StartInvestigativKontrolle vom 11.06.2026 in der Koppenstraße - Durchsuchung ohne RechtsgrundlageRechtswidrige Türöffnungen in der Koppenstraße: Die Strafanzeige im Wortlaut

Rechtswidrige Türöffnungen in der Koppenstraße: Die Strafanzeige im Wortlaut

Am 4. August 2026 hat der Chefredakteur dieser Zeitung Strafanzeige gegen namentlich unbekannte Beamte der Verfügungseinheit der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden erstattet — wegen des Verdachts der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Anlass sind Hinweise, wonach die Rolle der Polizei bei den Türöffnungen in der Koppenstraße auf möglicherweise strafbare Weise über Amtshilfe hinausging. Teile der Anzeige im Wortlaut:

I. Sachverhalt

1.   Am Donnerstag, den 11. Juni 2026, führte die Ordnungsabteilung der Stadt Hameln ab etwa 7:00 Uhr an den Objekten Koppenstraße 1 und 1A in Hameln eine als „Kontrolle“ bezeichnete Maßnahme durch. Beteiligt waren neben Bediensteten der Stadt die Polizei Hameln, die Feuerwehr Hameln, das Hauptzollamt Braunschweig sowie die Ausländerbehörde.

2.   Im Verlauf der Maßnahme wurden nach Angaben der Stadt Hameln insgesamt vier Wohnungstüren zwangsweise geöffnet (Pressemitteilung vom 20.07.2026).

3.   Die Türen wurden nach Darstellung der Stadt Hameln durch die Feuerwehr geöffnet. An den Türen entstanden Beschädigungen an Schloss, Beschlag und Zarge; Lichtbilder liegen vor. Die Höhe des Schadens ist mir nicht bekannt. Die Hauseigentümerin hat den Schaden gegenüber der Stadt geltend gemacht; die Stadt hat ihn nach eigenen Angaben dem Kommunalen Schadenausgleich gemeldet.

4.   Die Stadt Hameln teilte auf Presseanfrage am 23.06.2026 mit, die Wohnungsöffnung sei auf § 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG gestützt worden. Anlass seien melderechtliche Unstimmigkeiten, ungeklärte Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse, baurechtliche Verstöße, zulassungsrechtliche Auffälligkeiten sowie Erkenntnisse des Hauptzollamts Braunschweig zum Verdacht der Schwarzarbeit gewesen. Vor Ort seien geöffnete Fenster, wahrnehmbarer Zigarettenrauch, ausbleibende Reaktionen auf Klingeln und Klopfen sowie eine Person auf einem oberen Balkon festgestellt worden.

5.   Die Maßnahme war nach Angaben der Stadt „seit mehreren Wochen geplant“. Eine richterliche Anordnung lag nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht vor; eine solche ist von keiner beteiligten Stelle behauptet worden.

6.   Mit Pressemitteilung vom 20.07.2026 hat die Stadt Hameln nach interner Untersuchung und auf Grundlage eines Gutachtens ihrer Rechtsabteilung erklärt, für das zwangsweise Öffnen der Wohnungstüren habe „keine tragfähige und nachweisbare rechtliche Grundlage festgestellt werden“ können; es fehle eine nachvollziehbare Dokumentation, aus der sich ergebe, aufgrund welcher konkreten Tatsachen das gewaltsame Öffnen jeder einzelnen Wohnung erforderlich und rechtlich zulässig gewesen sein solle.

7.   Der Redaktion sind präzise Hinweise zugegangen, wonach die Rolle der Polizei über die einer bloß begleitenden Stelle hinausgegangen sein soll. Danach soll

a)   ein Angehöriger der Verfügungseinheit der Polizei die zuständige Mitarbeiterin der Ordnungsabteilung dazu bestimmt und auf sie dahingehend eingewirkt haben, die Öffnung der Türen anzuordnen, oder aber die Feuerwehr unmittelbar selbst zur Öffnung veranlasst haben, sowie

b)   ein Polizeibeamter selbst physisch auf eine Wohnungstür eingewirkt und erfolglos versucht haben, diese gewaltsam zu öffnen, bevor die Feuerwehr die Öffnung durchführte.

Diese Angaben sind bislang nicht bestätigt.

8.   Weitere Anhaltspunkte, die den vorstehenden Verdacht stützen, ergeben sich aus […] sowie aus […]. Nähere Ausführungen hierzu sind mir aus Gründen des Quellenschutzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO) nicht möglich. Ich beschränke mich deshalb auf die Anregung, […].

9.   Nach der Darstellung der Stadt Hameln vom 20.07.2026 war die Polizei deshalb „von vornherein eingebunden“ worden, um die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen; Hintergrund sei ein Vorfall vom 6. Mai 2026, bei dem eine Mitarbeiterin der Ordnungsabteilung beleidigt, bedroht und körperlich angegangen worden sein soll. Eine eigene Zuständigkeit der Polizei für die Anordnung oder Durchführung der Türöffnungen ist von keiner Seite behauptet worden.

10. Die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden hat sich zu ihrer Rolle bis heute nicht erklärt. Presseanfragen vom 12.06.2026 und vom 20.07.2026 blieben unbeantwortet.

II. Rechtliche Würdigung

1. Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB

Das gewaltsame Öffnen der vier Wohnungen hat die Substanz der Türen, Schlösser und Zargen verletzt. Die Sachen standen im Eigentum der Hauseigentümerin und waren für die Handelnden fremd. Der Tatbestand ist objektiv erfüllt.

Soweit der unter I. 7. b) geschilderte eigenhändige Öffnungsversuch eines Polizeibeamten zu einer Substanzverletzung geführt hat, liegt insoweit vollendete Sachbeschädigung vor. Andernfalls ist der Versuch nach § 303 Abs. 3 StGB strafbar.

2. Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 1 StGB

Betroffen waren vier Wohnungen und damit vier eigenständig geschützte Räume mit jeweils eigenem Inhaber und eigenem Grundrechtsschutz aus Art. 13 Abs. 1 GG. Das Eindringen erfolgte gegen den Willen der jeweils Berechtigten.

3. Beteiligungsform

Die unmittelbar handelnden Feuerwehrkräfte und die anordnende Mitarbeiterin der Ordnungsabteilung haben nach derzeitigem Erkenntnisstand gutgläubig gehandelt; für einen Vorsatz auf ihrer Seite bestehen keine Anhaltspunkte.

Für den unter I. 7. a) bezeichneten Beschuldigten kommt danach in Betracht:

  • Anstiftung nach § 26 StGB, soweit der jeweilige Vordermann vorsätzlich handelte;
  • mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB kraft überlegenen Wissens, soweit der Beschuldigte die fehlende Eingriffsbefugnis erkannte und den gutgläubig irrenden Vordermann als Werkzeug einsetzte.

Für den unter I. 7. b) bezeichneten Beschuldigten kommt unmittelbare Täterschaft in Betracht.

4. Rechtswidrigkeit

Eine Rechtfertigung kommt allein über eine rechtmäßige Diensthandlung in Betracht. Eine solche lag nicht vor.

a)   § 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG erlaubt das Betreten, nicht das gewaltsame Öffnen. Die Befugnis zum Betreten beantwortet die Frage, ob eingetreten werden darf, nicht die Frage, wie sich die Behörde Zutritt verschafft. Wird eine Tür gewaltsam geöffnet, die der Betroffene gewaltlos öffnen könnte, liegt unmittelbarer Zwang vor (BayVGH, Urteil vom 17.04.2008 – 10 B 07.219); körperliche Einwirkung auf eine Sache, §§ 65 Abs. 1 Nr. 3, 69 Abs. 1 NPOG. Dieser setzt nach § 64 Abs. 1 NPOG einen vollstreckbaren Grundverwaltungsakt oder nach § 64 Abs. 2 NPOG eine gegenwärtige Gefahr im Sofortvollzug voraus und ist nach § 74 Abs. 1 NPOG grundsätzlich vorher anzudrohen. Keine dieser Voraussetzungen ist bislang dargelegt.

b)   Der Verdacht nach § 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG ist raumbezogen. Die Norm verlangt, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich „dort“ – in der konkreten Wohnung – eine Person aufhält, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstößt. Die Befugnis entsteht für jede Wohnung einzeln, nicht pauschal für ein Gebäude, weil irgendwo darin jemand vermutet wird. Es handelt sich um vier getrennte Eingriffe mit jeweils eigener Rechtfertigungslast. Eine in einer Wohnung angetroffene Person begründet keinen tatsachengestützten Verdacht für die übrigen drei. Ein Aufbrechen, um erst zu ermitteln, ob sich auch dort jemand aufhält, wäre bloße Gefahrenerforschung, die die Norm nicht deckt (BayVGH, a.a.O.).

Die von der Stadt geschilderten Wahrnehmungen – geöffnete Fenster, Zigarettenrauch, eine Person auf einem oberen Balkon – beziehen sich erkennbar auf eine Wohnung. Für die drei übrigen ist eine raumbezogene Tatsachengrundlage bis heute nicht mitgeteilt worden.

c)   Handelte es sich um eine Durchsuchung – also um ziel- und zweckgerichtetes Suchen nach etwas, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht herausgeben will (BVerfGE 51,97) –, galt der Richtervorbehalt des § 25 Abs. 1 NPOG, Art. 13 Abs. 2 GG. Eine richterliche Anordnung lag nicht vor.

d)   Gefahr im Verzug scheidet aus. Eine über mehrere Wochen geplante Maßnahme lässt Raum für die Einholung einer richterlichen Entscheidung; die Behörde darf die Eilbedürftigkeit nicht dadurch selbst herbeiführen, dass sie mit dem Antrag zuwartet (BVerfGE 103, 142).

e)   Maßgeblich ist die Sicht vor dem Eingriff. Dass später eine Person ohne Aufenthaltstitel angetroffen wurde, rechtfertigt das vorherige Aufbrechen nicht rückwirkend und erst recht nicht das Aufbrechen der übrigen Wohnungen.

f)   Die Stadt Hameln selbst hat nach eigener rechtlicher Prüfung festgestellt, dass eine tragfähige Rechtsgrundlage nicht besteht.

5. Amtshilfe

Die Verantwortungsverteilung der Amtshilfe entlastet nicht. Nach § 7 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) trägt zwar die ersuchende Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme; die ersuchte Behörde bleibt aber für die Durchführung verantwortlich und darf nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG keine Hilfe leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Diese verwaltungsrechtliche Zuordnung hat ohnehin keine strafrechtlich rechtfertigende Wirkung.

Entscheidend ist etwas anderes: Wer aus der Rolle des Amtshelfers heraus die Maßnahme selbst initiiert, auf ihre Anordnung hinwirkt oder eigenhändig vollzieht, handelt nicht mehr als Amtshelfer, sondern als Anordnender ohne eigene Zuständigkeit. Die Polizei war nach Darstellung der Stadt zum Schutz der eingesetzten Bediensteten eingebunden. Jede darüber hinausgehende initiative Einwirkung auf die Türöffnungen lag außerhalb des Auftrags.

6. Subjektiver Tatbestand

Fahrlässige Sachbeschädigung und fahrlässiger Hausfriedensbruch sind straflos; der Vorsatz ist damit der entscheidende Prüfungspunkt.

Zu erwarten ist der Einwand, der Beschuldigte habe auf die Rechtsauffassung der federführenden Ordnungsbehörde vertraut und sei einem Erlaubnistatbestandsirrtum erlegen, der nach herrschender Auffassung entsprechend § 16 Abs. 1 StGB den Vorsatzvorwurf entfallen ließe.

Gerade das trägt hier nach dem mitgeteilten Verdacht nicht. Wer eine fachfremde Stelle zur Anordnung eines Grundrechtseingriffs bestimmt oder selbst zur Tür greift, vertraut nicht auf eine fremde rechtliche Beurteilung, sondern setzt eine eigene durch. Hinzu treten:

  • Die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Voraussetzungen des Richtervorbehalts gehören zum Kernbereich polizeilicher Fachkunde; die Ordnungsabteilung einer Kommune wird hiermit regelmäßig nicht bzw. kaum befasst, dasselbe gilt für die Feuerwehr.
  • Eine richterliche Anordnung lag ersichtlich nicht vor, und die mehrwöchige Planung ließ die Annahme von Gefahr im Verzug erkennbar nicht zu.
  • Der Polizei war ihre auf Schutzbegleitung beschränkte Rolle bekannt.

Jedenfalls wäre ein Verbotsirrtum unter diesen Umständen nach § 17 Satz 2 StGB vermeidbar gewesen.

Bildquellen

  • Aufbruchspuren an einer Wohnungstür im Durchsuchungsobjekt: Privat

NEUESTE MELDUNGEN