Disziplinarrechtliche Folgen eines Ermittlungsverfahrens: Was § 18 NDiszG vorsieht

3 Min. Lesezeit.

Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag erläutert die disziplinarrechtlichen Regelungen, die bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Beamte greifen. Er nimmt keine Vorhersage über Personalentscheidungen vor. Der Autor hat die im Beitrag genannten Strafanzeigen selbst erstattet; Näheres am Ende des Beitrags. Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

Hameln. Die Staatsanwaltschaft Hannover prüft Strafanzeigen, die die Aktenführung im Vorfeld der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 in Hameln zum Gegenstand haben. Die Anzeigen richten sich gegen vier Beamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden, darunter den ehemaligen und die aktuelle Leitung des Zentralen Kriminaldienstes. Sollte die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht bejahen, hat das disziplinarrechtliche Folgen, die das Gesetz vorschreibt.

Die gesetzliche Regelung

§ 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes bestimmt: „Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so hat die Disziplinarbehörde die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“

Die Einleitung steht nicht im Ermessen der Behörde. Die Schwelle der zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte entspricht dem strafprozessualen Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO. Bestätigt die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht, muss die Disziplinarbehörde ein Verfahren einleiten. Das Disziplinarverfahren wird nach § 22 NDiszG in der Regel bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.

Ob im Zuge eines Disziplinarverfahrens ein vorläufiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG ausgesprochen wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall. Das Gesetz sieht dies vor, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern. Ob solche Gründe vorliegen, ist eine Frage, die die Polizeidirektion Göttingen zu beantworten hat.

Das offizielle Foto von Manfred Hellmich zeigt den Typus des besonnenen, erfahrenen Kriminalisten. Ein Mann, der die ZKD mit fester Hand führte. Doch die im Bild suggerierte Sorgfalt findet in der gegenständlichen Ermittlungsakte keine Entsprechung. Hier weicht die visuelle Souveränität den harten Fakten eines Gutachtens, das das unter seiner Verantwortung erfolgte Vorgehen als verfassungswidrig einstuft.Quelle: Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden
EKHK Manfred Hellmich – ZKD-Leiter von 2023-2024

Die Vorwürfe

Die Strafanzeige vom Februar 2026 wirft dem ehemaligen ZKD-Leiter EKHK Manfred Hellmich und einer Sachbearbeiterin vor, die dem Amtsgericht Hannover vorgelegte Ermittlungsakte gemeinschaftlich so zusammengestellt zu haben, dass entlastende Kontrollberichte darin fehlten. Die Erweiterung der Anzeige vom März 2026 richtet sich gegen die aktuelle ZKD-Leiterin PRin Marie-Louise Lohmann und den späteren Einsatzleiter; ihnen wird vorgeworfen, vor der Vollstreckung des Beschlusses von entlastenden Erkenntnissen erfahren und diese dem Gericht nicht vorgelegt zu haben. Rechtsgrundlage der Vorwürfe ist § 274 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB in Verbindung mit § 25 Abs. 2 StGB.

Die Anzeigen stützen sich auf zwei Gutachten von Prof. Dr. Volker Erb, Universität Mainz, und eine 46-seitige rechtliche Ausarbeitung der Berliner Kanzlei Ignor & Partner. Diese Bewertungen sind gutachterlich. Ob ein Anfangsverdacht besteht, entscheidet die Staatsanwaltschaft.

Die Frage der Amtsführung

Sollte die Staatsanwaltschaft gegen die amtierende ZKD-Leiterin ermitteln, stellt sich eine Frage, die die Polizeidirektion Göttingen zu beantworten hat: ob eine Beamtin, gegen die wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung in einem Ermittlungsverfahren ermittelt wird, die Leitung einer Dienststelle weiterführen kann, zu deren Aufgaben die ordnungsgemäße Führung von Ermittlungsakten gehört.

Die Redaktion hat die Polizeidirektion Göttingen um Auskunft gebeten, ob und nach welchen Kriterien diese Frage geprüft wird. Eine Antwort liegt nicht vor.

Stand: 7. April 2026.

Aktualisierung: Die Staatsanwaltschaft Hannover hat unter dem Aktenzeichen 1161 Js 27756/26 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung gegen Beamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden eingeleitet und den Anfangsverdacht bestätigt. Gegen welche Beamten ermittelt wird, hat die Staatsanwaltschaft der Redaktion nicht mitgeteilt. Ob Disziplinarverfahren eingeleitet wurden, ist der Redaktion nicht bekannt; die Polizeidirektion Göttingen hat auf Anfrage nicht geantwortet.

In eigener Sache: Der Herausgeber von Dossier Hameln, Tim Menke, ist Autor dieses Beitrags. Er hat die Strafanzeige und ihre Erweiterung erstattet. Er war von der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 selbst betroffen und wurde im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt. Das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Er hat die Gutachten von Prof. Erb in Auftrag gegeben; die Kanzlei Ignor & Partner vertritt ihn anwaltlich. Diese persönliche Betroffenheit wird offengelegt, damit Leserinnen und Leser sie bei der Bewertung des Beitrags berücksichtigen können.

Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

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