Die Kollegialgerichtsrichtlinie und ihre Grenzen: Amtshaftung bei unvollständiger Tatsachengrundlage

6 Min. Lesezeit.

Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag ist eine rechtliche Analyse. Er behandelt die Frage, ob die Kollegialgerichtsrichtlinie einer Amtshaftungsklage entgegensteht, die der Autor selbst erwägt. Näheres am Ende des Beitrags. Angaben, die aus der Strafanzeige stammen, sind als Parteivortrag gekennzeichnet; sie bedürfen gerichtlicher Überprüfung. Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

Dieser Beitrag wurde ursprünglich am 27. Februar 2026 veröffentlicht und am 8. Juli 2026 um neue Entwicklungen ergänzt.

Wer durch staatliches Fehlverhalten geschädigt wird, hat nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Beamter in Ausübung seines Amtes schuldhaft eine Amtspflicht verletzt hat. In der Praxis scheitern Amtshaftungsklagen häufig an der Kollegialgerichtsrichtlinie: einem vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsatz, nach dem das Verschulden entfällt, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die Amtshandlung nach sorgfältiger Prüfung für rechtmäßig befunden hat.

Im Fall der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 in Hameln hat das Landgericht Hannover die Durchsuchungsbeschlüsse mit Beschluss vom 22. November 2024 bestätigt. Die formale Voraussetzung der Richtlinie ist damit erfüllt. Dieser Beitrag prüft, ob ihre weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Die Richtlinie und ihre Voraussetzungen

Die Kollegialgerichtsrichtlinie ist Richterrecht. Maßgeblich sind die Entscheidungen des III. Zivilsenats vom 9. Juli 2020 (III ZR 245/18, NVwZ-RR 2021, 298, Rn. 17) und vom 11. März 2021 (III ZR 27/20, VersR 2021, 1043, Rn. 20). Der Beschluss vom 13. Februar 2025 (III ZR 63/24) hat die Richtlinie in anderem Zusammenhang bestätigt (Rn. 53-55) und die Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess präzisiert (Rn. 14-52).

Der Grundgedanke: Von einem Beamten kann keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden als von einem Kollegialgericht. Hat ein solches Gericht die Amtshandlung für rechtmäßig befunden, entfällt in der Regel das Verschulden des Beamten.

Die Richtlinie greift nach der Rechtsprechung des BGH nur, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (III ZR 245/18, Rn. 17; III ZR 27/20, Rn. 20): Das Gericht war mit mehreren Berufsrichtern besetzt. Es hat die Rechtmäßigkeit nach sorgfältiger inhaltlicher Prüfung bejaht. Es hat auf vollständiger tatsächlicher Grundlage entschieden. Es hat keine wesentlichen Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen. Es ist nicht von einer rechtlich oder sachlich verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen. Es hat keine gesetzliche Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, greift der Schutz nicht.

Der Sachverhalt

Am 17. Oktober 2024 wurden Objekte in Hameln und Hannover auf Grundlage von Beschlüssen des Amtsgerichts Hannover vom 2. August und 9. Oktober 2024 durchsucht. Gegenstand war der Verdacht der Zuhälterei nach § 181a StGB. Das Verfahren wurde am 3. Februar 2025 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gegen die Beschlüsse wurde Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Hannover, 20. große Strafkammer, besetzt mit drei Berufsrichterinnen, verwarf die Beschwerden am 22. November 2024 und bestätigte die Beschlüsse. Ein Kollegialgericht hat die Amtshandlung damit für rechtmäßig befunden. Die Amtsgerichtsbeschlüsse selbst, von einer Einzelrichterin erlassen, genügen als Grundlage der Richtlinie nicht (III ZR 245/18, Rn. 16).

Die Kontrollhistorie

Eine Polizeihauptkommissarin des Fachkommissariats für Menschenhandel, im Folgenden PHKin F., hatte das Objekt zwischen dem 13. Oktober 2023 und dem 6. Juni 2024 viermal unangekündigt kontrolliert. Alle vier Kontrollen blieben ohne Beanstandung. Bei der letzten Kontrolle am 6. Juni 2024, 22 Tage vor dem Vorfall, der das Ermittlungsverfahren auslöste, befragte sie die spätere Belastungszeugin persönlich.

Dass diese Befragung stattfand, hat PHKin F. mit E-Mail vom 28. Juli 2025 schriftlich bestätigt. Das Dokument liegt der Redaktion vor.

Nach dem Parteivortrag der Strafanzeige vom 3. Februar 2026 erwähnt der Ermittlungsvermerk der Sachbearbeiterin vom 16./17. Juli 2024 (Bl. 7-10 d.A.) die Kontrolle vom 6. Juni 2024 unter ihrer Vorgangsnummer, stellt sie aber nicht als vierte beanstandungsfreie Kontrolle in acht Monaten dar und erwähnt die persönliche Befragung der Zeugin nicht.

Aktenkundig ist: Die Vorgangsnummer des Kontrollberichts wurde im Vermerk zitiert. Die Kontrollhistorie findet im Beschluss des Landgerichts keine Erwähnung.

Bewertung

Das Landgericht hat die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung in einem Satz bejaht und auf die amtsgerichtliche Begründung verwiesen. Eine Auseinandersetzung mit der Kontrollhistorie enthält der Beschluss nicht.

Prof. Dr. Volker Erb, Universität Mainz und Herausgeber des Löwe-Rosenberg (Band 5/2), bewertet in seinem Gutachten vom 27. August 2025 die Annahme der Verhältnismäßigkeit als „unbegründet“ und das Fehlen der Kontrollhistorie in der dem Gericht vorgelegten Akte als mit § 160 Abs. 2 StPO nicht vereinbar. Die Durchsuchung sei „rechts- und im Hinblick auf Art. 13 GG verfassungswidrig“. Diese Bewertung ist gutachterlich.

Nach der BGH-Rechtsprechung setzt die Richtlinie voraus, dass das Gericht auf vollständiger Tatsachengrundlage entschieden und keine wesentlichen Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn dem Gericht eine Kontrollhistorie nicht vorlag, die nach gutachterlicher Bewertung für die Verhältnismäßigkeitsprüfung wesentlich war, ist die Frage, die ein Amtshaftungsgericht zu entscheiden hätte. Nach Auffassung des Autors sprechen die vorliegenden Dokumente dafür, dass die Richtlinie nicht greift.

Die haftungsbegründende Kausalität, also ob das Landgericht bei vollständiger Vorlage anders entschieden hätte, muss der Kläger beweisen (III ZR 63/24, Rn. 19). Die vorliegenden Dokumente stützen diese Annahme; sie beweisen sie nicht.

Für die Durchbrechung der Richtlinie genügt nach der BGH-Rechtsprechung die objektive Unvollständigkeit der Tatsachengrundlage; ein Vorsatz ist nicht erforderlich (III ZR 245/18, Rn. 17). Ob darüber hinaus ein Vorsatz vorliegt, ist eine Frage, die allein Ermittlungsbehörden und Gerichte klären können.

Die Amtspflichten

Der Objektivitätsgrundsatz des § 160 Abs. 2 StPO gilt auch für die Polizei (Löwe-Rosenberg/Erb, StPO, 27. Aufl., § 160 Rn. 53). Der Grundsatz der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit (a.a.O., § 160 Rn. 65 ff.) verpflichtet dazu, entlastende Beweismittel den Justizorganen zugänglich zu machen.

Nach dem Parteivortrag der Strafanzeige hat die Sachbearbeiterin die Kontrollhistorie im Vermerk unvollständig dargestellt. Prof. Erb kommt in einem zweiten Gutachten vom 3. Februar 2026 (unter Verweis auf MüKoStGB, Band 5, 5. Aufl. 2025, § 274 Rn. 14) zu der gutachterlichen Einschätzung, dass eine bewusste Zurückhaltung der Kontrollberichte eine Strafbarkeit nach §§ 274 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 13 StGB begründen könne.

EKHK Manfred Hellmich war bis zum 31. August 2024 Leiter des Zentralen Kriminaldienstes. Nach dem Parteivortrag hatte er PHKin F. selbst als Fachbeamtin bestätigt und das Verfahren ohne ihre Einbeziehung geführt. PRin Marie-Louise Lohmann übernahm die Leitung am 1. September 2024 und trug ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für die Verfahrensführung. Die Erweiterung der Strafanzeige vom März 2026 durch Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor und Dr. Camilla Bertheau wirft ihr und dem Einsatzleiter vor, vor der Vollstreckung von den entlastenden Kontrollen erfahren und dies dem Gericht nicht mitgeteilt zu haben.

Der Redaktion liegen weitere Erkenntnisse vor, die zum Schutz der laufenden Ermittlungen nicht veröffentlicht werden.

Alle diese Angaben sind Parteivortrag. Sie bedürfen tatrichterlicher Feststellung.

Verfahrensstand

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung hat mit Schreiben vom 11. März 2026 (Az. 25.25-02011-008/2026) eine Fachaufsichtsbeschwerde des Autors als unbegründet zurückgewiesen.

Die Staatsanwaltschaft Hannover hat unter dem Aktenzeichen 1161 Js 27756/26 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung nach §§ 274 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 13 StGB gegen Beamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden eingeleitet. Gegen welche der vier angezeigten Beamten ermittelt wird, hat die Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt.

Vor dem Amtsgericht Hameln läuft ein Strafverfahren gegen einen weiteren von der Durchsuchung Betroffenen. Die Verteidigung hat dort einen Verwertungswiderspruch erhoben, der mit der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung begründet wird, und die Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hannover beantragt.

Das Innenverhältnis

Von der Außenhaftung des Staates ist das Innenverhältnis zu trennen. Nach Art. 34 Satz 2 GG kann der Dienstherr beim Beamten Rückgriff nehmen, aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit trägt der Staat den Schaden endgültig.

Ob im vorliegenden Fall Vorsatz, grobe oder einfache Fahrlässigkeit vorliegt, ist nicht festgestellt. Diese Feststellung obliegt den Gerichten.

Stellungnahmen

EKHK Manfred Hellmich und PRin Marie-Louise Lohmann wurde vor Veröffentlichung wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Beide haben davon keinen Gebrauch gemacht. Die Polizeidirektion Göttingen hat ebenfalls nicht Stellung genommen. Das Ausbleiben einer Stellungnahme ist kein Indiz für die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe.

Stand: 8. Juli 2026.

In eigener Sache: Der Herausgeber von Dossier Hameln, Tim Menke, ist Autor dieses Beitrags. Er ist der im Beitrag genannte Betroffene der Durchsuchung. Er wurde im eingestellten Verfahren als Beschuldigter geführt, hat Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse eingelegt, die Gutachten von Prof. Erb in Auftrag gegeben, die Strafanzeige erstattet und die Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht. Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor und Dr. Camilla Bertheau vertreten ihn anwaltlich. Er erwägt eine Amtshaftungsklage gegen das Land Niedersachsen; dieser Beitrag behandelt die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Klage. Diese persönliche Betroffenheit wird offengelegt, damit Leserinnen und Leser sie bei der Bewertung des Beitrags berücksichtigen können.

Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

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