Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt gegen Beamte der Polizei Hameln wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung

6 Min. Lesezeit.

Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag beruht auf der vollständigen Ermittlungsakte des eingestellten Verfahrens, die der Redaktion vorliegt (Blattangaben im Text), auf zwei Gutachten von Prof. Dr. Volker Erb, auf einer rechtlichen Ausarbeitung der Kanzlei Ignor & Partner sowie auf einer schriftlichen Auskunft der Staatsanwaltschaft Hannover. Der Autor ist von dem beschriebenen Vorgang selbst betroffen; Näheres am Ende des Beitrags. Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

Hameln. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat ein Ermittlungsverfahren gegen Beamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden eingeleitet. Erste Staatsanwältin Kathrin Söfker, Sprecherin der Staatsanwaltschaft, bestätigte dieser Redaktion am 28. Mai 2026 schriftlich, dass unter dem Aktenzeichen 1161 Js 27756/26 wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung und der Unterdrückung beweiserheblicher Daten ermittelt wird. Gegenstand ist die Aktenführung im Vorfeld einer Durchsuchung vom 17. Oktober 2024. Gegen welche Beamten ermittelt wird, hat die Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt.

Der Ausgangspunkt

Am 28. Juni 2024 rückte eine Streife der Polizei Hameln zu einem Wohn- und Geschäftshaus aus. Ein Vermieter hatte um Hilfe gebeten; eine Mieterin randalierte. Nach dem Bericht des Streifendienstes vom 29. Juni 2024 (Bl. 5-6 d.A.) war die Frau stark alkoholisiert und stand unter Drogeneinfluss. Vier Beamte fixierten sie am Boden. Während des Einsatzes erhob sie Vorwürfe gegen ihren Vermieter und einen weiteren Mann aus dem Haus: Zuhälterei, Drogen, Beteiligung Minderjähriger.

Die Streifenbeamten dokumentierten die Äußerungen. Sie vermerkten Zweifel an der Glaubwürdigkeit und bewerteten den Vorgang als zivilrechtliche Streitigkeit.

Am 17. Juli 2024 leitete der Zentrale Kriminaldienst ein Ermittlungsverfahren ein (Bl. 1-2 d.A.). Am 17. Oktober 2024 durchsuchten rund einhundert Beamte, unterstützt von Einsatzkräften aus Hannover, Wohnungen und Geschäftsräume in Hameln sowie eine Wohnung in Hannover. Der Beschluss stützte sich auf den Verdacht der Zuhälterei und Zwangsprostitution, auch von Minderjährigen (Bl. 30-31, 35-36 d.A.).

Die Zeugin zog ihre Vorwürfe später, anwaltlich vertreten, zurück. Sie sei falsch verstanden worden (Bl. 334 d.A.).

Am 3. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Hannover das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. In der Einstellungsverfügung heißt es, es gebe „keinerlei Hinweise“ auf die vorgeworfenen Straftaten (Bl. 364-365 d.A.).

Spezialkräfte während einer laut Rechtsgutachten verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln.Quelle: Privat
Spezialkräfte während einer laut Rechtsgutachten verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln.

Was zwischen Anzeige und Durchsuchung geschah

Zwischen der Verfahrenseinleitung am 17. Juli und der Durchsuchung am 17. Oktober 2024 lagen drei Monate. Der Verdacht, der den Beschluss trug, umfasste die sexuelle Ausbeutung Minderjähriger. Die Ermittlungsakte enthält auf 365 Seiten keinen Hinweis auf Maßnahmen zum Schutz möglicher Opfer in diesem Zeitraum.

Die Redaktion hat die Polizeidirektion Göttingen gefragt, wie sich dies mit der Schwere des Tatvorwurfs vereinbaren lässt. Eine Antwort liegt nicht vor.

ErmittlungsakteQuelle: Tim Menke
Deckblatt der Ermittlungsakte zum Ursprungsverfahren

Was in der Akte fehlt

Nach den Feststellungen von Prof. Erb enthielt die dem Amtsgericht Hannover vorgelegte Akte belastende, aber vage anonyme Hinweise aus früheren Jahren (Bl. 13-18 d.A.). Nicht enthalten waren Berichte über polizeiliche Kontrollen des Objekts, die vor der Anzeige stattgefunden hatten (Bl. 9, 74-77 d.A.). Eine Fachbeamtin für Menschenhandel hatte das Objekt mehrfach unangekündigt kontrolliert und keine Auffälligkeiten festgestellt. Bei einem länderübergreifenden Aktionstag im Juni 2024 hatte sie die spätere Zeugin persönlich befragt (Bl. 75 d.A.), drei Wochen vor deren Vorwürfen, ohne Hinweis auf eine Zwangslage.

Die Zeugin wurde nach Aktenlage vor der Durchsuchung nie förmlich vernommen.

Ob das Fehlen der Kontrollberichte in der Akte auf einer bewussten Entscheidung oder auf einem Versäumnis beruht, ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens.

Eingangsbestätigung der Strafanzeige gegen die Kripo-Beamten der Polizei Hameln bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle

Die Gutachten

Prof. Dr. Volker Erb, Universität Mainz, Mitherausgeber des Löwe-Rosenberg (Band 5/2, §§ 158-211 StPO) und Herausgeber des Münchener Kommentars zum StGB (Band 5, §§ 263-297), hat den Vorgang in zwei Gutachten bewertet. Vor seiner wissenschaftlichen Laufbahn war er Staatsanwalt in einer Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen.

Im ersten Gutachten kommt er zu dem Ergebnis: „Die […] Durchsuchung muss insofern als rechts- und im Hinblick auf Art. 13 Grundgesetz verfassungswidrig bezeichnet werden.“

Im zweiten Gutachten: „Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine bewusste Zurückhaltung der Kontrollberichte […] eine Strafbarkeit nach §§ 274 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 13 StGB begründet.“

Beide Bewertungen sind gutachterlich. Sie wurden im Auftrag des Autors dieses Beitrags erstellt. Die Gutachten liegen der Redaktion im Wortlaut vor.

Die Strafanzeigen

Die erste Strafanzeige vom Februar 2026 richtet sich gegen den ehemaligen Leiter des Zentralen Kriminaldienstes, EKHK Manfred Hellmich, und die sachbearbeitende Beamtin. Hellmich wird darin die Verantwortung für die Aktenführung zugeschrieben. Ihm wird zudem vorgeworfen, eine Untergebene zu einer Straftat verleitet zu haben. Er hat auf Anfragen der Redaktion nicht geantwortet.

Im März 2026 haben Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor und Dr. Camilla Bertheau die Anzeige um 46 Seiten erweitert. Die Erweiterung richtet sich zusätzlich gegen die heutige ZKD-Leitung und den Einsatzleiter der Durchsuchung. Beiden wird vorgeworfen, vor der Vollstreckung von den entlastenden Kontrollen erfahren und dies dem Gericht nicht mitgeteilt zu haben. Rechtsgrundlage: §§ 274 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2, 25 Abs. 2, 13 StGB.

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Hannover weitergeleitet.

Laut Rechtsgutachten verfassungswidrige Durchsuchung vom 17.10.2024 in Hameln – DOSSIER HAMELN

Die Sachbearbeiterin

Die sachbearbeitende Beamtin gehörte dem Fachkommissariat für Jugendsachen an. Nach der Zuständigkeitsregelung des ZKD wäre das Fachkommissariat für Prostitutionsdelikte zuständig gewesen. Nach Angaben aus dem polizeilichen Umfeld, die der Redaktion von mehreren Personen bestätigt wurden, führte sie das Verfahren unter enger Anleitung der ZKD-Leitung. Sie wurde nach Abschluss des Verfahrens zur Kriminaloberkommissarin befördert.

Die Redaktion hat die Polizeidirektion gefragt, ob die Verfahrensführung in die dienstliche Beurteilung eingeflossen ist. Eine Antwort liegt nicht vor.

Die […] Durchsuchung muss insofern als rechts- und im Hinblick auf Art. 13 Grundgesetz verfassungswidrig bezeichnet werden.

Prof. Dr. Volker Erb, Mitherausgeber Löwe-Rosenberg Großkommentar zur Strafprozessordnung, Band 5/2 §§ 158 – 211 StPO

Die Position der Behörden

Die Polizeidirektion Göttingen hat im September 2025 erklärt, eine unsachgemäße Aktenführung sei nicht ersichtlich. Sie hat diese Position seither nicht geändert und auf weitere Anfragen nicht inhaltlich geantwortet.

Das Niedersächsische Innenministerium hat eine Fachaufsichtsbeschwerde des Autors als unbegründet zurückgewiesen. Das Ministerium hat dazu die Polizeidirektion Göttingen angehört. Auf Anfragen der Redaktion zu den Vorwürfen hat es nicht inhaltlich geantwortet.

Das Verwaltungsgericht Göttingen (Az. 2 B 565/25) und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az. 10 ME 196/25) haben Eilanträge der Redaktion auf Presseauskunft abgelehnt. Beide Gerichte bestätigten die Anspruchsberechtigung der Redaktion als Presse und verneinten die Eilbedürftigkeit; ob der Auskunftsanspruch in der Sache besteht, haben sie nicht geprüft.

Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine bewusste Zurückhaltung der Kontrollberichte […] eine Strafbarkeit nach §§ 274 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 13 StGB begründet.

Prof. Dr. Volker Erb, Herausgeber Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 5 §§ 263 – 297 StGB

Hinweise

Hinweise zu diesem Vorgang nimmt die Redaktion vertraulich entgegen. Kontakt über das Hinweisgeberformular auf dieser Seite. Hinweisgeber aus dem öffentlichen Dienst genießen unter den Voraussetzungen des § 32 HinSchG gesetzlichen Schutz.

EKHK Manfred Hellmich, ehem. ZKD-LeiterQuelle: Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden
EKHK Manfred Hellmich, ehemaliger Leiter des ZKD steht im Zentrum der Vorwürfe. Er schweigt. Foto: Polizeidirektion Göttingen

Stand: 1. Juni 2026.

Anmerkung der Redaktion: Dieser Beitrag bleibt hinter dem Kenntnisstand der Redaktion zurück. Die Redaktion berichtet nur über Verfahrensschritte, die die Staatsanwaltschaft bestätigt hat, um laufende Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen.

In eigener Sache: Der Herausgeber von Dossier Hameln, Tim Menke, ist Autor dieses Beitrags. Er ist Eigentümer des durchsuchten Objekts und wurde im eingestellten Verfahren als Beschuldigter geführt. Er hat die Gutachten von Prof. Erb in Auftrag gegeben und die Strafanzeige erstattet; die Kanzlei Ignor & Partner vertritt ihn anwaltlich. Die Polizeidirektion Göttingen und die in der Strafanzeige genannten Beamten wurden mit den in diesem Beitrag dargestellten Feststellungen konfrontiert und um Stellungnahme gebeten. Eine Antwort ist nicht eingegangen. Diese persönliche Betroffenheit wird offengelegt, damit Leserinnen und Leser sie bei der Bewertung des Beitrags berücksichtigen können.

Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

NEUESTE MELDUNGEN