Razzia „verfassungswidrig“! ZKD-Leiter Manfred Hellmich (Hameln) im Fokus: Gravierende Mängel in Ermittlungsakte

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Hameln/Göttingen. Ein Jahr nach einer großangelegten Durchsuchungsmaßnahme in Hameln und Hannover stehen die behördlichen Abläufe im Fokus juristischer Kritik. Ein Fachgutachten beanstandet gravierende Verfahrensfehler bei den damaligen Ermittlungen. Im Raum steht die Frage, inwieweit die damalige Leitung des Zentralen Kriminaldienstes (ZKD) der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden entlastende Momente unberücksichtigt ließ.

Gutachten bemängelt Verfahrensablauf und Aktenführung

Anlass der Kritik ist der Einsatz vom Oktober 2024, bei dem mehr als einhundert Einsatzkräfte zeitgleich Wohnobjekte durchsuchten. Das Verfahren wegen des Verdachts auf Zwangsprostitution wurde im Februar 2025 mangels Tatverdachts eingestellt.

Der Mainzer Strafrechtsprofessor Dr. Volker Erb, Mitherausgeber des renommierten Löwe-Rosenberg-Großkommentars zur Strafprozessordnung, analysierte die knapp 400 Seiten umfassende Ermittlungsakte. In seiner gutachterlichen Stellungnahme stuft Erb die Durchsuchung als unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich bedenklich ein.

Zentraler Kritikpunkt der Ausarbeitung: Entgegen der Verpflichtung aus § 160 Abs. 2 StPO, wonach Ermittlungsbehörden sowohl belastende als auch entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln haben, weise die Akte erhebliche Dokumentationslücken auf. Unter anderem seien interne Kontrollberichte nicht auffindbar, Abstimmungen mit Fachbeamten nicht verschriftlicht und die Glaubhaftigkeit zentraler Zeugenaussagen im Vorfeld unzureichend verifiziert worden.

Fragen zur Rolle der damaligen ZKD-Leitung

Aus den Akten sowie redaktionellen Recherchen ergeben sich Fragen zur organisatorischen Verantwortung der damaligen Leitung des Zentralen Kriminaldienstes, EKHK Manfred Hellmich. Zu prüfen ist, auf welcher Entscheidungsgrundlage potenziell entlastende Hinweise im Vorfeld der Durchsuchung nicht weiter verfolgt oder nicht zur Akte genommen wurden.

Für alle beteiligten Beamtinnen und Beamten gilt uneingeschränkt die Unschuldsvermutung. Bislang liegen keine Erkenntnisse über die Einleitung eines offiziellen Disziplinar- oder Ermittlungsverfahrens gegen damalige Ermittlungsführer vor.

Behörden verweisen auf Schutz interner Abläufe

Die Redaktion hat dem damaligen Leiter des ZKD sowie der zuständigen Polizeidirektion Göttingen vor Veröffentlichung einen detaillierten Fragenkatalog übermittelt. Gefragt wurde unter anderem nach den angewandten Kontrollmechanismen, der Zuständigkeit für die Aktenführung und etwaigen internen Prüfungen. Eine inhaltliche Beantwortung der Einzelfragen erfolgte bis zum Redaktionsschluss nicht.

Bereits im September hatte die Pressestelle der Polizeidirektion Göttingen auf vorangegangene Anfragen mitgeteilt, dass eine unsachgemäße Aktenführung nicht ersichtlich sei. Zudem verweist die Behörde in Gerichtsakten darauf, dass Auskünfte zu polizeitaktischen Einschätzungen und internen Entscheidungswegen nicht der Auskunftspflicht nach dem Niedersächsischen Pressegesetz unterlägen.

Verwaltungsgericht Göttingen entscheidet über Auskunft

Da die Behörden weitere Angaben verweigern, hat der Verlag von Dossier Hameln Mitte September 2025 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Göttingen eingereicht.

Gegenstand des Verfahrens ist die Klärung, in welchem Umfang die Presse nach Einstellung eines Strafverfahrens Anspruch auf Auskunft über behördliche Entscheidungsprozesse und Aktenführung hat. Die juristische Prüfung durch das Verwaltungsgericht dauert an.

(Transparenzhinweis: Der diesem Bericht zugrundeliegende Eilantrag auf presserechtliche Auskunft vor dem Verwaltungsgericht Göttingen wird vom Verlag von Dossier Hameln geführt.)

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