StartAllgemeinPresseausweis „ohne Relevanz“? Ein Beschlagnahmeantrag am Amtsgericht Hameln

Presseausweis „ohne Relevanz“? Ein Beschlagnahmeantrag am Amtsgericht Hameln

Am 25. Juni 2026 verhandelte das Amtsgericht Hameln in öffentlicher Sitzung ein Strafverfahren. Der Verfasser dieses Artikels verfolgte die Verhandlung vom Zuschauerraum aus und nutzte dabei einen Laptop. Was dann geschah, berührt einen der elementaren Grundsätze des Presserechts – den Schutz pressemäßig genutzter Geräte vor der Beschlagnahme.

Der Ablauf

Nach Darstellung der Redaktion, die von anwesenden Zeugen bestätigt wird, nahm der Vorgang folgenden Verlauf: Das Gericht fragte den Redakteur, ob er einen Laptop benutze. Dies bestätigte er. Das Gericht wies darauf hin, dies sei unzulässig. Daraufhin gab sich der Redakteur ausdrücklich als Journalist zu erkennen. Anschließend beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Geräts. Der Redakteur legte daraufhin seinen Presseausweis vor. Der Sitzungsvertreter erklärte sinngemäß, dieser sei für den Sachverhalt und seinen Antrag ohne Relevanz. Der Antrag wurde durch den Sitzungsvertreter in der Folge auch nicht zurückgenommen, vielmehr bekräftigte er seine nicht mit dem Gesetz vereinbare Auffassung, die Pressetätigkeit sei für seinen Antrag unerheblich.

Der Redakteur forderte das Gericht sodann – wiederholt – auf, über die beantragte Beschlagnahme förmlich zu entscheiden. Hintergrund war, dass allein ein Beschluss eine anfechtbare Entscheidung geschaffen und damit die Möglichkeit eröffnet hätte, die Reichweite des Beschlagnahmeverbots gerichtlich klären zu lassen. Das Gericht sah jedoch von einer Anordnung ab. Damit blieb es beim folgenlosen Antrag – und die Möglichkeit einer rechtlichen Klärung, die ein Beschluss eröffnet hätte, bestand nicht.

Bemerkenswert ist ein Detail der Aktenlage: Während der Beschlagnahmeantrag nach Kenntnis der Redaktion keinen Eingang in das Sitzungsprotokoll fand, wurde die Ermahnung des Redakteurs – ausgesprochen, nachdem dieser auf das Beschlagnahmeverbot hingewiesen sowie wiederholt um Entscheidung über den Antrag gebeten hatte – protokolliert. Nicht der rechtlich unzulässige Antrag auf Beschlagnahme, sondern die Ermahnung für den Hinweis auf die Rechtslage wurde damit aktenkundig.

Die Rechtslage

Pressemäßig genutzte Geräte und Datenträger unterliegen dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 5 StPO in Verbindung mit dem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO. Der Schutz dient nicht dem persönlichen Vorteil des Journalisten, sondern der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG: Er sichert den Informantenschutz und damit die Fähigkeit der Presse, ihre Kontrollfunktion auszuüben. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Zusammenhang in seiner „Cicero“-Entscheidung (1 BvR 538/06) grundlegend bestätigt.

Für die Bewertung des Vorgangs ist zwischen zwei Zeitpunkten zu unterscheiden. Im Moment der ersten Aussprache des Antrags auf Beschlagnahme hatte sich der Redakteur bereits mündlich als Journalist zu erkennen gegeben. Spätestens mit der unmittelbar folgenden Vorlage des Presseausweises war die Presseeigenschaft jedoch zweifelsfrei nachgewiesen. Genau an diesem Punkt entscheidet sich die presserechtliche Frage: Ein belegter Presseausweis ist für die Frage des Beschlagnahmeschutzes nicht ohne Relevanz, wie der Sitzungsvertreter behauptete, sondern für sie zentral. Wer ihn für unerheblich erklärt, prüft das Beschlagnahmeverbot nicht – obwohl der Beleg dazu allen Anlass gegeben hätte.

Das Beschlagnahmeverbot gilt unabhängig davon, ob eine Beschlagnahme durch das Gericht angeordnet oder durch die Staatsanwaltschaft beantragt wird – bereits der Antrag stand in eklatantem Widerspruch zu geltendem Recht.

Die Antwort der Behörde

Die Staatsanwaltschaft Hannover wurde um Stellungnahme gebeten und hat geantwortet. Nach ihrer Darstellung entstand für Gericht und Sitzungsvertreter der Eindruck, mit dem Gerät könnten unzulässige Bild- und Tonaufnahmen gefertigt worden sein (§ 169 GVG), da ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, dass der Redakteur die Verhandlung auch als Pressevertreter verfolgte. Von einer gerichtlichen Beschlagnahmeanordnung sei abgesehen worden, weil sich der Verdacht nicht bestätigt und der Redakteur seinen Presseausweis vorgelegt habe. Was genau den vermeintlichen Verdacht begründet und was ihn sodann ausgeräumt haben soll, ließ die Staatsanwaltschaft offen. Dass der Antrag erst nach Vorlage des Presseausweises gestellt worden sei, habe sich „im Rahmen der Prüfung nicht bestätigen lassen.“

Der Kern des Vorgangs bleibt in der Antwort der Behörde unadressiert: Die Behörde geht nicht darauf ein, wie zu bewerten ist, dass der Sitzungsvertreter seinen Antrag stellte, nachdem der Redakteur sich als Journalist zu erkennen gegeben hatte, den vorgelegten Presseausweis im weiteren Verlauf als für seinen Antrag ohne Relevanz bezeichnete und den Antrag auch nach diesem zweifelsfreien Beleg nicht zurücknahm. Die Feststellung, man habe von der Presseeigenschaft nichts gewusst, ist somit falsch. Das Verhalten des Sitzungsvertreters nach Vorlage des Presseausweises lässt die Behörde ebenfalls unkommentiert.

Auch auf die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Anlass sehe, dem Sitzungsvertreter geeignete Fortbildungs- oder Nachschulungsmaßnahmen im Presse- und Beschlagnahmerecht zukommen zu lassen, um möglichen Ausbildungsmängeln zu begegnen, gab die Behörde keine Antwort.

Worum es geht

Der Vorgang ist ohne bleibenden Schaden geblieben – das Gerät wurde nicht beschlagnahmt. Seine Bedeutung liegt nicht im konkreten Ausgang, sondern in der Haltung, die er sichtbar macht. Der Schutz pressemäßig genutzter Geräte ist kein Nebenaspekt des Presserechts, sondern eine seiner tragenden Garantien. Ob ein Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft diesen Schutz kennt und beachtet oder sich bewusst über geltendes Presse-/Beschlagnahmerecht hinwegsetzt, ist von erheblichem öffentlichem Interesse – unabhängig davon, ob im konkreten Fall am Ende beschlagnahmt wurde oder nicht.

Kommentar

Diese Episode steht nicht für sich. Sie reiht sich ein in eine Folge von Vorgängen, in denen lokale Behörden mit den Grundrechten der Bürger in Konflikt geraten sind: die Durchsuchung vom 17. Oktober 2024, die inzwischen ein (laufendes) Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte nach sich gezogen hat; die mutmaßliche Aussageerpressung gegenüber Minderjährigen Anfang 2026 in Coppenbrügge; der Ordnungsamts-Einsatz in der Koppenstraße, dessen vermeintliche Rechtsgrundlage das gewaltsame Öffnen von Wohnungstüren nicht zu tragen vermag; und nun ein Beschlagnahmeantrag, der den Schutz der Presse für unerheblich erklärte. Verschiedene Behörden, verschiedene Rechtsgebiete – und doch ein wiederkehrendes Muster.

Was die Einzelfälle verbindet, ist beunruhigender als jeder für sich. Es entsteht der Eindruck, dass grundrechtssichernde Schranken – der Richtervorbehalt, das Beschlagnahmeverbot, die Bindung an die Rechtsgrundlage – dort, wo sie unbequem werden, nicht als Grenze, sondern als Anregung behandelt werden. Die Frage, die sich aufdrängt, ist, ob solche Übergriffe in der Vergangenheit zu selten hinterfragt wurden – und ob gerade das sie erleichtert hat. Wo Kontrolle ausbleibt, verschiebt sich mit der Zeit, was als selbstverständlich gilt.

Genau hier liegt die Aufgabe. Dossier Hameln wird jeden dieser Vorgänge einzeln, mit offengelegten Rechtsgrundlagen und ohne Ansehen der Behörde, prüfen und benennen. Nicht, um zu skandalisieren – sondern weil die Kontrolle staatlichen Handelns dort am nötigsten ist, wo es die Rechte der Bürger berührt.

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