Bei einem behördlichen Einsatz in der Koppenstraße in Hameln wurden am 11. Juni 2026 vier abgeschlossene Einheiten gewaltsam geöffnet: zwei Wohnungen sowie ein Keller- und ein Dachbodenraum. In einer der Einheiten wurde eine Person angetroffen, die sich nach Darstellung der Stadt ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhielt. Die Stadt teilte auf Anfrage mit, der Einsatz sei „seit mehreren Wochen geplant“ gewesen; das Betreten stützt sie auf § 24 Abs. 5 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG).
Was in der Stellungnahme der Stadt bislang fehlt, ist eine Angabe, auf welche Rechtsgrundlage sich das gewaltsame Öffnen der Türen stützte und auf welche Tatsachen sich der Verdacht für jede einzelne der vier Einheiten gründete. Beide Fragen sind rechtlich von Gewicht. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein – ohne der noch ausstehenden Antwort der Stadt auf unsere Rückfragen vom 23. Juni 2026 vorzugreifen.
Betreten ist nicht gleich Durchsuchen – und beides ist nicht gleich Aufbrechen
Das Niedersächsische Polizeirecht unterscheidet sorgfältig zwischen drei Dingen, die im Alltag leicht zusammenfließen: dem Betreten einer Wohnung, ihrer Durchsuchung und der zwangsweisen Durchsetzung beider Maßnahmen.
Das bloße Betreten ist das Hineingehen und Sich-Umsehen. Es ist nach § 24 Abs. 5 NPOG unter bestimmten qualifizierten Voraussetzungen erlaubt – unter anderem dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort eine Person aufhält, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstößt.
Die Durchsuchung geht darüber hinaus. Das Bundesverfassungsgericht versteht darunter „das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe, um etwas aufzuspüren, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht herausgeben will.“ Sie erschöpft sich, so das Gericht ausdrücklich, nicht im Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen (BVerfGE 76, 83). Für eine Durchsuchung gilt nach § 25 Abs. 1 NPOG grundsätzlich der Richtervorbehalt: Sie ist regelmäßig vorab von einem Richter anzuordnen.
Davon zu trennen ist die Frage, wie sich die Behörde Zutritt verschafft. Wird eine verschlossene Tür aufgebrochen, ist das nicht mehr bloßes Betreten, sondern unmittelbarer Zwang – die körperliche Einwirkung auf eine Sache (§§ 65 Abs. 1 Nr. 3, 69 Abs. 1 NPOG). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies auf eine einfache Formel gebracht: Wird eine Tür gewaltsam geöffnet, die der Betroffene ohne Gewalt öffnen könnte, liegt unmittelbarer Zwang vor (BayVGH, Urteil vom 17.04.2008 – 10 B 07.219).
Trägt die Betretensbefugnis das Aufbrechen mit – oder braucht es eine eigene Grundlage?
An dieser Stelle gibt es zwei Auffassungen, und es lohnt sich, beide zu benennen.
Nach der einen Auffassung umfasst eine Betretensbefugnis stillschweigend auch die Mittel, die das Betreten erst ermöglichen. Eine Befugnis, die sich gegen eine verschlossene Tür nicht durchsetzen ließe, liefe – so das Argument – in genau den Fällen leer, für die sie geschaffen wurde. Das Öffnen wäre danach keine eigene Maßnahme, sondern bloße Vollzugsmodalität.
Nach der anderen Auffassung ist das gewaltsame Öffnen demgegenüber gesondert zu rechtfertigen. Dafür spricht die Systematik des NPOG selbst: Das Gesetz trennt die Befugnis zu einer Maßnahme von ihrer zwangsweisen Durchsetzung nach den §§ 64 ff. NPOG. Diese Zweistufigkeit wäre überflüssig, wenn jede Betretensbefugnis das Aufbrechen automatisch einschlösse. Hinzu kommt die Eingriffstiefe: Das Aufbrechen einer verschlossenen Tür greift zusätzlich in das Eigentum ein und hat ein Gewicht, das dem bloßen Betreten fehlt.
Folgt man der zweiten Auffassung, setzt das Aufbrechen nach § 64 NPOG eines von zwei Dingen voraus: entweder einen vollstreckbaren Grundverwaltungsakt (§ 64 Abs. 1 NPOG) oder – ohne einen solchen, im sogenannten Sofortvollzug – eine gegenwärtige Gefahr, deren Abwehr keinen Aufschub duldet (§ 64 Abs. 2 NPOG). Der unmittelbare Zwang ist zudem nach § 74 Abs. 1 NPOG grundsätzlich vorher anzudrohen.
Wichtig ist: Welcher Auffassung man auch folgt, die zentrale Frage bleibt dieselbe – nämlich ob für jede der vier Einheiten überhaupt eine Eingriffsbefugnis bestand. Diese Frage stellt sich unabhängig vom Streit über die Reichweite des § 24 NPOG.
Der Verdacht ist raumbezogen – jede Einheit für sich
Der vielleicht wichtigste Punkt betrifft die Zahl der betroffenen Räume. Aufgebrochen wurde nicht eine Wohnung, sondern vier abgeschlossene Einheiten: zwei Wohnungen, ein Keller, ein Dachboden.
§ 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG verlangt, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort – in der konkreten Einheit – eine Person aufhält, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstößt. Das Wort „dort“ ist raumbezogen. Die Befugnis entsteht für jede Wohnung einzeln, nicht pauschal für ein ganzes Gebäude, weil irgendwo darin jemand vermutet wird. Jede Wohnung ist nach Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes ein eigenständig geschützter Raum mit eigenem Inhaber; das Bundesverfassungsgericht legt den Wohnungsbegriff dabei weit aus und bezieht auch Neben- und Geschäftsräume ein (BVerfGE 32, 54). § 24 Abs. 1 NPOG zählt Wohn- und Nebenräume ausdrücklich zum geschützten Wohnungsbegriff – Keller und Dachboden gehören also dazu.
Daraus folgt: Eine in einer Wohnung angetroffene Person begründet keinen tatsachengestützten Verdacht für die zweite Wohnung, für den Keller und für den Dachboden. Es handelt sich rechtlich um vier getrennte Eingriffe, von denen jeder seine eigene Rechtfertigung benötigt. Würde aufgebrochen, um erst herauszufinden, ob sich auch in den übrigen Einheiten jemand aufhält, wäre dies keine zulässige Gefahrenabwehr mehr, sondern eine bloße Gefahrenerforschung – also das Eindringen, um einen Verdacht überhaupt erst zu überprüfen. Eine solche Erforschung deckt § 24 Abs. 5 NPOG nach der Rechtsprechung gerade nicht (vgl. BayVGH, a.a.O.).
„Seit Wochen geplant“ – und die Frage nach der Eilkompetenz
Sollte der Einsatz als Durchsuchung einzuordnen sein, käme es auf den Richtervorbehalt des § 25 Abs. 1 NPOG an. Eine Ausnahme gilt nur bei Gefahr im Verzug. Diesen Begriff legt das Bundesverfassungsgericht eng aus: Die richterliche Anordnung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme. Gefahr im Verzug scheidet aus, wenn eine richterliche Entscheidung eingeholt werden könnte, ohne den Zweck der Maßnahme zu gefährden. Sie darf auch nicht dadurch entstehen, dass die Behörde mit dem Antrag an den Richter so lange zuwartet, bis die Eile von selbst eintritt (BVerfGE 103, 142).
Vor diesem Hintergrund verdient die Angabe der Stadt, der Einsatz sei „seit mehreren Wochen geplant“ gewesen, Beachtung. Wer über Wochen plant, hat regelmäßig auch die Zeit, eine richterliche Anordnung einzuholen. Eine mehrwöchige Vorbereitung und die Annahme von Gefahr im Verzug lassen sich nur schwer miteinander vereinbaren.
Maßgeblich ist dabei stets die Sicht vor dem Eingriff: Ob sich im Nachhinein herausstellte, dass tatsächlich eine Person ohne Aufenthaltsrecht angetroffen wurde, rechtfertigt das vorherige Aufbrechen nicht rückwirkend. Ein vorbeugender Grundrechtsschutz, den der Richtervorbehalt bietet, lässt sich durch eine nachträgliche Kontrolle nicht ersetzen (BVerfGE 103, 142).
Keller und Dachboden
Für Keller und Dachboden stellt sich die Frage besonders deutlich. Die von der Stadt geschilderten Wahrnehmungen – offene Fenster, Zigarettenrauch, eine Person auf dem Balkon – beziehen sich erkennbar auf den Wohnbereich. Worauf sich der Verdacht gerade für Keller und Dachboden stützte, ist bislang nicht dargelegt. Auch wenn diese Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, genießen sie als Nebenräume den Schutz des Art. 13 GG und des § 24 Abs. 1 NPOG.
Was die Stadt beantworten müsste
Aus den vorstehenden Erwägungen ergeben sich konkrete Fragen, die über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes entscheiden:
- Wie ordnet die Stadt das gewaltsame Öffnen rechtlich ein – als Durchsuchung oder als Betreten, durchgesetzt mit unmittelbarem Zwang?
- Auf welche Rechtsgrundlage stützte sich das Öffnen selbst, und lag ihm ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt oder eine gegenwärtige Gefahr zugrunde?
- Wurde der unmittelbare Zwang nach § 74 Abs. 1 NPOG angedroht?
- Lag, sofern eine Durchsuchung vorlag, für jede der vier Einheiten eine richterliche Anordnung vor – oder wurde Gefahr im Verzug angenommen, und wie verträgt sich das mit der mehrwöchigen Planung?
- Welche konkreten, raumbezogenen Tatsachen rechtfertigten den Zugriff auf jede einzelne der vier Einheiten?
- In welcher Einheit wurde die Person angetroffen, und welche Erkenntnisse lagen vor dem Betreten zu ihr vor?
Einordnung
Die Stadt hatte auf unsere Anfrage vom 12. Juni Gelegenheit zur Stellungnahme, die Stellungnahme ging am 23. Juni schriftlich ein. In ihren bisherigen Ausführungen ist für keine der vier Einheiten eine Rechtsgrundlage für die gewaltsame Öffnung benannt; auch raumbezogene Tatsachen, die den Zugriff auf jede einzelne Einheit tragen, wurden nicht mitgeteilt.
Damit ist über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes nicht abschließend entschieden – diese Beurteilung obliegt im Streitfall den Gerichten. Festzuhalten ist allein: Solange für einen Grundrechtseingriff dieser Eingriffstiefe keine tragfähige Rechtsgrundlage dargelegt wird, lässt sich seine Rechtmäßigkeit nicht feststellen. Für drei der vier Einheiten fehlt bislang selbst der Ansatz einer Begründung. Ob die Stadt diese Lücke schließen kann, wird ihre Antwort auf die offenen Fragen zeigen.
Die Pressestelle teilte am 24. Juni in einer ersten Reaktion mit, die von uns übermittelten Fragestellungen sorgfältig zu überprüfen und die Situation auf der Grundlage erneut zu bewerten.
Bildquellen
- Durchsuchung in Hameln: Privat

