Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage zu einem behördlichen Einsatz ein, zu dem die Stadt Hameln eine erste Stellungnahme abgegeben hat und weitere Fragen prüft. Er nimmt der abschließenden Bewertung nicht vorweg.
Hameln. Bei einem behördlichen Einsatz in der Koppenstraße in Hameln wurden am 11. Juni 2026 vier abgeschlossene Einheiten gewaltsam geöffnet: zwei Wohnungen sowie ein Keller- und ein Dachbodenraum. In einer der Einheiten wurde nach Darstellung der Stadt eine Person angetroffen, die sich ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhielt. Die Stadt teilte auf Anfrage mit, der Einsatz sei „seit mehreren Wochen geplant“ gewesen; das Betreten stützt sie auf § 24 Abs. 5 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG).
In der Stellungnahme der Stadt fehlt bislang eine Angabe, auf welche Rechtsgrundlage sich das gewaltsame Öffnen der Türen stützte und auf welche Tatsachen sich der Verdacht für jede einzelne der vier Einheiten gründete. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein.
Betreten, Durchsuchen, Aufbrechen
Das Niedersächsische Polizeirecht unterscheidet zwischen dem Betreten einer Wohnung, ihrer Durchsuchung und der zwangsweisen Durchsetzung beider Maßnahmen.
Das Betreten ist nach § 24 Abs. 5 NPOG unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, unter anderem wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort eine Person aufhält, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstößt.
Die Durchsuchung geht darüber hinaus. Das Bundesverfassungsgericht versteht darunter „das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe, um etwas aufzuspüren, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht herausgeben will“ (BVerfGE 76, 83). Für sie gilt nach § 25 Abs. 1 NPOG grundsätzlich der Richtervorbehalt.
Davon zu trennen ist die Frage, wie sich die Behörde Zutritt verschafft. Das Aufbrechen einer verschlossenen Tür ist unmittelbarer Zwang im Sinne der §§ 65 Abs. 1 Nr. 3, 69 Abs. 1 NPOG. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof formuliert: Wird eine Tür gewaltsam geöffnet, die der Betroffene ohne Gewalt öffnen könnte, liegt unmittelbarer Zwang vor (BayVGH, Urteil vom 17. April 2008, 10 B 07.219).
Zwei Auffassungen zur Reichweite der Betretensbefugnis
Ob eine Betretensbefugnis das gewaltsame Öffnen mit umfasst, ist rechtlich umstritten.
Nach einer Auffassung schließt die Befugnis die Mittel ein, die das Betreten erst ermöglichen; andernfalls liefe sie bei verschlossenen Türen leer.
Nach der anderen Auffassung ist das gewaltsame Öffnen gesondert zu rechtfertigen. Dafür spricht die Systematik des NPOG, das die Befugnis zu einer Maßnahme von ihrer zwangsweisen Durchsetzung nach §§ 64 ff. NPOG trennt, sowie die zusätzliche Eingriffstiefe durch die Einwirkung auf das Eigentum. Folgt man dieser Auffassung, setzt das Aufbrechen nach § 64 NPOG entweder einen vollstreckbaren Grundverwaltungsakt oder eine gegenwärtige Gefahr voraus und ist nach § 74 Abs. 1 NPOG grundsätzlich vorher anzudrohen.
Unabhängig davon, welcher Auffassung man folgt, stellt sich die Frage, ob für jede der vier Einheiten eine Eingriffsbefugnis bestand.
Der Verdacht ist raumbezogen
§ 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG verlangt, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich „dort“, in der konkreten Einheit, eine Person aufhält, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstößt. Die Befugnis entsteht für jede Wohnung einzeln. Jede Wohnung ist nach Art. 13 Abs. 1 GG ein eigenständig geschützter Raum; das Bundesverfassungsgericht bezieht Neben- und Geschäftsräume ein (BVerfGE 32, 54). § 24 Abs. 1 NPOG zählt Wohn- und Nebenräume ausdrücklich zum geschützten Wohnungsbegriff.
Eine in einer Wohnung angetroffene Person begründet danach keinen tatsachengestützten Verdacht für die zweite Wohnung, den Keller und den Dachboden. Das Eindringen, um einen Verdacht erst zu überprüfen, wäre Gefahrenerforschung, die § 24 Abs. 5 NPOG nach der Rechtsprechung nicht deckt (BayVGH, a.a.O.).
Planung und Eilkompetenz
Sollte der Einsatz als Durchsuchung einzuordnen sein, gilt der Richtervorbehalt des § 25 Abs. 1 NPOG. Eine Ausnahme besteht bei Gefahr im Verzug. Das Bundesverfassungsgericht legt diesen Begriff eng aus: Gefahr im Verzug scheidet aus, wenn eine richterliche Entscheidung eingeholt werden könnte, ohne den Zweck der Maßnahme zu gefährden; sie darf nicht dadurch entstehen, dass die Behörde mit dem Antrag zuwartet (BVerfGE 103, 142).
Die Angabe der Stadt, der Einsatz sei seit mehreren Wochen geplant gewesen, ist vor diesem Hintergrund von Bedeutung. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Person ohne Aufenthaltsrecht angetroffen wurde, rechtfertigt das vorherige Aufbrechen nicht rückwirkend; maßgeblich ist die Sicht vor dem Eingriff (BVerfGE 103, 142).
Keller und Dachboden
Die von der Stadt geschilderten Wahrnehmungen, offene Fenster, Zigarettenrauch, eine Person auf dem Balkon, beziehen sich auf den Wohnbereich. Worauf sich der Verdacht für Keller und Dachboden stützte, ist bislang nicht dargelegt. Beide Räume genießen als Nebenräume den Schutz des Art. 13 GG und des § 24 Abs. 1 NPOG.
Offene Fragen
Die Redaktion hat der Stadt am 23. Juni 2026 folgende Fragen übermittelt: Wie ordnet die Stadt das gewaltsame Öffnen rechtlich ein? Auf welche Rechtsgrundlage stützte sich das Öffnen, und lag ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt oder eine gegenwärtige Gefahr vor? Wurde der unmittelbare Zwang nach § 74 Abs. 1 NPOG angedroht? Lag für jede Einheit eine richterliche Anordnung vor, oder wurde Gefahr im Verzug angenommen? Welche raumbezogenen Tatsachen rechtfertigten den Zugriff auf jede einzelne Einheit? In welcher Einheit wurde die Person angetroffen?
Stand
Die Stadt Hameln hatte auf die Anfrage der Redaktion vom 12. Juni Gelegenheit zur Stellungnahme; die Stellungnahme ging am 23. Juni ein. Sie benennt für keine der vier Einheiten eine Rechtsgrundlage für die gewaltsame Öffnung und keine raumbezogenen Tatsachen.
Über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes ist damit nicht entschieden. Diese Beurteilung obliegt im Streitfall den Gerichten. Festzuhalten ist: Solange für einen Grundrechtseingriff dieser Eingriffstiefe keine Rechtsgrundlage dargelegt wird, lässt sich seine Rechtmäßigkeit nicht feststellen.
Die Pressestelle der Stadt teilte am 24. Juni mit, die übermittelten Fragen sorgfältig zu prüfen und die Situation auf dieser Grundlage erneut zu bewerten. Die Redaktion wird über das Ergebnis berichten.
Stand: 24. Juni 2026.
Aktualisierung vom 20. Juli 2026: Die Stadt Hameln hat nach interner Prüfung mitgeteilt, für das zwangsweise Öffnen der Wohnungstüren habe keine tragfähige und nachweisbare rechtliche Grundlage festgestellt werden können. Die Redaktion berichtet darüber in einem gesonderten Beitrag.
In eigener Sache: Der Herausgeber von Dossier Hameln, Tim Menke, ist Autor dieses Beitrags. Er ist von dem Einsatz in der Koppenstraße nicht selbst betroffen. Er führt in anderer Sache, einer Durchsuchung vom 17. Oktober 2024, ein Auskunftsverfahren gegen die Polizeidirektion Göttingen und hat in diesem Zusammenhang Strafanzeige gegen Beamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden erstattet, die auch am Einsatz in der Koppenstraße beteiligt war. Dieser Umstand wird offengelegt, damit Leserinnen und Leser ihn bei der Bewertung des Beitrags berücksichtigen können.

