Verwaltungsgericht Göttingen prüft Auskunftsanspruch gegen Polizei Hameln

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Hameln/Göttingen. Das Verwaltungsgericht Göttingen befasst sich derzeit im Eilverfahren mit den presserechtlichen Auskunftspflichten der niedersächsischen Polizei. Anlass ist ein Eilantrag des Verlags von Dossier Hameln, mit dem Auskünfte zu den Hintergründen eines polizeilichen Großeinsatzes vom Oktober 2024 erstritten werden sollen.

Hintergrund des Einsatzes

Im Oktober 2024 durchsuchten über einhundert Beamtinnen und Beamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden mehrere Objekte im Stadtgebiet von Hameln. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Hannover war der Verdacht auf Zwangsprostitution unter Einbeziehung Minderjähriger. Wenige Stunden nach Beginn der Maßnahmen erklärte die ermittelnde Staatsanwaltschaft, dass sich der Tatverdacht nicht erhärtet habe. Im Februar 2025 wurde das Strafverfahren endgültig eingestellt.

Juristische Kritik durch Rechtsgutachten

Die Rechtmäßigkeit der damaligen Durchsuchungen wird in einem Rechtsgutachten des Mainzer Strafrechtsprofessors Dr. Volker Erb, Mitherausgeber des Löwe-Rosenberg-Großkommentars zur Strafprozessordnung, bezweifelt. Erb, der die 350 Seiten umfassende Ermittlungsakte ausgewertet hat, stuft die Anordnung der Durchsuchung als unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich bedenklich ein.

„Als Ergebnis des Gutachtens ist festzuhalten, dass die dem Ermittlungsverfahren […] zugrundeliegende Verdachtsschöpfung infolge der dubiosen Umstände schon für sich genommen näherer Abklärung bedurft hätte, für die sich mehrere Ansätze aufdrängten.“

Prof. Dr. Volker Erb

Nach Auffassung des Gutachters hätten Polizei und Justiz zunächst mildere Ermittlungsschritte wählen müssen, um den Anfangsverdacht zu überprüfen. Zudem bemängelt das Gutachten Lücken in den Akten: Vorgeschriebene Kontrollberichte und Vermerke über interne Abstimmungen seien nicht durchgängig dokumentiert worden. Auch die Rolle des ermittelnden Amtsgerichts Hannover bei der Bewilligung des Durchsuchungsbeschlusses wird in der Ausarbeitung kritisch beleuchtet.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft den zeitlichen Ablauf: Zwischen der Aufnahme der Ermittlungen und der Durchsuchung lagen rund drei Monate, ohne dass in den Akten operative Schutzmaßnahmen für die mutmaßlich betroffenen Personen dokumentiert wurden.

Position der Behörden

Die Pressestelle der Polizeidirektion Göttingen sowie die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden lehnten die Beantwortung detaillierter Fragen der Redaktion zur Aktenführung und den internen Entscheidungswegen ab.

In ihrer 22-seitigen Erwiderung an das Verwaltungsgericht Göttingen betont die Polizeidirektion, dass eine unsachgemäße Aktenführung nicht ersichtlich sei. Das Vorgehen sei rechtmäßig und im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Bei den erfragten Informationen handele es sich um interne Abläufe sowie polizeitaktische Bewertungen, die nicht dem presserechtlichen Auskunftsanspruch unterlägen. Die gerichtliche Aufklärung sei Aufgabe der Justiz, schutzwürdige Interessen Dritter und behördliche Abläufe stünden einer Weitergabe entgegen.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat nun im Rahmen des Niedersächsischen Pressegesetzes (NPresseG) darüber zu befinden, wie weit der Auskunftsanspruch der Presse bei abgeschlossenen Ermittlungsverfahren reicht.

Im Zentrum steht die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Abläufen eines fehlschlagenden Großeinsatzes und dem Geheimhaltungsinteresse der Behörden bezüglich ihrer internen Entscheidungsprozesse. Mit einer Entscheidung im Eilverfahren wird in Kürze gerechnet.

(Transparenzhinweis: Das Auskunftsbegehren und der zugrundeliegende Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Göttingen wurden vom Verlag dieses Mediums initiiert.)

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