Durchsuchung vom Oktober 2024: Zwei Verfahren, eine Frage

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Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag beruht auf der Ermittlungsakte des eingestellten Verfahrens, auf einer schriftlichen Auskunft der Staatsanwaltschaft Hannover, auf zwei Gutachten von Prof. Dr. Volker Erb und einer rechtlichen Ausarbeitung der Kanzlei Ignor & Partner. Der Autor ist von dem beschriebenen Vorgang selbst betroffen und hat die Strafanzeige erstattet; Näheres am Ende des Beitrags. Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

Hameln. Zwei Strafverfahren berühren denselben Sachverhalt: die Durchsuchung vom 17. Oktober 2024, bei der über 100 Beamte Geschäftsräume, Wohnungen und Fahrzeuge in Hameln und Hannover durchsuchten. Das erste ist ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover gegen Polizeibeamte wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung (Az. 1161 Js 27756/26). Das zweite ist ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht Hameln gegen einen der damals Durchsuchten, in dem die Verteidigung die Verwertbarkeit der bei der Durchsuchung gewonnenen Beweise bestreitet. In beiden Verfahren geht es um dieselbe Frage: Lag dem Gericht, das die Durchsuchung anordnete, alles vor, was ihm hätte vorliegen müssen?

Der Ausgangspunkt

Das Ermittlungsverfahren, das zur Durchsuchung führte, wurde am 3. Februar 2025 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In der Einstellungsverfügung heißt es, es gebe „keinerlei Hinweise“ auf die vorgeworfenen Straftaten.

Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt seither gegen Beamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden. Der Vorwurf: Dem Amtsgericht Hannover seien vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses entlastende Erkenntnisse nicht vorgelegt worden, insbesondere Berichte über polizeiliche Kontrollen des Objekts, die keine Beanstandungen ergeben hatten.

Quelle: Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden
EKHK Manfred Hellmich, ehemaliger Leiter des ZKD steht im Zentrum der Vorwürfe

Was dem Gericht gefehlt haben soll

Nach dem Vorwurf der Strafanzeige, die dieser Redaktion vorliegt, waren mehrere Beamte vor der Durchsuchung über entlastende Erkenntnisse informiert: die Sachbearbeiterin, der Einsatzleiter und die Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes. Einen Tag vor der Durchsuchung hatte die Polizei nach Aktenlage Kontakt zur Staatsanwältin aufgenommen, um zu klären, ob Fahrzeuge vom Beschluss erfasst waren. Eine Mitteilung der entlastenden Erkenntnisse erfolgte nach Aktenlage nicht.

Der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG gilt bis zum Vollzug einer Durchsuchung. Erkenntnisse, die die Grundlage des Beschlusses erschüttern und vor dem Vollzug bekannt werden, sind dem Gericht mitzuteilen. Ob diese Pflicht hier verletzt wurde und von wem, ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens.

Die Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes trat ihr Amt am 1. September 2024 an, vier Wochen nach dem ersten Beschluss und ohne vorherige Verwendung in Hameln. Ein eigenes Interesse am Ausgang des ursprünglichen Verfahrens ist nicht ersichtlich. Ihr Vorgänger, EKHK Manfred Hellmich, soll nach der Strafanzeige durch Zuweisung und Vorgaben zur Ermittlungsführung den Rahmen verantwortet haben, in dem die Akte zusammengestellt wurde. Ob und in welchem Umfang ihm daraus ein Vorwurf erwächst, ist offen. Gegen wen die Staatsanwaltschaft ermittelt, hat sie nicht mitgeteilt. Hellmich hat auf Anfragen der Redaktion nicht geantwortet.

Unterlassen als Straftat

Prof. Dr. Volker Erb, Universität Mainz, hat in zwei Gutachten Stellung genommen. Das erste bewertet die Durchsuchung als rechts- und im Hinblick auf Art. 13 GG verfassungswidrig. Das zweite befasst sich mit der Frage, ob das Zurückhalten entlastender Erkenntnisse als Unterlassen strafbar sein kann. Erb kommt zu dem Ergebnis, dass Beamte, die kraft ihrer Stellung dafür einzustehen haben, dass dem Gericht die Entscheidungsgrundlage vollständig vorliegt, eine Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB innehaben. Ein Unterlassen stehe dann dem aktiven Tun gleich.

Die Kanzlei Ignor & Partner hat die Strafanzeige im März 2026 um eine 46-seitige rechtliche Ausarbeitung erweitert.

Diese Bewertungen sind gutachterlich. Sie wurden im Auftrag des Autors dieses Beitrags erstellt.

Das zweite Verfahren

Vor dem Amtsgericht Hameln wird ein Strafverfahren gegen einen weiteren von der Durchsuchung Betroffenen verhandelt. Die Verteidigung hat einen Verwertungswiderspruch erhoben: Beweise aus einer möglicherweise rechtswidrigen Durchsuchung dürfen nicht ohne Weiteres verwertet werden. Die Akte des Ermittlungsverfahrens gegen die Polizeibeamten wurde beigezogen.

Voraussichtlich im September werden in diesem Verfahren mehrere Zeugen vernommen. Die Befragung führt die Verteidigung. Die Zeugen, darunter Beamte der Polizeiinspektion, sagen unter Wahrheitspflicht aus.

Die Rolle der Staatsanwältin

Die Staatsanwältin, die die Durchsuchungsbeschlüsse beantragt hatte, gab in ihren Anträgen an, weniger einschneidende, gleich erfolgversprechende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Nach Aktenlage hatte die Polizei 13 Tage vor dem ersten Antrag angeregt, die bis dahin nicht vernommene Belastungszeugin nach § 163 Abs. 3 StPO staatsanwaltlich vernehmen zu lassen. Diese Anregung wird in den Durchsuchungsanträgen nicht erwähnt.

Prof. Erb bewertet in seinem Gutachten die Annahme eines Anfangsverdachts durch die Staatsanwältin als noch vom Beurteilungsspielraum gedeckt, hält aber für fraglich, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO vorlagen. Nach Auffassung des Autors dieses Beitrags wiegt der Umstand, dass ein aktenkundig angeregtes milderes Mittel in den Anträgen unerwähnt blieb, schwerer. Diese Auffassung ist nicht gerichtlich bewertet.

Die Redaktion hat die Staatsanwaltschaft Hannover um Stellungnahme zur Rolle der Staatsanwältin gebeten. Die Staatsanwaltschaft hat auf laufende Ermittlungen verwiesen.

Tanja Wulff-Bruhn, Präsidentin der Polizeidirektion Göttingen. Foto: Polizeidirektion Göttingen
Tanja Wulff-Bruhn, Präsidentin der Polizeidirektion Göttingen. Foto: Polizeidirektion Göttingen

Die Polizeidirektion Göttingen

Die Polizeidirektion Göttingen hat auf Anfragen dieser Redaktion seit September 2025 erklärt, eine unsachgemäße Aktenführung sei nicht ersichtlich, und weitere Fragen nicht beantwortet. Am 22. Januar 2026 ließ der Autor der Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn eine Anfrage durch Gerichtsvollzieher zustellen. Die Antwort vom 29. Januar 2026 beantwortete die Fragen nicht.

Der Autor hat der Polizeidirektion Göttingen und der Polizeiinspektion über mehrere Monate Vorschläge zur außergerichtlichen Klärung unterbreitet: eine Entschuldigung, eine interne Aufarbeitung und den Ersatz des entstandenen Schadens. Die Vorschläge wurden nicht angenommen. Am 3. Februar 2026 hat der Autor Strafanzeige erstattet; sie ging am 5. Februar 2026 bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle ein.

Das Niedersächsische Innenministerium hat eine Fachaufsichtsbeschwerde des Autors am 11. März 2026 als unbegründet zurückgewiesen. Der Bescheid geht auf das Gutachten nicht ein. Auf Anfragen der Redaktion hat das Ministerium nicht inhaltlich geantwortet.

Was aussteht

Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Verwertungswiderspruch im Verfahren vor dem Amtsgericht Hameln wird für August erwartet, die Zeugenvernehmungen für September. Das Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten läuft. Ob und wann Anklage erhoben wird, ist offen.

Stand: 2. August 2026.

In eigener Sache: Der Herausgeber von Dossier Hameln, Tim Menke, ist Autor dieses Beitrags. Er ist Eigentümer eines der durchsuchten Objekte und wurde im eingestellten Verfahren als Beschuldigter geführt. Er hat die Gutachten von Prof. Erb in Auftrag gegeben, die Strafanzeige erstattet, die Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht und die im Beitrag genannten Vorschläge zur außergerichtlichen Klärung unterbreitet; die Kanzlei Ignor & Partner vertritt ihn anwaltlich. Er ist nicht Partei im Verfahren vor dem Amtsgericht Hameln. Diese persönliche Betroffenheit wird offengelegt, damit Leserinnen und Leser sie bei der Bewertung des Beitrags berücksichtigen können.

Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

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