Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag ist eine Verdachtsberichterstattung. Er stützt sich auf ein Rechtsgutachten, das der Redaktion vollständig vorliegt, auf Auszüge der Ermittlungsakte sowie auf dokumentierte Presseanfragen und deren Beantwortung. Die betroffenen Behörden wurden vorab und mehrfach um Stellungnahme gebeten. Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.
Hameln. Am 17. Oktober 2024 durchsuchten mehr als hundert Einsatzkräfte Wohnungen und Geschäftsräume in Hameln und Hannover. Das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren wurde am 3. Februar 2025 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein rechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Dr. Volker Erb, Universität Mainz, kommt zu dem Ergebnis, die Durchsuchung sei „rechts- und im Hinblick auf Art. 13 GG verfassungswidrig“ erfolgt. Diese Bewertung ist gutachterlich, nicht gerichtlich.
Die Redaktion hat der Polizei seit dem 3. September 2025 mehrfach schriftliche Fragen zu dem Vorgang gestellt. Eine inhaltliche Beantwortung liegt bis heute nicht vor.
Was Gegenstand des Verdachts ist und was nicht
Nicht behauptet wird, dass eine Person eine Straftat begangen hat oder dass Beweise unterdrückt wurden.
Im Raum steht der Verdacht, dass bei der Ermittlungsführung entlastende Erkenntnisse nicht vollständig in die dem Gericht vorgelegte Akte eingeflossen sein könnten und dass die Voraussetzungen für eine Durchsuchung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet wurden.
Das Gutachten von Prof. Erb bewertet die Maßnahme als rechts- und verfassungswidrig und benennt nach seiner Einschätzung Dienstpflichtverstöße im Verantwortungsbereich der damaligen Leitung des Zentralen Kriminaldienstes. Daraus folgt keine Schuldzuweisung. Es folgt ein Sachverhalt, der nach Einschätzung der Redaktion aufklärungsbedürftig ist.
Chronologie
17. Oktober 2024. Durchsuchung in Hameln und Hannover mit über 100 Beamtinnen und Beamten.
3. Februar 2025. Die Staatsanwaltschaft Hannover stellt das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
27. August 2025. Das Gutachten von Prof. Dr. Volker Erb liegt vor. Es kritisiert die Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Vollständigkeit der dem Gericht vorgelegten Aktenlage und bewertet die Durchsuchung als rechts- und verfassungswidrig.
3. September 2025. Die Redaktion übersendet der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden eine Presseanfrage nach § 4 NPresseG. Die Fragen beruhen auf den Feststellungen des Gutachtens.
6. September 2025. Die Redaktion übersendet eine zweite, formal präzisierte Anfrage.
15. September 2025. Die Polizeidirektion Göttingen antwortet, nachdem die Polizeiinspektion die Anfrage zuständigkeitshalber weitergeleitet hat. Auf die Frage, ob Disziplinar- oder Strafverfahren eingeleitet worden seien, antwortet die Behörde: „Nein. Eine unsachgemäße Aktenführung ist nicht ersichtlich.“ Die übrigen Fragen werden unter Hinweis auf Geheimhaltung nicht beantwortet. Die Behörde bittet, von weiteren Anfragen abzusehen.
17. September 2025. Die Redaktion beantragt beim Verwaltungsgericht Göttingen im Eilverfahren die Verpflichtung der Behörde zur Auskunft nach § 4 NPresseG (Az. 2 B 565/25).
14. und 16. Oktober 2025. Die Redaktion übersendet weitere Presseanfragen mit detailliertem Fragenkatalog an die zuständigen Stellen, verbunden mit der ausdrücklichen Bitte, gegebenenfalls entlastende Umstände mitzuteilen. Keine Antwort bis Redaktionsschluss.
17. Oktober 2025. Die Redaktion veröffentlicht nach vorheriger Ankündigung gegenüber der Polizei einen Artikel zu den bisherigen Feststellungen.
Seit Veröffentlichung. Keine Gegendarstellung, kein Rechtsschritt gegen die Berichterstattung, keine inhaltliche Stellungnahme der Behörde gegenüber der Redaktion.
Der Fragenkatalog
Die Redaktion hat die Behörde um Antworten auf folgende Punkte gebeten:
Aktenführung. Wurden entlastende Informationen und Kontrollberichte vollständig und zeitnah in die Ermittlungsakte aufgenommen?
Verhältnismäßigkeit. Welche milderen Mittel wurden vor der Durchsuchung geprüft oder ergriffen?
Kontrollmechanismen. Welche internen Prüfungen, Sachleitungs- oder Führungskontrollen gab es?
Nachbereitung. Wurden nachträgliche dienstliche Prüfungen veranlasst, und mit welchem Ergebnis?
Strukturelle Verantwortung. Welche Funktionsebene trug die organisatorische Verantwortung für Vollständigkeit und Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft?
Dieser Katalog ist unbeantwortet. Die Antwort vom 15. September 2025 bezieht sich auf die Frage nach eingeleiteten Verfahren; die übrigen Fragen wurden unter Hinweis auf Geheimhaltung nicht beantwortet.
Einordnung
Das Ausbleiben einer inhaltlichen Antwort belegt weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit eines Verdachts. Behörden können Auskünfte aus Gründen verweigern, die § 4 Abs. 2 NPresseG vorsieht. Ob diese Gründe hier vorliegen, ist Gegenstand des laufenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Göttingen.
Der Vorgang berührt Fragen, die über den Einzelfall hinausgehen: Wie werden Grundrechtseingriffe wie Durchsuchungen vorbereitet und begründet? Wie wird sichergestellt, dass dem Gericht entlastende Erkenntnisse vorgelegt werden? Wie kommunizieren Behörden, wenn ein Gutachten erhebliche Kritik formuliert?
Stellungnahmemöglichkeit
Die Redaktion hält ihr Angebot zur Stellungnahme aufrecht. Sollten die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden, die Polizeidirektion Göttingen oder die betroffenen Beamten entlastende Informationen oder eine Stellungnahme übermitteln, wird die Redaktion diese vollständig und ungekürzt veröffentlichen.
Stand: 25. Oktober 2025. Sollte eine Stellungnahme nach Redaktionsschluss eingehen, wird der Beitrag ergänzt.
In eigener Sache: Der Herausgeber von Dossier Hameln, Tim Menke, ist Autor dieses Beitrags. Er war von der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 selbst betroffen und wurde im zugrunde liegenden Verfahren als Beschuldigter geführt. Das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Diese persönliche Betroffenheit wird offengelegt, damit Leserinnen und Leser sie bei der Bewertung des Beitrags berücksichtigen können.
Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

