nicht ersichtlich, die Staatsanwaltschaft sagte Anfangsverdacht. Was in diesem Jahr entschieden wurde, ist dokumentiert — und lässt sich prüfen.
Dossier Hameln gibt es, weil EKHK Manfred Hellmich vor zwei Jahren einen Beschluss hinterließ, den er einer Strafanzeige zufolge durch eine manipulativ zusammengestellte Akte erschlichen haben soll — und den seine Nachfolgerin vollstreckte: mit 100 Beamten, ohne tragfähigen Tatverdacht. Was folgte: Einstellung, Gründung Dossier Hameln, Strafverfahren gegen Kripo-Beamte. All das hat einen Ursprung.
Über 100 Beamte, zwei Beschuldigte, ein eingestelltes Verfahren. Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover in umgekehrter Richtung: gegen Polizeibeamte, wegen Urkundenunterdrückung. Der Vorwurf lautet, der Ermittlungsrichterin seien entlastende Umstände vorenthalten worden. In den nächsten acht Wochen dürften die Beteiligten unter Wahrheitspflicht aussagen.
Wer durch staatliches Fehlverhalten geschädigt wird, hat Anspruch auf Entschädigung — theoretisch. In der Praxis scheitern Amtshaftungsklagen oft an der Kollegialgerichtsrichtlinie. Sie greift jedoch nur, wenn das Gericht auf vollständiger Tatsachengrundlage entschied. Genau daran bestehen im Fall der Durchsuchung vom Oktober 2024 erhebliche Zweifel.
Über einhundert maskierte Beamte, eine der größten Durchsuchungen, die Hameln je gesehen hat — und heute ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen die, die sie anordneten. Der Vorwurf: Entlastende Beweise sollen zurückgehalten worden sein. Ob die Ermittler selbst an ihre Vorwürfe glaubten, verrät ein einziges Detail.
Kann eine Kriminaldienstleitung im Amt bleiben, gegen die wegen Urkundenunterdrückung ermittelt wird — in genau der Funktion, deren Aufgabe es ist, ebendies zu verhindern? In den meisten Behörden wäre die Antwort klar. In Hameln steht die Frage im Raum. Über eine Personalie und ein Gesetz, das kein Ermessen kennt.
2021 setzte sich Staatssekretär Stephan Manke über die schriftlichen Bedenken seiner eigenen Fachleute hinweg — neun Tage vor einer Stichwahl. Das Verwaltungsgericht Braunschweig stellte 2024 fest, dass für den zentralen Vorwurf ein gesetzliches Einleitungsverbot bestand. Heute liegt der Fall Hameln auf seinem Tisch. Ein Investigativ-Kommentar.
Im Cicero-Fall wollte der Staat Informationen aus einer Redaktion herausholen, die ihm nicht zustanden. In Hameln soll er Informationen aus einer Akte herausgehalten haben, die dem Gericht zustanden. Beides untergräbt dieselbe Grundlage. 19 Jahre nach einem Meilenstein der Pressefreiheit.
Eine Behörde stellt den Inhalt einer Gerichtsentscheidung falsch dar. Sie ignoriert sechs Presseanfragen. Sie observiert journalistische Tätigkeit an dreizehn dokumentierten Tagen. Und fordert den Journalisten dann schriftlich auf, keine Fragen mehr zu stellen. Für einen solchen Eingriff gibt es keine Rechtsgrundlage.
Am 22. Januar betrat ein Gerichtsvollzieher die Polizeidirektion Göttingen, um der Polizeipräsidentin persönlich eine Presseanfrage zuzustellen. Vorausgegangen waren sechs unbeantwortete Anfragen, dreizehn dokumentierte Observationen — und zwei Gerichte, die auf unvollständiger Grundlage entschieden.
Ein Gutachten nennt die Durchsuchung vom Oktober 2024 verfassungswidrig. Verantwortlich für die zugrunde liegende Akte war der damalige Leiter des Zentralen Kriminaldienstes. Seit drei Monaten stehen die Vorwürfe im öffentlichen Raum — ohne Gegendarstellung, ohne Unterlassungsklage, ohne ein Wort.
Zehn Zeilen im Vorgangssystem, hinterlegt am 13. Juni 2024: Kontrolle ohne Beanstandungen, 22 Tage vor dem Vorfall, der das Verfahren auslöste. Der Bericht lag abrufbar bereit. Dem Ermittlungsgericht wurde er nicht vorgelegt. Eine Rekonstruktion — und die Frage nach §§ 274, 344 StGB.
Vier Lokalmedien haben die Dienstfotos der Polizeiinspektion verwendet, alle ohne Beanstandung. Bereitgestellt hatte die Behörde sie selbst — auf einem Presseportal, mit Download-Funktion. Nur einem Medium untersagt die Polizeidirektion Göttingen jetzt die Nutzung: diesem. Und zweifelt zugleich seine Pressestellung an.
Seit zwei Wochen fahren Polizeistreifen mehrmals täglich vor eine LED-Tafel im Hamelner Stadtzentrum, um die dort gezeigten Schlagzeilen zu fotografieren. Anlass ist die Berichterstattung über den Vorwurf der Urkundenunterdrückung in der eigenen Behörde. Ein Kommentar über die Wirkung solcher Präsenz.
Kann ein Thema abgeschlossen sein, wenn sich die entscheidenden Lücken erst nach Akteneinsicht zeigen? Das Verwaltungsgericht Göttingen hat den Eilantrag verneint, ohne die Vorwürfe inhaltlich zu prüfen. Die Beschwerde liegt jetzt beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht.
Der Redaktion liegen Hinweise aus dem engeren Umfeld der Polizei vor, wonach entlastende Beweise bewusst nicht in die Ermittlungsakte aufgenommen worden sein sollen. Die Hinweise konnten bislang nicht unabhängig verifiziert werden. Die Polizeiinspektion, die Polizeidirektion Göttingen und das Innenministerium haben nicht Stellung genommen.
Ein Jahr nach der Durchsuchung mit über hundert Einsatzkräften liegt ein rechtswissenschaftliches Gutachten vor, das die Maßnahme als rechts- und verfassungswidrig bewertet. Fünf konkrete Fragen zur Aktenführung und Verhältnismäßigkeit hat die Redaktion gestellt. Bislang unbeantwortet. Eine Verdachtsberichterstattung.
„Eine unsachgemäße Aktenführung ist nicht ersichtlich" — so die Polizeidirektion Göttingen im September. Ein Gutachten des Mainzer Strafrechtlers Prof. Dr. Volker Erb kommt nach Prüfung der knapp 400 Seiten starken Ermittlungsakte zu einem anderen Ergebnis: Die Durchsuchung sei rechts- und verfassungswidrig gewesen.
Die Polizeidirektion Göttingen hat auf 22 Seiten begründet, warum sie zu dem Einsatz keine Auskunft geben muss. Sechs Fragen dieser Zeitung — zu Entscheidungswegen, Aktenführung und Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft — bleiben unbeantwortet. Nun entscheidet das Verwaltungsgericht Göttingen über den Eilantrag.