Dienstag, Februar 17, 2026
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Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn: Grundgesetz? Nicht zuständig.

Eine Behörde täuscht über den Inhalt einer Gerichtsentscheidung. Sie ignoriert sechs Presseanfragen. Sie observiert journalistische Tätigkeit. Und dann fordert sie den Journalisten auf, keine Fragen mehr zu stellen. Dokumentation eines Vorgangs, der Fragen aufwirft.

Hameln/Göttingen. Es ist ein Satz, der in einem Rechtsstaat nicht fallen sollte. Nicht von einer Behörde. Nicht gegenüber einem Journalisten. Und schon gar nicht schriftlich.

„Aufgrund dieses Beschlusses möchte ich Sie bitten von weiteren Nachrichten diesen Themenkomplex betreffend an Dienststellen der Polizeidirektion Göttingen abzusehen. Diese werden unter Hinweis auf den Beschluss nicht bearbeitet.“

So steht es in einem Schreiben der Polizeidirektion Göttingen vom 29. Januar 2026, unterzeichnet „Im Auftrage“ durch einen Beamten. Der Adressat: diese Redaktion.

Der „Themenkomplex“, zu dem keine Anfragen mehr gestellt werden sollen: eine Durchsuchungsmaßnahme vom Oktober 2024, die ein führender Strafrechtsprofessor in einem Gutachten als verfassungswidrig bewertet hat.


Der Hintergrund

Im Oktober 2024 durchsuchten über 100 Polizeibeamte Wohn- und Geschäftsräume in Hameln. Der Vorwurf: Beihilfe zur Zuhälterei. Im Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Hannover das Verfahren ein – mangels Beweisen.

Beamte der Bereitschaftspolizei auf dem Weg zu einer verfassungswidrigen DurchsuchungQuelle: Privat
Beamte der Bereitschaftspolizei auf dem Weg zu einer verfassungswidrigen Durchsuchung

Was blieb, waren Fragen. Fragen, die diese Redaktion seit September 2025 zu beantworten versucht. Im Zentrum: ein Gutachten von Prof. Dr. Volker Erb, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Mainz, Mitherausgeber des Löwe-Rosenberg – des führenden Großkommentars zur Strafprozessordnung in Deutschland.

Erbs Urteil ist eindeutig: Die Durchsuchung war „rechts- und im Hinblick auf Art. 13 GG verfassungswidrig“.

Spezialkräfte während ihrer verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln. Die ganze Akte war fingiert, der Tatvorwurf haltlos. Manfred Hellmich war als ZKD-Leiter für die Akte verantwortlich, er schweigt zu seiner Rolle.Quelle: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
Spezialkräfte während ihrer verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln. Die ganze Akte war fingiert, der Tatvorwurf haltlos. Manfred Hellmich war als ZKD-Leiter für die Akte verantwortlich, er schweigt zu seiner Rolle.

Ein Grund: Ein entlastender Polizeibericht – ein NIVADIS-Kontrollbericht, der „keine Beanstandungen“ dokumentierte – wurde nicht beigezogen. Obwohl seine Vorgangsnummer in den Ermittlungsakten stand. Die zuständige Fachbeamtin wurde vom Verfahren ausgeschlossen. Stattdessen übernahm eine fachfremde Beamtin der Jugendkriminalität.

Erb schreibt, dieses Vorgehen sei „mit dem in § 160 Abs. 2 StPO verankerten, auch für die Polizei geltenden, rechtsstaatlich grundlegenden Objektivitätspostulat nicht zu vereinbaren“.


Sechs Anfragen, keine Antwort

Seit September 2025 hat diese Redaktion sechs Presseanfragen an die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont und die Polizeidirektion Göttingen gestellt. Keine wurde beantwortet.

Am 25. November 2025 bestätigte das Verwaltungsgericht Göttingen unseren Status als Presse und damit die Anspruchsberechtigung nach § 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes. Am 23. Januar 2026 wurde diese Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg rechtskräftig.

Dennoch: keine Antworten.

Am 22. Januar 2026 stellten wir eine weitere Presseanfrage zu – diesmal per Gerichtsvollzieher, adressiert an die Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn persönlich. 15 Seiten, inklusive des Erb-Gutachtens. Sechs konkrete Fragen. Sieben Tage Frist.

Die Antwort kam am 29. Januar. Nicht von der Polizeipräsidentin. Sondern von einem Untergebenem.


Die Falschdarstellung

Das Schreiben enthält eine Behauptung, die einer Überprüfung nicht standhält.

Der Beamte schreibt: „Dieses [das OVG] hat mit Beschluss vom 23. Januar 2026 beschlossen, dass Ihr Antrag als unbegründet zurückzuweisen ist.“

Das ist falsch.

Das OVG hat nicht den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Eilbedürftigkeit – der sogenannte Anordnungsgrund – nicht glaubhaft gemacht wurde. Ob der Auskunftsanspruch selbst besteht – der Anordnungsanspruch – wurde ausdrücklich nicht geprüft. Das OVG verweist selbst auf ein „künftiges Hauptsacheverfahren“, in dem diese Frage geklärt werden könne.

Ein Polizeioberrat stellt gegenüber einem Journalisten den Inhalt einer Gerichtsentscheidung falsch dar.


Die Observation

Es ist nicht das einzige bemerkenswerte Verhalten der vergangenen Wochen.

Diese Redaktion betreibt seit Oktober 2025 eine LED-Tafel in der Hamelner Innenstadt. Dort werden unter anderem Slogans gezeigt, die auf die unbeantworteten Presseanfragen und die Recherche hinweisen.

Seit dem 30. Dezember 2025 dokumentieren wir, wie Polizeifahrzeuge regelmäßig an dieser Tafel halten. Beamte fotografieren. Beamte beobachten. Mindestens dreizehn Vorfälle zwischen dem 30. Dezember 2025 und dem 20. Januar 2026. Fotos liegen vor. Kennzeichen dokumentiert.

In der Presseanfrage vom 22. Januar fragten wir die Polizeipräsidentin: „Wer hat die Observation unserer journalistischen Tätigkeit angeordnet, und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt sie?“

Quelle: Tim Menke

Auch diese Frage blieb unbeantwortet.


Die Aufforderung

Stattdessen enthält das PD-Schreiben die eingangs zitierte Aufforderung: von „weiteren Nachrichten“ abzusehen.

Der Presseauskunftsanspruch nach § 4 NPresseG ist ein subjektives öffentliches Recht. Er ist Ausdruck der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Eine Behörde kann diesen Anspruch im Einzelfall ablehnen – wenn gesetzliche Gründe vorliegen. Sie kann ihn nicht pauschal für einen „Themenkomplex“ verweigern. Und sie kann einen Journalisten nicht auffordern, keine Anfragen mehr zu stellen.

Für einen solchen Eingriff in die Pressefreiheit existiert keine Rechtsgrundlage.


Die Beschwerden

Am 30. Januar 2026 haben wir Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde beim niedersächsischen Innenministerium eingereicht.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen einen Beamten wegen der Falschdarstellung des OVG-Beschlusses. Die Fachaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen die Polizeidirektion Göttingen und Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn wegen der fortgesetzten Verletzung des Presseauskunftsanspruchs.

Es ist bereits die dritte Aufsichtsbeschwerde in dieser Angelegenheit. Am 14. Januar 2026 hatten wir Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der PI Hameln-Pyrmont erhoben. Am 17. Januar folgte eine Beschwerde wegen der Untersagung pressemäßiger Bildnutzung.


Die Fragen

Was wir wissen wollten, bleibt unbeantwortet:

Wann wurde die Polizeipräsidentin über die Vorwürfe informiert? Welche Maßnahmen hat sie veranlasst? Auf wessen Weisung wurden sechs Presseanfragen nicht beantwortet? Wer hat die Observation angeordnet?

Und eine Frage kommt hinzu: Hat die Polizeipräsidentin das Schreiben vom 29. Januar autorisiert? Es ist mit „Im Auftrage“ unterzeichnet. Der Beamte handelte also im Namen der Behörde.

Wenn ja: Dann trägt sie Verantwortung für die Falschdarstellung und die Aufforderung.

Wenn nein: Dann stellt sich die Frage, wie ein solches Schreiben – in einer Angelegenheit, die bereits Gegenstand von Aufsichtsbeschwerden ist – die Behörde verlassen konnte.


Das Muster

Wer die Ereignisse der vergangenen Monate chronologisch betrachtet, erkennt ein Muster.

Oktober 2024: Durchsuchung mit über 100 Beamten. Entlastende Beweise werden nicht beigezogen.

Februar 2025: Verfahren eingestellt. Keine Beweise.

August 2025: Ein führender Strafrechtsprofessor bewertet die Durchsuchung als verfassungswidrig.

September 2025 bis Januar 2026: Sechs Presseanfragen bleiben unbeantwortet.

November 2025: Ein Gericht bestätigt den Pressestatus dieser Redaktion.

Dezember 2025 bis Januar 2026: Polizeibeamte observieren die LED-Tafel.

Januar 2026: Ein Polizeibeamter stellt eine Gerichtsentscheidung falsch dar und fordert auf, keine Anfragen mehr zu stellen.

Das Muster trägt einen Namen: Zuerst handeln. Dann schweigen. Dann einschüchtern.


Was bleibt

Eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Datenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist in Vorbereitung. Sie betrifft die Nichtbeiziehung entlastender NIVADIS-Kontrollberichte.

Die Aufsichtsbeschwerden liegen beim Ministerium.

Die Dokumentation ist lückenlos.

Diese Redaktion wird weiter berichten. Auch wenn die Polizeidirektion Göttingen darum bittet, davon „abzusehen“.


Über die Beantwortung – oder Nichtbeantwortung – der Aufsichtsbeschwerden wird berichtet.


Das Erb-Gutachten

Prof. Dr. Volker Erb ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Er ist Mitherausgeber des Löwe-Rosenberg, des führenden Großkommentars zur Strafprozessordnung, und Mitherausgeber des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch. Er war selbst Staatsanwalt in einer Schwerpunktabteilung für Wirtschaftskriminalität.

In seinem Gutachten vom August 2025 kommt Erb zu dem Ergebnis, dass die Durchsuchungsmaßnahme vom Oktober 2024 „als rechts- und im Hinblick auf Art. 13 GG verfassungswidrig bezeichnet werden“ muss.

Zentrale Kritikpunkte:

  • Die Verdachtsschöpfung basierte auf Aussagen, deren Glaubhaftigkeit „keine nähere Betrachtung erfahren“ hat
  • Ein entlastender Kontrollbericht wurde nicht beigezogen, obwohl er in den Akten zitiert war
  • Die zuständige Fachbeamtin wurde vom Verfahren ausgeschlossen
  • Das Vorgehen verstößt gegen das Objektivitätspostulat des § 160 Abs. 2 StPO

Erb deutet an, dass das Vorgehen strafrechtliche Relevanz haben könnte.


Chronologie

17. Oktober 2024: Durchsuchung mit über 100 Beamten

3. Februar 2025: Staatsanwaltschaft stellt Verfahren ein

27. August 2025: Prof. Erb erstellt Gutachten

6. September 2025: Erste Presseanfrage – keine Antwort

25. November 2025: VG Göttingen bestätigt Pressestatus

30. Dezember 2025: Erste dokumentierte Observation der LED-Tafel

14. Januar 2026: Erste Fachaufsichtsbeschwerde ans MI

22. Januar 2026: Presseanfrage per Gerichtsvollzieher zugestellt

23. Januar 2026: OVG bestätigt VG-Beschluss (rechtskräftig)

29. Januar 2026: PD-Schreiben

30. Januar 2026: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen verantwortlichen Beamten und PD Göttingen

Bildquellen

  • Beamte der Bereitschaftspolizei auf dem Weg zu einer verfassungswidrigen Durchsuchung: Privat
  • Spezialkräfte während ihrer verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln. Die ganze Akte war fingiert, der Tatvorwurf haltlos. Manfred Hellmich war als ZKD-Leiter für die Akte verantwortlich, er schweigt zu seiner Rolle.: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
  • Beobachtung der Presse 09: Tim Menke
  • Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn: Polizeidirektion Göttingen

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