Eine Behörde fotografiert ihre eigene Anklage
Seit Mittwoch hängen im Hamelner Stadtzentrum wieder großformatige Motive. Täglich sichtbar für Tausende Bürger. Die Botschaft: Beamte der PI Hameln-Pyrmont/Holzminden sind eingeladen, uns Missstände in ihrer Organisation zu melden. Anonym. Geschützt. Legal. Die Reaktion der Behörde: Streifenwagen der PI Hameln erschienen vor den Motiven und fotografierten sie.
Eine Behörde die Whistleblower-Werbung fotografiert – während sie auf neun förmliche Presseanfragen seit September 2025 keine einzige inhaltliche Antwort gegeben hat. Das – und zahlreiche Leseransprachen – wirft eine Frage auf die wir öffentlich beantworten:
Ist diese Kampagne legal?
Die Antwort ist ja. Und der Grund dafür liegt tiefer als man auf den ersten Blick vermuten würde. Geliefert wurde er von der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden sowie dem Niedersächsischen Innenministerium selbst.
Der Hintergrund: Was in Hameln dokumentiert ist
Am 17. Oktober 2024 rückte ein Großaufgebot von über 100 Einsatzkräften in Hameln und Hannover aus. Wohnungen wurden durchsucht, Smartphones beschlagnahmt. Das Verfahren wurde am 3. Februar 2025 eingestellt. Kein einziger belastender Befund.
Was danach bekannt wurde, ist gravierender als die Einstellung selbst.

Prof. Dr. Volker Erb – Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Mitherausgeber des Löwe-Rosenberg, dem maßgeblichen deutschen Standardkommentar zur Strafprozessordnung, sowie Mitherausgeber des Münchener Kommentars zum StGB – hat in zwei Gutachten festgestellt:
Erstens: Nach seiner gutachterlichen Einschätzung war die Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 verfassungswidrig. Der Anfangsverdacht sei fragwürdig gewesen, die Verhältnismäßigkeit nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar.
Zweitens: Die Fachbeamtin für Menschenhandel und Zuhälterei der Inspektion hatte das betroffene Objekt zwischen Oktober 2023 und Juni 2024 viermal kontrolliert – ohne jeden Beanstandungsbefund. Von diesen vier Kontrollen und ihren Ergebnissen findet sich in der Ermittlungsakte nahezu nichts. Staatsanwaltschaft und Ermittlungsgericht entschieden auf unvollständiger Grundlage. Das verstößt nach Einschätzung von Prof. Erb gegen das in § 160 Abs. 2 StPO verankerte Objektivitätspostulat.
Drittens: Sollte die Zurückhaltung dieser Kontrollberichte vorsätzlich erfolgt sein – wofür nach Darstellung der Strafanzeige gewichtige Indizien vorlägen, die über einen Anfangsverdacht deutlich hinausgehen – wäre nach Einschätzung von Prof. Erb der Tatbestand des § 274 StGB erfüllt. Ob Vorsatz vorlag, ist juristischer Klärung vorbehalten. Der Redaktion liegen inzwischen jedoch Erkenntnisse und Informationen vor, die eine andere Lesart für (mindestens) eine Teilmenge der – inzwischen – vier Angezeigten ausschließen dürften.

Was § 32 HinSchG bedeutet – und warum er hier besonders greift
Polizeibeamte der PI Hameln-Pyrmont/Holzminden sind Beamte im Sinne des § 3 Abs. 8 Nr. 3 HinSchG. Die angezeigte Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB ist ein strafbewehrter Verstoß im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich sind somit eröffnet.
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 c) HinSchG erlaubt die direkte Offenlegung gegenüber der Presse ohne vorherige Meldung, wenn die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass Beweismittel unterdrückt werden könnten, oder dass aufgrund besonderer Umstände die Aussichten gering sind, dass die zuständige externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen nach § 29 HinSchG einleiten wird. Bereits eine dieser Voraussetzungen genügt. Beide liegen vor.
Zur Beweisunterdrückung: Prof. Dr. Volker Erb – Mitherausgeber des Löwe-Rosenberg StPO-Standardkommentars und Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Mainz – hat in zwei dieser Redaktion vorliegenden Gutachten, deren wesentliche Ergebnisse hier dokumentiert sind, festgestellt, dass entlastende Kontrollberichte in der Ermittlungsakte fehlen. Die angezeigten Beamten üben nach dem Stand der dieser Redaktion zum Zeitpunkt der Offenlegung vorliegenden Informationen weiterhin ihren Dienst aus. Auf keiner der fünf dokumentierten Hierarchieebenen – ZKD-Leitung, PI-Leitung, PD-Sachbearbeitung, Polizeipräsidentin, Innenministerium – wurde eine Weisung zur Aufarbeitung erteilt, eine Suspendierung ausgesprochen oder eine Disziplinarmaßnahme eingeleitet. Ein Beamter, der diese Umstände kennt, und wir informieren alle Meldenden über diese Umstände, hat hinreichenden Grund zur Annahme, dass Beweismittel unterdrückt werden könnten.
Zu den geringen Aussichten auf wirksame Folgemaßnahmen: Der Bescheid vom 11. März 2026 weist die Fachaufsichtsbeschwerde ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit zwei Gutachten des Herausgebers der Standardliteratur zur StPO mit einem Wort ab – unbegründet. Als oberste Fachaufsichtsbehörde über die gesamte niedersächsische Polizei stellt dieses Verhalten einen besonderen Umstand im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 c) HinSchG dar. Ein Beamter, der diese Umstände kennt, auch hier informieren wir jeden Meldenden, hat hinreichenden Grund zur Annahme, dass die zuständige externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen nach § 29 HinSchG nicht einleiten wird.
Gemäß § 33 Abs. 1 HinSchG setzt der Schutz kumulativ voraus, dass erstens eine Offenlegung gemäß § 32 vorgenommen wurde, zweitens hinreichender Grund zur Annahme bestand, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen, und drittens hinreichender Grund zur Annahme bestand, dass sie Verstöße im Anwendungsbereich des Gesetzes betreffen, oder die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass dies der Fall sei.
Gemäß § 35 Abs. 2 HinSchG entfällt die Verantwortlichkeit für die Weitergabe, wenn die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die Weitergabe zur Aufdeckung des Verstoßes erforderlich war – was ein Beamter, der die dokumentierte Untätigkeit der behördlichen Aufklärungsinstanzen kennt, hinreichend annehmen darf. Repressalien sind gemäß § 36 Abs. 1 HinSchG verboten. Gemäß § 36 Abs. 2 HinSchG wird vermutet, dass eine Benachteiligung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nach einer Offenlegung eine Repressalie darstellt – die Beweislast liegt beim Dienstherrn.
Beamte der PI Hameln-Pyrmont/Holzminden, die dieser Redaktion Informationen zu den dokumentierten Vorgängen übermitteln, sind insoweit durch §§ 32, 33 Abs. 1, 35 Abs. 2 und 36 Abs. 1 und 2 HinSchG geschützt – sofern sie hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen und Verstöße im Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, oder hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass dies der Fall sei.

Das Cicero-Urteil – und warum es heute relevanter ist denn je
Am 27. Februar 2007 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Fall der deutschen Pressegeschichte Maßstäbe gesetzt hat.
Das Politmagazin Cicero hatte aus einem vertraulichen BKA-Dokument über den Terroristen Abu Musab al-Zarqawi zitiert. Die Staatsanwaltschaft durchsuchte daraufhin die Redaktionsräume und die Wohnung des verantwortlichen Redakteurs – mit dem erklärten Ziel, herauszufinden, wer das Dokument weitergegeben hatte.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Durchsuchung für verfassungswidrig.
Die Kernaussage: Durchsuchungen bei Journalisten mit dem Ziel, Informanten zu identifizieren, verstoßen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit schützt das Redaktionsgeheimnis – und damit den Schutz von Informanten – ausdrücklich und umfassend.
Das Urteil gilt bis heute als einer der wichtigsten Beschlüsse zur deutschen Pressefreiheit.
Die Verbindung, die Geschichte schreibt
Der Anwalt, der dieses Urteil vor dem Bundesverfassungsgericht erstritten hat – ist Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor. Vorsitzender des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer. Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin. Einer der profiliertesten Strafprozessrechtler Deutschlands.
Derselbe Prof. Ignor vertritt heute den Chefredakteur von Dossier Hameln – Zeuge und Anzeigeerstatter bezüglich dessen Strafanzeige gegen den ehemaligen ZKD-Leiter der PI Hameln, EKHK Manfred Hellmich wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung und der Verleitung Untergebener zu einer Straftat, sowie – nach Erweiterung der Strafanzeige durch Prof. Ignor und Dr. Bertheau – drei weitere tatverdächtige Beamt:innen des Landes Niedersachsen wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung.
2007 hat Prof. Ignor vor dem Bundesverfassungsgericht durchgesetzt: Eine Behörde darf keine Redaktion durchsuchen, um Informanten zu identifizieren. Die Pressefreiheit schützt den Quellenschutz absolut. Wird er einen ähnlich gelagerten Fall nochmal vertreten dürfen? Es wäre nicht das erste Mal, dass in der von Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn verantworteten PI Hameln-Pyrmont/Holzminden sehenden Auges eine verfassungswidrige Durchsuchung durchgeführt würde.
Eins würde beide Fälle einen: Dieselbe Grundfrage. Dieselbe Grundnorm: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Pressefreiheit.
Was das bedeutet
Die Whistleblower-Kampagne von Dossier Hameln ist legal. Sie ist grundrechtlich geschützt. Und sie ist – angesichts der dokumentierten Lage – auch dringend notwendig.
Eine Behörde, die auf neun förmliche Presseanfragen seit September 2025 nicht antwortet. Die die Berichterstattung des Mediums über Wochen mit Dienstfahrzeugen observiert hat. Die mindestens zwei Gerichten entscheidungserhebliche Informationen vorenthalten hat. Deren übergeordnete Aufsichtsbehörde eine Fachaufsichtsbeschwerde ohne inhaltliche Prüfung der vorliegenden Gutachten mit einem Wort abgewiesen hat. Die seit fünf Monaten weder einen Brief noch eine Stellungnahme zu Motiven geschickt hat, die täglich im Hamelner Stadtzentrum hängen, um jegliche gerichtliche Aufarbeitung zu vermeiden.
Diese Behörde und ihre Aufsichtsbehörde haben durch ihr eigenes dokumentiertes Verhalten die gesetzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 c) HinSchG für ihre eigenen Beamten selbst gleich mehrfach erfüllt.
Wer Beweismittel unterdrückt und Fachaufsichtsbeschwerden über Verstöße ohne inhaltliche Prüfung abweist, der schafft Straffreiheit für Whistleblower.
Hinweis für Hinweisgeber
Anonyme Hinweise nehmen wir unter 274StGB@protonmail.com und Threema ID FD3DE2M6 entgegen. Wir wissen: Der erste Schritt ist der schwerste. Wir gehen ihn mit.

Hinweise werden ausschließlich nach Prüfung der Voraussetzungen des § 32 HinSchG angenommen. Wir führen vor Entgegennahme eines Hinweises ein Vorgespräch zur Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen. Aufgrund der vorstehenden Verstöße ist die Hürde in Hameln jedoch weitaus niedriger als bei einer unbelasteten Behörde, oder einer Behörde mit funktionierender Fachaufsicht.

