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Wenn Ermittler zu Beschuldigten werden – der Fall Hameln

Selten kehrt sich ein Strafverfahren so vollständig um wie dieses: Über einhundert maskierte Beamte, eine der größten Durchsuchungen, die Hameln je gesehen hat – und heute ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover gegen die, die sie anordneten. Der Vorwurf: Beamte der Polizei Hameln sollen entlastende Beweise zurückgehalten haben, um eine – laut Rechtsgutachten verfassungswidrige – Durchsuchung bei Unschuldigen zu erwirken. Ob sie selbst je an die Vorwürfe glaubten, verrät ein einziges Detail.

Einhundert Beamte, kein Gedanke an die Opfer

Die nachfolgenden Schilderungen basieren auf dem Bericht des Streifendienstes vom 29. Juni 2024 (Bl. 5-6 d.A.), der Redaktion vorliegenden Kameraaufzeichnungen und Zeugenaussagen mehrerer Beteiligter. Am 28. Juni 2024 rückt eine Streife an einem Wohn- und Geschäftshaus in Hameln an. Ein Vermieter hat um Hilfe gebeten, es geht um die Räumung gegen eine Mieterin, die randaliert. Sie filmt die Beamten, beschimpft sie, äußert Verschwörungstheorien. Vier Beamte fixieren die stark alkoholisierte Frau, die zudem erkennbar unter Drogeneinfluss steht, am Boden. Als sie herausgetragen werden soll, beginnt sie Vorwürfe zu erheben – gegen ihren Vermieter und gegen einen weiteren Mann aus dem Haus: Zuhälterei, Drogen, Minderjährige. Die Streifenbeamten haben aufgrund ihres Zustands und der Gesamtsituation erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit, dokumentieren die Äußerungen der Frau dennoch pflichtgemäß mit dem Vermerk, dass es sich ihrer Einschätzung nach um eine zivilrechtliche Streitigkeit handele.

Die fachliche Einschätzung der vier Streifenbeamten sollte von der ZKD-Leitung jedoch ignoriert werden.

Spezialkräfte während einer laut Rechtsgutachten verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln.Quelle: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
Spezialkräfte während einer laut Rechtsgutachten verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln.

111 Tage später, es ist der 17. Oktober 2024, 18:00 Uhr. Rund einhundert maskierte Polizeibeamte stehen vor denselben Räumen. Ein Großaufgebot, unterstützt von Einsatzkräften aus Hannover, durchsucht Wohnungen und Geschäftsräume in Hameln sowie eine Wohnung in Hannover. Der Verdacht, der den Beschluss trägt, lautet auf Zuhälterei, auf Zwangsprostitution, auch von Minderjährigen (Bl. 30-31, 35-36 d.A.). Es ist der Vorwurf, den die fixierte, betrunkene Frau im Juni erhoben hatte – und den sie später, anwaltlich vertreten, zurückziehen wird. Sie sei falsch verstanden worden (Bl. 334 d.A.).

Auffällig ist, was dazwischen nicht geschah. Zwischen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens am 17. Juli (Bl. 1-2 d.A.) und der Durchsuchung am 17. Oktober lagen genau drei Monate. Einmal vorausgesetzt, der Vorwurf sei aus der Sicht der Ermittler zutreffend, dann würde daraus folgen, dass in diesen drei Monaten Minderjährige fortgesetzter sexueller Ausbeutung ausgeliefert gewesen wären – ohne dass die Sachbearbeiterin der Polizei und der ZKD-Leiter eingeschritten wären.

ErmittlungsakteQuelle: Tim Menke
Deckblatt der Ermittlungsakte zum Ursprungsverfahren

Der Redaktion liegt die vollständige Ermittlungsakte vor. Maßnahmen zum Schutz der Opfer wurden zu keiner Zeit ergriffen. Sie wurden nicht einmal erwogen. Der Schutz vermeintlicher Opfer, um die es angeblich ging, kommt in der 365 Seiten langen Ermittlungsakte mit keinem einzigen Wort vor.

Die Polizei in der Zange ihrer eigenen Logik: War der Vorwurf glaubhaft – warum geschah dann monatelang nichts zum Schutz der minderjährigen Opfer sexueller Ausbeutung? War er es nicht – warum wurde dann mit hundert Mann durchsucht? Eine dritte Option ist nicht ersichtlich. Die Polizeidirektion Göttingen unter Führung der Polizeipräsidentin Wulff-Bruhn gibt auf diese Frage, wie auf alle, keine Antwort. Dies ergibt sich aus der (Nicht-)Reaktion auf zahlreiche Anfragen dieser Zeitung.

Am 3. Februar 2025 stellt die Staatsanwaltschaft Hannover das Verfahren ein, die Verfügung liegt der Redaktion vor. „Keinerlei Hinweise“ gebe es auf irgendeine der vorgeworfenen Straftaten, räumt die zuständige Staatsanwältin A. auf Blatt 364-365 der Akte ein, etwa drei Monate nachdem sie selbst die Durchsuchung mit rund einhundert Beamten beantragt hatte.

Was bleibt, ist die Frage, wie es überhaupt zu einer Durchsuchung dieser Größenordnung kommen konnte – und was die Beamten wussten, als sie sie anordneten.

Was die Polizei dem Ermittlungsgericht vorenthielt

Eingangsbestätigung der Strafanzeige gegen die Kripo-Beamten der Polizei Hameln bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle

Diese Frage ist heute Gegenstand eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens. Nicht gegen die Durchsuchten, sondern gegen Beamte der Polizei Hameln, wie Kathrin Söfker, Sprecherin der Staatsanwaltschaft Hannover, dieser Zeitung am 28. Mai schriftlich bestätigte. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat den Anfangsverdacht der Urkundenunterdrückung und der Unterdrückung beweiserheblicher Daten bestätigt, Aktenzeichen 1161 Js 27756/26. Zuvor hatte die Generalstaatsanwaltschaft Celle die Strafanzeige eines der Geschädigten geprüft und für belastbar befunden.

Es ist nicht das, was in der Akte steht. Es ist das, was fehlt: Jeder vorhandene, entlastende Beweis, der die Durchsuchung verhindert hätte, war aus der Akte verschwunden. So entstand der Beschluss für einen Eingriff, den eine vollständige Akte nie getragen hätte.

Mehrere Beamte hatten das Haus zuvor kontrolliert, unangekündigt, mehrfach (Bl. 9, 74-77 d.A.) – darunter eine Fachbeamtin für Menschenhandel. Sie fanden keinerlei Auffälligkeiten. Dieselbe Beamtin hatte bei einem länderübergreifenden Aktionstag im Juni 2024 sogar jene Frau persönlich befragt, deren Vorwürfe drei Wochen später die Durchsuchung trugen (Bl. 75 d.A.) – und keine Spur einer Zwangslage gefunden. Diese Kontrollen, vollständig entlastend, fanden keinen Eingang in die Akte. Aktenfremde Vorgänge über unbeteiligte Dritte fanden ihn hingegen (Bl. 13-18 d.A.). Was belastete, kam hinein. Was entlastete, blieb draußen. Ob die Auslassungen bewusst erfolgten oder auf Fehleinschätzungen beruhten, wird das Ermittlungsverfahren klären müssen.

Und noch etwas fehlt. Die einzige Belastungszeugin – dieselbe Frau, deren Vorwürfe den Verdacht überhaupt erst begründeten – wurde zu ihren Behauptungen nie als Zeugin vernommen, wie sich ebenfalls aus der Ermittlungsakte ergibt. Ihre im Zustand erheblicher Alkoholisierung und am Boden fixiert erhobenen Beschuldigungen wurden zur Grundlage eines Einsatzes mit rund hundert Beamten, ohne dass ein Ermittler sie je dazu ordentlich befragt hätte. Dabei hatten schon die Beamten vor Ort an der Glaubwürdigkeit der Vorwürfe gezweifelt und den Fall als zivilrechtliche Streitigkeit eingeordnet (Bl. 5-6 d.A.). Der Verdacht stützte sich auf eine Aussage, die niemand überprüfte – und die schon am Tag ihrer Entstehung angezweifelt worden war.

Die […] Durchsuchung muss insofern als rechts- und im Hinblick auf Art. 13 Grundgesetz verfassungswidrig bezeichnet werden.

Prof. Dr. Volker Erb, Mitherausgeber Löwe-Rosenberg Großkommentar zur Strafprozessordnung, Band 5/2 §§ 158 – 211 StPO

Wie schwer das wiegt, hat Prof. Dr. Volker Erb im Auftrag eines Geschädigten analysiert und bewertet – und kaum jemand ist dazu berufener. Erb ist Mitherausgeber des Löwe-Rosenberg, des großen Kommentars zur Strafprozessordnung, und gibt im Münchener Kommentar den Band zum Strafgesetzbuch heraus, der die Urkundenunterdrückung erfasst. Das eine Werk bestimmt das Recht der Durchsuchung, das andere den Tatbestand, um den es hier geht – Erbs Autorität deckt damit exakt die beiden Felder dieses Falls. Es sind die Kommentare, in denen Staatsanwälte und Richter nachschlagen, bevor sie eine Norm anwenden. Bevor er Wissenschaftler wurde, war Erb selbst Staatsanwalt in einer Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine bewusste Zurückhaltung der Kontrollberichte […] eine Strafbarkeit nach §§ 274 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 13 StGB begründet.

Prof. Dr. Volker Erb, Herausgeber Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 5 §§ 263 – 297 StGB

Erbs Befund: Die Durchsuchung sei rechts- und verfassungswidrig gewesen, ein Eingriff in Artikel 13 des Grundgesetzes, der nie hätte ergehen dürfen. Das Zurückhalten der entlastenden Berichte: strafbar. Es ist die Bewertung des Mannes, dessen Bücher die Gerichte selbst zu Rate ziehen. Die Gutachten liegen der Redaktion im Wortlaut vor.

Vom Anzeigegegenstand zur Anklageschrift

EKHK Manfred Hellmich, ehem. ZKD-LeiterQuelle: Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden
EKHK Manfred Hellmich, ehemaliger Leiter des ZKD steht im Zentrum der Vorwürfe. Er schweigt. Foto: Polizeidirektion Göttingen

Die ursprüngliche, der Redaktion vorliegende Strafanzeige eines der Geschädigten traf zwei: den früheren Leiter des Zentralen Kriminaldienstes, EKHK Manfred Hellmich, und die sachbearbeitende Beamtin. Hellmich, damals Chef des ZKD, trägt nach der Anzeige die zentrale Verantwortung für die Akte. Ihm wird nicht nur Urkundenunterdrückung vorgeworfen, sondern auch, eine Untergebene zu einer Straftat verleitet zu haben – ein Tatbestand, der in der Praxis kaum je zur Anwendung kommt. Hellmich äußert sich nicht; seine Sicht auf die Aktenführung ist damit nicht bekannt.

Dann prüfte Prof. Dr. Alexander Ignor die Akte – Vorsitzender des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer. Im März 2026 erweiterte er die Anzeige, gemeinsam mit Rechtsanwältin Dr. Camilla Bertheau: 46 Seiten, eine vollständig durchsubsumierte Anklageschrift. Das Dokument liegt der Redaktion vor. Sie erweitert die Strafanzeige um zwei weitere Beamte – die heutige ZKD-Leitung und den Einsatzleiter der Durchsuchung. Und sie verschärft den Vorwurf: Beide sollen vor der Vollstreckung von den entlastenden Kontrollen gewusst haben. Durchsucht wurde trotzdem. Das Gericht erfuhr davon – laut Ermittlungsakte – nichts.

Der genaue Tatvorwurf: Gemeinschaftlich begangene Urkundenunterdrückung bzw. Unterdrückung beweiserheblicher Daten durch Unterlassen aufgrund ihrer Garantenstellung als Polizeibeamte, strafbar gemäß §§ 274 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2, 25 Abs. 2, 13 StGB.

Die Beförderung und das Ermittlungsverfahren

Quelle: Tim Menke

Eine Einzelheit wirft ein eigenes Licht auf den Fall. Die sachbearbeitende Beamtin führte das Verfahren, obwohl sie dafür gemäß der Zuständigkeitsregelung des ZKD in keiner Weise zuständig war – sie kam aus dem 6. Fachkommissariat für Jugendsachen, nicht aus dem 1. Fachkommissariat, welches für Prostitutionsdelikte zuständig ist. Selbst wenn der Jugendbereich betroffen gewesen wäre, so sieht die ZKD-eigene Zuständigkeitsregelung eine lediglich unterstützende Rolle des 6. Fachkommissariats vor, welches für Jugenddelikte zuständig ist. Die Federführung läge weiter beim 1. Fachkommissariat. Eng angeleitet von der ZKD-Leitung, wie aus dem polizeilichen Umfeld bestätigt wurde, führte sie das Verfahren genau so, wie man es von ihr erwartete. Was unmittelbar folgte, waren eine wohlwollende dienstliche Beurteilung, dann die Beförderung zur Kriminaloberkommissarin.

Dieselbe Verfahrensführung ist heute Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens wegen Urkundenunterdrückung. Was die ZKD-Leitung für eine Beförderung qualifizierte, qualifiziert die Staatsanwaltschaft für ein Ermittlungsverfahren.

Die Linie der Behörde

Tanja Wulff-Bruhn, Präsidentin der Polizeidirektion Göttingen. Foto: Polizeidirektion Göttingen
Tanja Wulff-Bruhn, Präsidentin der Polizeidirektion Göttingen. Foto: Polizeidirektion Göttingen

Die Polizeidirektion Göttingen, der die Inspektion Hameln untersteht, schwieg lange. Verantwortlich für diese Linie ist ihre Präsidentin, Tanja Wulff-Bruhn. Bereits im September 2025 ließ ihre Behörde auf Anfrage lediglich erklären, eine unsachgemäße Aktenführung sei „nicht ersichtlich“. Dabei blieb sie – während die Hinweise sich häuften, durch die Berichterstattung, durch direkte Anfragen, durch das Erb-Gutachten im Wortlaut.

Zwei Einschätzungen stehen damit diametral gegeneinander. Auf der einen Seite: eine Staatsanwaltschaft, die ermittelt, eine Generalstaatsanwaltschaft, die die Anzeige für belastbar hielt, zwei Gutachten eines Standardkommentators und Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, der die Strafanzeige erheblich erweiterte. Auf der anderen Seite: Wulff-Bruhns Behörde mit einem einzigen Satz: Es gebe nichts zu sehen.

Nicht nur die Behörde hielt ihr eigenes Vorgehen für unbedenklich. Auch das niedersächsische Innenministerium prüfte den Vorwurf – und wies die Fachaufsichtsbeschwerde gegen Hellmich als unbegründet zurück. Entsprechender Schriftverkehr liegt der Redaktion vor. Geprüft hatte es, indem es die Polizeidirektion Göttingen anhörte: die Behörde, gegen deren Beamte sich der Vorwurf richtete und die selbst behauptete, keine Verfehlungen zu erkennen. Es ist derselbe Vorwurf, wegen dessen heute die Staatsanwaltschaft ermittelt. Was die Aufsicht für unbegründet erklärte, hält die Strafjustiz für einen Anfangsverdacht. Auch das Ministerium war gegenüber der Zeitung zu keiner inhaltlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen bereit. Welche Seite näher an den Tatsachen liegt, wird das Verfahren zeigen.

Sowohl das Verwaltungsgericht Göttingen (2 B 565/25) als auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (10 ME 196/25) ließen die Eilanträge von DOSSIER HAMELN auf Auskunft scheitern – mit der Begründung, es fehle am öffentlichen Interesse. An genau dem Fall, gegen den die Staatsanwaltschaft Hannover heute ermittelt.

Hinweise auf strafbares Verhalten richten Sie gern weiterhin an 274StGB@protonmail.com oder per Threema an FD3DE2M6, soweit die Voraussetzungen des §32 HinSchG auf Ihre konkrete Situation zutreffen.

Anmerkung der Redaktion: Dieser Artikel bleibt in vielen Bereichen ganz erheblich hinter dem Kenntnisstand der Redaktion zurück, um die Integrität der laufenden Ermittlungen nicht zu gefährden. Die Redaktion berichtet, unabhängig von den ihr vorliegenden Informationen, nur über solche Verfahrensschritte, die die Pressestelle der Staatsanwaltschaft zuvor bereits bestätigt hat. Der Verfasser ist als Betroffener der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 zugleich Geschädigter des hier geschilderten Verfahrenskomplexes. Alle Beschuldigten gelten bis zum Beweis des Gegenteils als unschuldig. Die Polizeidirektion Göttingen und die genannten Beamten wurden um Stellungnahme gebeten. Eine Reaktion blieb – wie gewohnt – aus.

Bildquellen

  • Spezialkräfte während einer laut Rechtsgutachten verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
  • Ermittlungsakte: Tim Menke
  • Manfred Hellmich, ehem. ZKD-Leiter der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont Holzminden. Quelle: Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden: Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden
  • Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden: Tim Menke

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