§§ 274, 344 STGB: STRAFRECHTLICHE VERANTWORTUNG BEI SELEKTIVER AKTENFÜHRUNG – DER FALL HAMELN.

8 Min. Lesezeit.

Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag ist eine Fallanalyse auf Grundlage der Ermittlungsakte, eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Volker Erb und dokumentierter Presseanfragen. Der Autor ist von dem beschriebenen Vorgang selbst betroffen; Näheres am Ende des Beitrags. Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung. Nachgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie die beteiligte Richterin und Staatsanwältin werden nicht mit ihren Namen genannt.

Hameln. Am 17. Oktober 2024 durchsuchten über 100 Polizeibeamte Gebäude am Kastanienwall in Hameln sowie Wohnungen und Geschäftsräume in Hameln und Hannover. Das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Zuhälterei wurde am 3. Februar 2025 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Prof. Dr. Volker Erb, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Mainz, bewertet die Durchsuchung in einem Gutachten vom 27. August 2025 als rechts- und im Hinblick auf Art. 13 GG verfassungswidrig. Diese Bewertung ist gutachterlich, nicht gerichtlich.

Dieser Beitrag rekonstruiert anhand der Ermittlungsakte, welche Erkenntnisse vor der Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses vorlagen, welche davon dem Amtsgericht Hannover vorgelegt wurden und welche nicht. Er prüft, ob das dokumentierte Vorgehen die Tatbestände der §§ 274 und 344 StGB berühren könnte. Diese Prüfung ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft; der Beitrag legt dar, welche Fragen sich aus der Aktenlage ergeben.

Spezialkräfte während ihrer verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln. Die ganze Akte war fingiert, der Tatvorwurf haltlos. Manfred Hellmich war als ZKD-Leiter für die Akte verantwortlich, er schweigt zu seiner Rolle.Quelle: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
Spezialkräfte während der Hausdurchsuchung

Die Kontrollen vor dem Vorfall

Das Objekt am Kastanienwall unterlag seit Oktober 2023 regelmäßigen Kontrollen durch eine Polizeihauptkommissarin des Fachkommissariats, das für Menschenhandel und das Rotlichtmilieu zuständig ist. Die Beamtin wird im Folgenden als PHKin F. bezeichnet. Nach den der Redaktion vorliegenden Aktenauszügen fanden über neun Monate zahlreiche Kontrollen statt. Keine davon führte zu Beanstandungen.

Am 6. Juni 2024 kontrollierte PHKin F. auch die Frau, die später als Belastungszeugin auftreten sollte. Am 13. Juni 2024 hinterlegte sie den Kontrollbericht im polizeilichen Vorgangssystem. Der Bericht dokumentiert: keine Beanstandungen. Er war für Beamte des Zentralen Kriminaldienstes elektronisch abrufbar.

Der Vorfall vom 28. Juni 2024

Am Abend des 28. Juni 2024 rief der Hauptmieter des Objekts die Polizei, weil eine Bewohnerin alkoholisiert randalierte. Vier Beamte des Streifendienstes rückten aus. Nach dem Einsatzbericht wurde die Frau handgreiflich und musste mit Handfesseln fixiert werden. Während des Einsatzes erhob sie den Vorwurf, der Hauptmieter und der Eigentümer des Objekts betrieben Zuhälterei.

Der Streifendienst nahm den Vorwurf auf. Seine Bewertung im Einsatzbericht lautet: „Zivilrechtliche Angelegenheit.“

Quelle: Privat

Die Entscheidung zur Verfahrenseinleitung

Der Einsatzbericht ging an den Zentralen Kriminaldienst. Dessen Leiter war zu diesem Zeitpunkt EKHK Manfred Hellmich. Nach Aktenlage wurde entschieden, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Die Redaktion hat geprüft, welche Informationen dem ZKD zu diesem Zeitpunkt zugänglich waren. Der Kontrollbericht vom 13. Juni 2024 lag im Vorgangssystem. PHKin F. war dem ZKD-Leiter unterstellt und für den Themenbereich zuständig; sie war nach Angaben aus der Polizeiinspektion von ihm selbst mit dieser Zuständigkeit betraut worden. Die Bewertung des Streifendienstes lag vor.

Nach Aktenlage wurde PHKin F. vor der Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses nicht befragt. Ihre Kontrollberichte wurden nicht in die Ermittlungsakte aufgenommen.

Mit der Führung der Ermittlungen wurde eine Kriminalkommissarin des Fachkommissariats Jugendkriminalität betraut, im Folgenden KKin L. Nach Angaben aus der Polizeiinspektion hatte sie keine Erfahrung mit Verfahren im Bereich Zuhälterei oder Menschenhandel.

Der Inhalt der Ermittlungsakte

Die Akte, die dem Amtsgericht Hannover vorgelegt wurde, enthielt nach Feststellung von Prof. Erb (Gutachten S. 6 f.) anonyme Beschwerden aus den Jahren 2022 und 2023, die er als „tendenziell belastend (allerdings völlig vage)“ bezeichnet, sowie ein Gedächtnisprotokoll zu den Äußerungen der Zeugin vom 28. Juni 2024.

Nicht enthalten waren nach Aktenlage: der Kontrollbericht vom 13. Juni 2024, die übrigen Kontrollberichte aus neun Monaten, eine förmliche Vernehmung der Zeugin, eine Stellungnahme von PHKin F. und eine Dokumentation zur Glaubwürdigkeit der Zeugin.

Prof. Erb schreibt (S. 6 f.): „Der Akte waren zwar tendenziell belastende (allerdings völlig vage) anonyme Beschwerden aus der Vergangenheit […] beigefügt, aber mit keinem Wort wurde erwähnt, dass hier regelmäßig polizeiliche Kontrollen stattfanden, die gerade keine Beanstandungen ergeben hatten.“

Zum Zeitpunkt seines Gutachtens war Prof. Erb nach Kenntnis der Redaktion nicht bekannt, dass die letzte Kontrolle bei der Zeugin 22 Tage vor dem Vorfall stattgefunden hatte und dass der Kontrollbericht elektronisch abrufbar war. Die Redaktion hat ihn darüber nachträglich informiert.

Spezialkräfte während ihrer verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln. Die ganze Akte war fingiert, der Tatvorwurf haltlos. Manfred Hellmich war als ZKD-Leiter für die Akte verantwortlich, er schweigt zu seiner Rolle.Quelle: Privat
Spezialkräfte während der Hausdurchsuchung

Der Vermerk vom 17. Juli 2024

Am 17. Juli 2024 vermerkte die Polizei in der Akte, die Zeugin sei zur Vernehmung nicht erschienen und telefonisch nicht erreichbar. Der Vermerk regt zwei Maßnahmen gleichzeitig an: eine förmliche Vorladung im staatsanwaltschaftlichen Auftrag nach § 163 Abs. 3 StPO und Durchsuchungsbeschlüsse für das Objekt und die Wohnung eines Beschuldigten.

Zur Begründung heißt es im Vermerk, es bestünden „Zweifel daran, dass sich aus ihrer Aussage weitere erschwerende Hinweise zu den bislang schon vorliegenden Anhaltspunkten für das hiesige Strafverfahren ergeben“.

Prof. Erb bewertet diese Formulierung (S. 4): „Damit bringt die Unterzeichnerin […] zum Ausdruck, dass es ihr offenbar ausschließlich darum ging, zusätzliche belastende Hinweise zu gewinnen, während sie die […] umgekehrte Möglichkeit, dass sich die […] Anhaltspunkte zerschlagen könnten, völlig ausblendete.“

Die förmliche Vernehmung der Zeugin ist nach Aktenlage nicht erfolgt. Am 30. Juli 2024 wurde beim Amtsgericht Hannover ein Durchsuchungsbeschluss beantragt.

Die richterliche Entscheidung

Am 2. August 2024 erließ das Amtsgericht Hannover den Durchsuchungsbeschluss. Die Entscheidung erging auf Grundlage der vorgelegten Akte. Das Gericht konnte die nicht in der Akte enthaltenen Kontrollberichte nicht kennen.

Prof. Erb bewertet die richterliche Prüfung (S. 6) als „erschreckendes Beispiel der Oberflächlichkeit des durch den Richtervorbehalt […] vorgesehenen präventiven Rechtsschutzes“. Diese Bewertung betrifft die Frage, ob das Gericht auf die Möglichkeit milderer Mittel hätte hinweisen müssen. Sie betrifft nicht die Vollständigkeit der Akte, die das Gericht nicht prüfen konnte.

Das Landgericht Hannover hat im Beschwerdeverfahren die Beschlüsse des Amtsgerichts bestätigt. Auch ihm lag die Akte in der vorgelegten Form vor.

Der Führungswechsel

Am 31. August 2024 schied EKHK Hellmich aus der Leitung des ZKD aus. Am 1. September 2024 übernahm PRin Marie-Luise Lohmann die Leitung. Sie ist Volljuristin und war zuvor nicht in Hameln tätig.

Was bei der Übergabe mitgeteilt wurde, ist der Redaktion nicht bekannt. PRin Lohmann hat auf eine Presseanfrage der Redaktion vom 13. Januar 2026 mit Frist bis 16. Januar 2026 nicht geantwortet. EKHK Hellmich hat auf wiederholte Anfragen der Redaktion nicht geantwortet.

Am 2. Oktober 2024 wurde unter PRin Lohmanns Verantwortung eine Erweiterung des Durchsuchungsbeschlusses beantragt. Die Akte war nach Aktenlage unverändert. Am 9. Oktober 2024 erließ das Amtsgericht Hannover den erweiterten Beschluss.

Zwischen Amtsantritt und Erweiterungsantrag lagen 31 Tage. Ob in diesem Zeitraum eine Prüfung der Akte stattfand, ist Gegenstand der unbeantworteten Presseanfrage.

Spezialkräfte während ihrer verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln. Die ganze Akte war fingiert, der Tatvorwurf haltlos. Manfred Hellmich war als ZKD-Leiter für die Akte verantwortlich, er schweigt zu seiner Rolle.Quelle: Privat
Spezialkräfte während der Hausdurchsuchung

Die Durchsuchung

Am 17. Oktober 2024 um 18:02 Uhr begann die Durchsuchung. Über 100 Beamte waren beteiligt. Die Einsatzleitung lag bei einem Kriminaloberkommissar des Fachkommissariats Wirtschaftskriminalität, im Folgenden KOK M.

Am Tag der Durchsuchung übernahm PHKin F. den Fall von KKin L. Nach Aktenlage ist dies ihre erste dokumentierte Befassung mit dem Verfahren.

Die Durchsuchung erbrachte keine Erkenntnisse, die den Tatvorwurf stützten. Am 3. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Hannover das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Das Gutachten

Prof. Erb kommt in seinem Gutachten vom 27. August 2025 zu dem Ergebnis, die Durchsuchung sei rechts- und verfassungswidrig. Er stützt sich auf vier Punkte: den Verstoß gegen die Objektivitätspflicht nach § 160 Abs. 2 StPO, die unterbliebene Zeugenvernehmung nach § 163 Abs. 3 StPO, die Unverhältnismäßigkeit nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2023, 2257) und das Fehlen entlastender Ermittlungen.

Zu PHKin F. schreibt er (S. 4): „Deren Name und ihre entsprechende Tätigkeit erscheinen in den Ermittlungsakten erstmals mit dem Schreiben von Herrn M. vom 24.10.2024 (Bl. 52 d.A.), in dem dieser sich über die unterbliebene Einbeziehung beschwerte.“

Herr M. ist der Autor dieses Beitrags.

Die Stellungnahmen

Die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden hat seit dem 27. August 2025 auf keine Presseanfrage der Redaktion inhaltlich geantwortet. Die Polizeidirektion Göttingen hat am 15. September 2025 erklärt, eine unsachgemäße Aktenführung sei nicht ersichtlich, und weitere Fragen unter Hinweis auf Geheimhaltung nicht beantwortet.

EKHK Hellmich und PRin Lohmann wurden mit den in diesem Beitrag dargestellten Feststellungen konfrontiert. Beide haben nicht geantwortet.

Die Redaktion hat dokumentiert, dass Beamte der Polizeiinspektion seit dem 30. Dezember 2025 die LED-Tafel der Redaktion am Kastanienwall mehrfach täglich fotografieren. Die Redaktion hat die Polizeiinspektion nach der Rechtsgrundlage gefragt; eine Antwort liegt nicht vor.

Spezialkräfte während ihrer verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln. Die ganze Akte war fingiert, der Tatvorwurf haltlos. Manfred Hellmich war als ZKD-Leiter für die Akte verantwortlich, er schweigt zu seiner Rolle.Quelle: Privat
Spezialkräfte während der Hausdurchsuchung

Rechtliche Einordnung

Die Redaktion legt dar, welche Normen aus ihrer Sicht zu prüfen sind. Die Prüfung selbst obliegt der Staatsanwaltschaft.

Zu EKHK Hellmich: Nach Aktenlage lagen dem ZKD unter seiner Leitung der Kontrollbericht, die Zuständigkeit von PHKin F. und die Bewertung des Streifendienstes vor. Nach Aktenlage wurde keine dieser Informationen in die dem Gericht vorgelegte Akte aufgenommen. Ob dies den Tatbestand des § 274 StGB (Urkundenunterdrückung) erfüllt, hängt davon ab, ob die Nichtaufnahme bewusst erfolgte. Ob § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) berührt ist, hängt davon ab, ob bekannte entlastende Umstände bei der Verfahrenseinleitung außer Acht gelassen wurden. Beides ist nach Aktenlage prüfungsbedürftig; beides ist nicht festgestellt.

Zu PRin Lohmann: Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 274 oder § 344 StGB würde voraussetzen, dass sie von den fehlenden Dokumenten Kenntnis hatte. Diese Kenntnis ist nach derzeitigem Stand nicht belegt. Ob eine Prüfungspflicht bestand und ob sie erfüllt wurde, ist eine dienstrechtliche Frage.

Zur Staatsanwältin: Der Vermerk vom 17. Juli 2024 regte Vorladung und Durchsuchung gleichzeitig an. Die Durchsuchung wurde beantragt, die Vorladung nach Aktenlage nicht durchgeführt. Ob die Entscheidung, das mildere Mittel nicht zu nutzen, mit § 160 Abs. 2 StPO vereinbar war, ist eine Frage, die eine andere Staatsanwaltschaft als die Staatsanwaltschaft Hannover zu prüfen hätte.

Die Fachaufsichtsbeschwerde

Am 14. Januar 2026 hat die Redaktion beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht. Gegenstand ist die Frage, ob die Dienstaufsicht in der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden bei Grundrechtseingriffen dieser Größenordnung funktioniert hat und ob nach Vorlage des Gutachtens eine Aufarbeitung stattgefunden hat.

Strafanzeigen

Der Autor dieses Beitrags hat Strafanzeigen vorbereitet, die den in diesem Beitrag dargestellten Sachverhalt zum Gegenstand haben. Sie werden nach Abschluss der rechtlichen Prüfung eingereicht. Die Redaktion wird über den Fortgang berichten.

Stand: 17. Januar 2026.

Aktualisierung vom 5. Februar 2026: Die Strafanzeige wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung ist am 5. Februar 2026 bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle eingegangen.

Aktualisierung vom 26. März 2026: Die Strafanzeige wurde auf zwei weitere Beamte erweitert.

Aktualisierung: Die Staatsanwaltschaft Hannover hat unter dem Aktenzeichen 1161 Js 27756/26 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung eingeleitet und den Anfangsverdacht bestätigt. Die in diesem Beitrag geäußerte Einschätzung, die Staatsanwaltschaft Hannover werde die Prüfung nicht übernehmen können, hat sich nicht bestätigt. Die Redaktion korrigiert diese Einschätzung.

In eigener Sache: Der Herausgeber von Dossier Hameln, Tim Menke, ist Autor dieses Beitrags. Er ist Eigentümer des durchsuchten Objekts am Kastanienwall und wurde im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt. Das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Er ist im Gutachten von Prof. Erb als „Herr M.“ bezeichnet. Er hat die Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht und die Strafanzeigen verfasst. Diese persönliche Betroffenheit wird offengelegt, damit Leserinnen und Leser sie bei der Bewertung des Beitrags berücksichtigen können.

Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

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