Laut der Stadt Hameln war die Polizei nur zum Schutz der eingesetzten Mitarbeiter dabei. Hinweise deuten darauf hin, dass sie mehr tat als danebenzustehen. Diese Zeitung hat Strafanzeige gegen unbekannte Polizeibedienstete erstattet — wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch.
In eigener Sache: Der Chefredakteur dieser Zeitung hat die Anzeige am 4. August 2026 bei der Staatsanwaltschaft Hannover erstattet. Für alle Betroffenen gilt die Unschuldsvermutung.
Der Vorgang
Am 11. Juni 2026 führte die Ordnungsabteilung der Stadt Hameln ab etwa sieben Uhr an den Objekten Koppenstraße 1 und 1A eine als Kontrolle bezeichnete Maßnahme durch. Beteiligt waren Bedienstete der Stadt, die Polizei Hameln, die Feuerwehr und die Ausländerbehörde. Vier Wohnungstüren wurden zwangsweise geöffnet.
Quelle: PrivatDie Stadt teilte am 23. Juni mit, die Öffnung sei auf § 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG gestützt worden. Anlass seien melderechtliche Unstimmigkeiten, ungeklärte Wohnverhältnisse, baurechtliche Verstöße und Erkenntnisse zum Verdacht der Schwarzarbeit gewesen. Vor Ort habe man geöffnete Fenster, Zigarettenrauch, ausbleibende Reaktionen auf Klingeln und eine Person auf einem oberen Balkon festgestellt.
Am 20. Juli, nach interner Untersuchung und auf Grundlage eines Gutachtens ihrer Rechtsabteilung, korrigierte die Stadt diese Darstellung. Für das zwangsweise Öffnen habe keine tragfähige und nachweisbare rechtliche Grundlage festgestellt werden können; es fehle eine nachvollziehbare Dokumentation, aus der sich ergebe, aufgrund welcher konkreten Tatsachen das gewaltsame Öffnen jeder einzelnen Wohnung erforderlich und zulässig gewesen sein solle.
Das ist ein ungewöhnlicher Vorgang. Eine Behörde stellt nach eigener, gründlicher Prüfung fest, dass sich die Rechtmäßigkeit nicht belegen lässt, und bestätigt es öffentlich. Eine derart eindeutige Übernahme von Verantwortung durch Oberbürgermeister Claudio Griese setzt Führungsstärke voraus. Führungsstärke, die andernorts fehlt, wie der Fall der Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn zeigt. So ist es auf seine eigene Weise konsequent, dass die von Wulff-Bruhn geführte Behörde auch zu diesem Grundrechtsverstoß jegliches Aufklärungsinteresse vermissen lässt.
Was daraus folgt – und was nicht
Wer eine fremde Tür aufbricht, verwirklicht den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Wer gegen den Willen des Berechtigten in eine Wohnung eindringt, den des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB. Beides ist geschehen, an vier Wohnungen.
Straflos bleibt beides, wenn eine rechtmäßige Diensthandlung vorlag. Und straflos bleibt es auch dann, wenn die Handelnden nicht vorsätzlich handelten — fahrlässige Sachbeschädigung und fahrlässigen Hausfriedensbruch kennt das Strafgesetzbuch nicht.
Die Erklärung der Stadt beantwortet damit nicht, ob eine Straftat vorliegt. Sie sagt, dass sich eine Rechtfertigung nicht belegen lässt.
Die Rechtsfragen im Einzelnen
Betreten ist nicht Öffnen. § 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG erlaubt das Betreten einer Wohnung. Die Norm beantwortet die Frage, ob eingetreten werden darf — nicht die Frage, wie sich die Behörde Zutritt verschafft. Wird eine Tür gewaltsam geöffnet, die der Betroffene gewaltlos öffnen könnte, liegt unmittelbarer Zwang vor. So hat es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden (Urteil vom 17. April 2008 – 10 B 07.219).
Unmittelbarer Zwang setzt nach § 64 Abs. 1 NPOG einen vollstreckbaren Grundverwaltungsakt voraus oder nach Absatz 2 eine gegenwärtige Gefahr im Sofortvollzug. Er ist nach § 74 Abs. 1 NPOG grundsätzlich vorher anzudrohen. Keine dieser Voraussetzungen ist bislang von irgendeiner beteiligten Stelle dargelegt worden.
Quelle: PrivatDer Verdacht ist raumbezogen. § 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG verlangt, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort — in der konkreten Wohnung — eine Person aufhält, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstößt. Die Befugnis entsteht für jede Wohnung einzeln, nicht pauschal für ein Gebäude, weil irgendwo darin jemand vermutet wird.
Es handelt sich um vier getrennte Eingriffe mit jeweils eigener Rechtfertigungslast. Eine in einer Wohnung angetroffene Person begründet keinen Verdacht für die übrigen drei. Und ein Aufbrechen, um erst zu ermitteln, ob sich auch dort jemand aufhält, wäre bloße Gefahrenerforschung — die die Norm nicht deckt.
Die von der Stadt geschilderten Wahrnehmungen — geöffnete Fenster, Zigarettenrauch, eine Person auf einem Balkon — beziehen sich erkennbar auf eine Wohnung. Für die drei übrigen ist eine Tatsachengrundlage bis heute nicht mitgeteilt worden.
Bei einer Durchsuchung gilt der Richtervorbehalt. Wurde nicht nur betreten, sondern ziel- und zweckgerichtet nach etwas gesucht, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht herausgibt, liegt eine Durchsuchung vor — so die Definition des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 51, 97). Dann greift § 25 Abs. 1 NPOG und Art. 13 Abs. 2 GG. Eine richterliche Anordnung lag nicht vor; behauptet hat sie auch niemand.
Gefahr im Verzug scheidet aus. Die Maßnahme war nach Angaben der Stadt seit mehreren Wochen geplant. Wer wochenlang plant, hat Zeit, eine richterliche Entscheidung einzuholen. Die Behörde darf die Eilbedürftigkeit nicht dadurch selbst herbeiführen, dass sie mit dem Antrag zuwartet (BVerfGE 103, 142).
Maßgeblich ist die Sicht vor dem Eingriff. Dass später eine Person ohne Aufenthaltstitel angetroffen wurde, rechtfertigt das vorherige Aufbrechen nicht rückwirkend — und schon gar nicht das Aufbrechen der übrigen Wohnungen.
Wogegen sich die Anzeige richtet — und wogegen nicht
Die Anzeige richtet sich gegen bislang unbekannte Bedienstete der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden.
Ausdrücklich nicht gegen die Feuerwehrkräfte, welche die Türen letztlich geöffnet haben, und nicht gegen die Mitarbeiterin der Ordnungsabteilung, welche die Öffnung angeordnet hat. Nach dem in der Anzeige vertretenen Erkenntnisstand handelten beide gutgläubig; Anhaltspunkte für Vorsatz auf ihrer Seite bestehen nicht.
Quelle: PrivatDie Stadt hat erklärt, die Polizei sei von vornherein eingebunden worden, um die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen. Hintergrund sei ein Vorfall vom 6. Mai 2026, bei dem eine Mitarbeiterin der Ordnungsabteilung angegangen worden sein soll. Eine eigene Zuständigkeit der Polizei für Anordnung oder Durchführung der Türöffnungen hat niemand behauptet.
Der Redaktion sind Hinweise zugegangen, wonach die Rolle der Polizei über die einer begleitenden Stelle hinausgegangen sein soll. Die Anzeige führt zwei Punkte an: dass ein Beamter selbst physisch auf eine Wohnungstür eingewirkt haben soll, bevor die Feuerwehr die Öffnung durchführte — und dass auf die anordnende Mitarbeiterin der Ordnungsabteilung eingewirkt oder die Feuerwehr unmittelbar veranlasst worden sein soll. Beide Angaben sind nicht bestätigt und werden ausdrücklich als Verdachtsmomente mitgeteilt.
Diese Zeitung hat die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden am 20. Juli 2026 unter Fristsetzung zum 24. Juli gefragt, ob ein Bediensteter selbst physisch auf eine Wohnungstür eingewirkt hat und auf welche Grundlage er einen solchen Versuch gestützt hätte. Gefragt wurde außerdem, ob Bedienstete zu ihren Rechten und Pflichten bei Amtshilfe geschult werden und ob die Polizei beabsichtigt, ihre eigene Rolle in vergleichbarer Weise aufzuarbeiten, wie es der Oberbürgermeister für die Stadt getan hat. Eine Antwort ist nicht erfolgt. Eine erste Anfrage vom 12. Juni 2026 zum Ablauf der Maßnahme war ebenfalls unbeantwortet geblieben.
Zur Amtshilfe
Die Verantwortungsverteilung der Amtshilfe entlastet nicht ohne Weiteres. Nach § 7 Abs. 1 VwVfG richtet sich die Zulässigkeit der Maßnahme nach dem Recht der ersuchenden Behörde, ihre Durchführung nach dem Recht der ersuchten; nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG darf die ersuchte Behörde keine Hilfe leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Eine strafrechtlich rechtfertigende Wirkung hat diese verwaltungsrechtliche Zuordnung ohnehin nicht.
Die Anzeige argumentiert darüber hinaus: Wer aus der Rolle des Amtshelfers heraus eine Maßnahme selbst initiiert, auf ihre Anordnung hinwirkt oder sie eigenhändig vollzieht, handelt nicht mehr als Amtshelfer.
Die Vorsatzfrage
Der Vorsatz ist der entscheidende Prüfungspunkt, und die Anzeige benennt selbst den zu erwartenden Einwand: Die Beteiligten hätten auf die Rechtsauffassung der federführenden Ordnungsbehörde vertraut. Ein solcher Erlaubnistatbestandsirrtum ließe nach herrschender Auffassung entsprechend § 16 Abs. 1 StGB den Vorsatzvorwurf entfallen.
Die Anzeige hält dem entgegen, dieser Einwand trage nicht, sofern die mitgeteilten Verdachtsmomente zuträfen: Wer eine fachfremde Stelle zur Anordnung eines Grundrechtseingriffs bestimme oder selbst zur Tür greife, vertraue nicht auf eine fremde Beurteilung, sondern setze eine eigene durch. Hinzu komme, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Voraussetzungen des Richtervorbehalts zum Kernbereich polizeilicher Fachkunde gehörten, während die Ordnungsabteilung einer Kommune damit regelmäßig nicht befasst sei.
Ob diese Argumentation trägt, wird die Staatsanwaltschaft zu beurteilen haben.
Was beantragt wurde
Die Anzeige beantragt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und — vorrangig — die unverzügliche Sicherstellung der Beweismittel: Einsatzberichte, Einsatztagebuch, Funkverkehr, Bodycam-Aufzeichnungen, die Einsatzdokumentation der Feuerwehr und der Verwaltungsvorgang der Stadt nebst dem Gutachten ihrer Rechtsabteilung. Der Einsatz liegt knapp acht Wochen zurück; für einen Teil dieser Aufzeichnungen laufen Löschfristen.
Als Zeugen benannt sind die eingesetzten Feuerwehrkräfte, die entscheidende Mitarbeiterin der Ordnungsabteilung und die betroffenen Bewohner.
Angeregt wird schließlich, die Ermittlungen nicht der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden zu übertragen. Die Beschuldigten sind Angehörige dieser Inspektion; die beizuziehenden Unterlagen befinden sich in ihrem Gewahrsam.
Was offen bleibt
Die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden hat sich zu ihrer Rolle bis heute nicht erklärt. Presseanfragen dieser Zeitung vom 12. Juni und vom 20. Juli 2026 blieben – wie immer bei mutmaßlichen Grundrechtsverstößen – unbeantwortet.
Ob die Staatsanwaltschaft Hannover ein Verfahren einleitet, ist offen. Verlässliche Zahlen dazu, wie viele Anzeigen gegen Polizeibeamte überhaupt zu einem Ermittlungsverfahren führen, gibt es nicht — die Statistik erfasst erst, was bereits ein Aktenzeichen hat.
Bildquellen
- Durchsuchung in Hameln: Privat
- Aufbruchspuren an einer Wohnungseingangstür: Privat
- Weiteres Einsatzfahrzeug sowie Abschleppzubehör nahe dem Ort der Durchsuchung: Privat
- Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden: Tim Menke

