Rudolf von Jhering – Der Kampf ums Recht

Im Sommer 1872 veröffentlichte Jhering diesen Vortrag in der Manz’schen Verlags- und Universitätsbuchhandlung in Wien. In einer Vorrede schrieb Jhering: „Der Zweck, der mich bei Ausarbeitung und Veröffentlichung der Schrift leitete, war von Haus aus weniger ein theoretischer, als ein ethisch-praktischer, weniger darauf gerichtet, die wissenschaftliche Erkenntnis des Rechts, als diejenige Gesinnung zu fördern, aus der dasselbe seine letzte Kraft schöpfen muß, die der muthigen und standhaften Bethätigung des Rechtsgefühls.“

Einleitung

Manche Bücher erklären wie Systeme funktionieren. Der Kampf ums Recht erklärt warum jemand darauf besteht, dass sie es tun.

Rudolf von Jhering hielt den Vortrag im März 1872 vor der Wiener Juristischen Gesellschaft. Der Saal war überfüllt. Noch im selben Jahr erschien der Text als Buch, innerhalb von zwei Jahren in zwölf Auflagen, bis zur Jahrhundertwende in mehr als zwanzig Sprachen. Für eine juristische Schrift ist das beispiellos.

Der Grund liegt in einem einzigen Gedanken, den Jhering gegen die herrschende Lehre seiner Zeit stellte: Recht ist nichts was man hat. Es ist etwas was man behauptet. Und wer es nicht behauptet, verliert es – nicht nur für sich.

Inhaltliche Zusammenfassung

Jhering beginnt mit einer Beobachtung die jeder kennt. Jemand streitet vor Gericht um eine Sache deren Wert in keinem Verhältnis zu den Kosten steht. Zwanzig Gulden Streitwert, zweihundert Gulden Aufwand. Die Umgebung schüttelt den Kopf. Der Streitende gilt als unvernünftig, als rechthaberisch, als jemand der nicht loslassen kann.

Jhering dreht die Bewertung um. Der Streitende, sagt er, rechnet richtig – er rechnet nur mit einer anderen Größe. Es geht ihm nicht um die zwanzig Gulden. Es geht darum dass ihm etwas genommen wurde was ihm zusteht, und dass er das nicht hinnimmt.

Daraus entwickelt er seine zentrale Unterscheidung: den Wert der Sache und den Wert des Rechts. Wer wegen einer Sache klagt deren Wert gering ist, streitet nicht um die Sache. Er streitet um die Frage ob Recht gilt oder nicht.

Der zweite Teil geht weiter. Jhering behauptet nicht nur ein Recht auf Rechtsverfolgung, sondern eine Pflicht dazu. Die Rechtsordnung existiert nicht von selbst. Sie existiert genau in dem Maß in dem sie durchgesetzt wird. Jede hingenommene Verletzung ist ein Stück preisgegebene Rechtsordnung – preisgegeben nicht nur für den Betroffenen, sondern für alle die nach ihm kommen.

Wer sein Recht verteidigt, verteidigt deshalb nicht sich. Er verteidigt das Recht.

Zentrale Botschaften

Jhering entfaltet mehrere Erkenntnisse die weit über die Rechtswissenschaft hinausgehen.

Erstens: Betroffenheit ist die Voraussetzung, nicht der Makel. Nur wer verletzt wurde kann die Verletzung geltend machen. Der Vorwurf, jemand verfolge die Sache zu persönlich, verkennt die Konstruktion. Wenn der Betroffene nicht handelt, handelt niemand – und die Verletzung bleibt folgenlos.

Zweitens: Der Streitwert sagt nichts über die Bedeutung. Eine aufgebrochene Tür kostet ein paar hundert Euro. Die Frage ob eine Behörde ohne Grundlage Türen aufbrechen darf, kostet erheblich mehr – nur nicht in Euro. Jhering nennt das den ideellen Wert des Rechts und hält ihn für den eigentlichen.

Drittens: Wer nachgibt, gibt für andere mit auf. Das ist Jherings härtester Satz. Die hingenommene Rechtsverletzung schafft einen Präzedenzfall, auch wenn sie nie in einer Entscheidung auftaucht. Sie verschiebt die Erwartung darüber was durchgeht.

Viertens: Das Recht ist kein Zustand, sondern ein Vorgang. Jhering wendet sich gegen die Vorstellung das Recht wachse still wie eine Sprache. Es entsteht im Konflikt, wird im Konflikt behauptet und geht im Konflikt verloren. Jede Rechtsordnung ist die Summe der Kämpfe die um sie geführt wurden.

Historischer Kontext und Wirkung

Jhering schrieb gegen die Historische Rechtsschule, die das Recht als organisch gewachsenes Erzeugnis des Volksgeistes beschrieb – etwas das sich entwickelt, nicht etwas das erstritten wird. Diese Auffassung war im deutschsprachigen Raum herrschend. Jhering, selbst aus dieser Schule kommend, brach mit ihr.

Der Vortrag fällt in die Gründerzeit, in eine Phase in der sich der Rechtsstaat institutionell verfestigte und zugleich die Frage aufkam wie viel Zumutung der Einzelne gegenüber der Verwaltung auszuhalten habe. Jherings Antwort war unbequem: keine.

Sein Einfluss reicht bis in die Gegenwart. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Effektivität des Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG steht in dieser Linie – die Vorstellung dass ein Recht ohne durchsetzbaren Weg kein Recht ist.

Aktuelle Relevanz

Die Zuschreibung gegen die Jhering anschrieb ist heute dieselbe wie 1872.

Wer ein Recht hartnäckig verfolgt, wird nicht mit Argumenten widerlegt, sondern eingeordnet. Als verbissen, als querulatorisch, als jemand der eine persönliche Sache betreibt. Die Einordnung ersetzt die Auseinandersetzung mit der Sache. Sie ist billiger und sie wirkt.

Jhering hat diesen Mechanismus als Erster benannt und ihm die Grundlage entzogen. Wer sein Recht verfolgt, sagt er, tut nicht zu viel. Er tut das Nötige – und zwar nicht nur für sich.

Für Leserinnen und Leser von Dossier Hameln liegt darin der Kern. Ein Rechtsstaat besteht nicht aus Normen. Er besteht daraus dass Normen geltend gemacht werden, auch wenn es unbequem ist, auch wenn es teuer ist, auch wenn der Streitwert die Mühe nicht rechtfertigt.

Wo niemand mehr auf Einhaltung besteht, hört das Recht nicht auf zu existieren. Es hört auf zu gelten. Der Unterschied fällt erst auf wenn man es braucht.

Zitate

„Der Widerstand gegen chikanöses, d. i. gegen die Persönlichkeit gerichtetes Unrecht ist eine Pflicht. Eine Pflicht des Berechtigten gegen sich selber – denn er ist ein Gebot der moralischen Selbsterhaltung; eine Pflicht gegen das Gemeinwesen – denn er ist nothwendig, damit das Recht sich verwirkliche.“ – Jherings Kernsatz. Zwei Adressaten, eine Handlung.

„Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen.“ – Der Eröffnungsgedanke. Nichts davon ist gewachsen; alles ist erkämpft.

Fazit

Der Kampf ums Recht ist kein Buch über Prozesse. Es ist ein Buch darüber warum jemand einen führt, wenn die Rechnung sich betriebswirtschaftlich nicht trägt.

Jherings Antwort ist unbequem in ihrer Schlichtheit: weil sonst niemand es tut. Und weil das was nicht verteidigt wird, aufhört zu gelten.

Es ist das kürzeste Buch dieser Reihe – hundert Seiten, an einem Abend zu lesen. Und das einzige, das aus der Verteidigung des eigenen Rechts eine Pflicht gegenüber allen anderen macht.

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