Ein Drogendealer wird verurteilt. Drei Jahre Haft. Dann beugt sich der Richter vor und sagt: „Das Geld dürfen Sie übrigens behalten. Es ist ja nun einmal da.“
Kein Gericht in diesem Land würde das so sagen. Seit der Reform von 2017 gilt verschärft: Straftaten dürfen sich nicht lohnen. Was der Täter in die Tat gesteckt hat, wird ihm nicht angerechnet. Notfalls zieht der Staat sogar Vermögen unklarer Herkunft ein, wenn das Gericht überzeugt ist, dass es aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Was durch Rechtsbruch erlangt wurde, ist weg. Grundsätzlich. Ohne Rabatt.
Es gibt nur einen, der behalten darf: den Staat.
Wenn Ermittler oder Gerichte das Recht brechen, um an Beweise zu kommen, bleibt die Beute in aller Regel im Verfahren. Ein allgemeines Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweise gibt es in Deutschland nicht. Die Gerichte wägen ab, und auf der anderen Seite der Waage liegt immer das Interesse an der Strafverfolgung. Was aus einem rechtswidrigen Zugriff folgt, bleibt nach der Rechtsprechung regelmäßig verwertbar. Hätte man das Beweismittel theoretisch auch legal bekommen können, wird der Rechtsbruch oft einfach weggedacht. Nur wer den Richtervorbehalt grob missachtet, kann sich darauf nicht berufen.
Übersetzt heißt das: Der Rechtsbruch bleibt für das Verfahren oft folgenlos. Man darf ihn nur nicht zu grob begehen.
Wer sich gestohlene Ware verschafft, begeht nach dem Strafgesetzbuch Hehlerei. Wer sich rechtswidrig erlangte Beweise zunutze macht, nennt sich Rechtsstaat.
Ihr gebt uns eure Aufnahmen, oder wir durchsuchen
Montag, 12. Oktober, Hamburg. Zwei Polizistinnen und ein Vertreter des Landgerichts kommen in die Redaktion der ZEIT. Sie haben Durchsuchungsbeschlüsse für die Redaktion und für die Privatwohnung der Journalistin Anne Kunze. Das Angebot ist einfach: Ihr gebt uns eure Aufnahmen, oder wir durchsuchen.
Gemeint sind die teils unveröffentlichten Interviews aus dem Podcast „House of Block“. Die Kammer, die gegen Christina Block und andere verhandelt, will damit Zeugen überprüfen. Der Redaktion wirft niemand etwas vor. Sie hat nichts getan, außer zu recherchieren.
Die ZEIT gibt das Material heraus, versiegelt und unter Widerspruch. Sie legt Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht ein.
Freiwillig war daran nichts. Der Erlanger Strafrechtler Hans Kudlich spricht von einer „faktischen Beschlagnahmeanordnung“. Dass die Redaktion die Durchsuchung durch Herausgabe abwenden konnte, ändert für ihn wenig: „Wesentlich reduziert wird das Gewicht meines Erachtens dadurch nicht.“ Gesucht worden sei zudem nur „ergänzendes Material“.
Das Gericht beruft sich auf § 53 Abs. 2 S. 2 StPO. Danach entfällt das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse für selbst erarbeitetes Material, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll. Und mit ihm entfällt der Schutz vor Beschlagnahme. Dass die Aufklärung auf anderem Weg aussichtslos sein müsste, verlangt das Gesetz ausdrücklich nur bei einigen Katalogtaten, nicht beim Verbrechen. Übrig bleibt eine Abwägung. Nach Angaben der Gerichtspressestelle hat die Kammer der Pressefreiheit „grundsätzlich starkes Gewicht beigemessen“, das Aufklärungsinteresse aber als „besonders hoch“ angesehen. Für ergänzendes Material. Der Frankfurter Strafrechtler Matthias Jahn sieht durch das Vorgehen der Hamburger Justiz „das Institut der freien Presse in ernster Gefahr“.
Die Beschwerde stoppt nichts
Jetzt kommt der Teil, den man kennen muss.
Die Beschwerde stoppt nichts. So steht es in § 307 StPO. Ob das Siegel bis zur Entscheidung hält, entscheidet zunächst die Kammer selbst. Sie hat die Durchsuchung angeordnet, und sie entscheidet nun, ob sie wartet.
Und selbst wenn das Oberlandesgericht der ZEIT recht gibt: Ob dann ein Verwertungsverbot folgt, ist offen. Seit 1995 prüft der Bundesgerichtshof etwa bei Telefonüberwachungen nur noch, ob die Anordnung „vertretbar“ war (BGHSt 41, 30). Ausgerechnet bei der Frage, ob sich der Sachverhalt auch auf anderem Weg hätte aufklären lassen, hat der Anordnende einen Beurteilungsspielraum. Ein Fehler, der als vertretbar gilt, ist ein Fehler, der nichts kostet.
Ein Gericht, das eine Redaktion durchsuchen lässt, riskiert also wenig. Hält der Beschluss, hat es gewonnen. Hält er nicht, ist das Wissen womöglich trotzdem in der Welt. Sobald das Siegel gebrochen ist, lässt sich nichts mehr zurückgeben.
Ein Dealer, der wüsste, dass er sein Geld nach jeder Verurteilung behält, hätte keinen Grund aufzuhören.
Warum sollte eine Ermittlungsbehörde aufhören?
Auch in Hameln
Dass der Schutz der Presse in der Praxis wenig zählt, hat der Verfasser dieses Kommentars selbst erlebt. Am 25. Juni 2026 verfolgte er eine öffentliche Verhandlung am Amtsgericht Hameln mit dem Laptop. Er gab sich als Journalist zu erkennen. Trotzdem beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Geräts. Den daraufhin vorgelegten Presseausweis nannte er sinngemäß „ohne Relevanz“. Den Antrag nahm er nicht zurück. Das Gericht entschied nicht darüber, und der Laptop blieb, wo er war.
Die Staatsanwaltschaft Hannover erklärte später, man habe von der Presseeigenschaft nichts gewusst. Von einer Anordnung sei abgesehen worden, auch weil der Presseausweis vorgelegt worden sei. Der Ausweis, der für den Antrag ohne Relevanz sein sollte, war für die Behörde im Nachhinein also doch relevant.
Diesmal blieb es beim Antrag. Die Haltung dahinter bleibt.
Wer das weiß, redet nicht mehr
Und was heißt das für alle, die mit Journalisten reden? Für die Mutter, die über ihr Kind spricht. Für den Beamten, der Missstände meldet. Für die Zeugin, die sich nicht traut, zur Polizei zu gehen.
Es heißt: Was ihr einer Redaktion anvertraut, liegt dort nur so lange sicher, bis ein Gericht es haben will. Die Redaktion wird zur Asservatenkammer der Justiz.
Wer das weiß, redet nicht mehr. Und wo niemand mehr redet, recherchiert niemand mehr. Dann bleibt verborgen, was Behörden lieber verborgen hätten.
Für Redaktionen folgt daraus eine unbequeme Wahrheit: Auf den gesetzlichen Schutz allein können sie sich nicht verlassen. Wer Quellen schützen will, muss es selbst tun, mit allen Mitteln, die Technik und Handwerk hergeben. Verschlüsselte Kommunikation. Geräte, die bei einer Beschlagnahme nichts preisgeben. Kein Rohmaterial, das länger aufbewahrt wird als nötig. Keine Namen, wo keine Namen gebraucht werden.
Das ist kein Misstrauen gegenüber dem Rechtsstaat. Es ist die Konsequenz aus seinem Verhalten. Und es ist das Versprechen an jede Quelle: Was ihr uns anvertraut, schützen wir. Nicht weil das Gesetz es garantiert, sondern weil wir es garantieren.
Der Kampf um’s Recht
Die ZEIT wehrt sich „mit allen rechtlichen Mitteln“, kündigt ihre Chefredaktion an. Notfalls bis nach Karlsruhe.
Man kann das für Eigeninteresse halten. Es ist das Gegenteil.
„Das Ziel des Rechts ist der Friede, das Mittel dazu der Kampf.“ So beginnt Rudolf von Jherings „Der Kampf um’s Recht“ von 1872. Den Widerstand gegen ein „schnödes“ Unrecht nennt Jhering eine „Pflicht gegen das Gemeinwesen – denn er ist nöthig, damit das Recht reale Wahrheit sei“. Wer sein Recht nicht verteidigt, gibt, so Jhering, „nicht bloss dieses Recht, sondern das Recht preis“.
Würde die ZEIT den Beschluss hinnehmen, wäre er eine Blaupause. Das nächste Gericht würde nicht mehr fragen, ob es darf, sondern nur noch, wann. Und es stünde nicht vor einer Redaktion mit Hausjuristen und einem großen Verlag im Rücken, sondern vor einem Lokalblatt, einem freien Journalisten oder einer Bloggerin, die sich keinen Gang durch die Instanzen leisten können. Pressefreiheit darf nicht davon abhängen, wer sich den Kampf leisten kann. Genau deshalb muss ihn führen, wer es kann.
Der Preis
Der Einwand kommt sofort: Dann laufen Schuldige frei herum.
Ja. Das ist der Preis.
„Besser, dass zehn Schuldige entkommen, als dass ein Unschuldiger leidet“, schrieb der englische Jurist William Blackstone im 18. Jahrhundert. Derselbe Gedanke steckt hinter der Unschuldsvermutung.
Wer zur Aufklärung jedes Verbrechens jedes Mittel zulässt, darf am Ende nicht nur Redaktionen durchsuchen, sondern auch Telefonate von Anwälten und Beichtgespräche abhören. Die Grenze, an der wir sagen „so nicht“, ist das, was den Rechtsstaat ausmacht.
Ein Staat, dessen Ermittler wissen, dass sich der Rechtsbruch lohnt, kostet uns mehr als jeder Täter, der davonkommt.
Dieser Preis ist nicht verhandelbar.
Drei Forderungen
- Weg mit der Verbrechensausnahme in § 53 Abs. 2 S. 2 StPO. Recherche ist kein Beweismittellager der Justiz.
- Siegel zu bis zur Rechtskraft. Eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Pressematerial muss den Vollzug stoppen, kraft Gesetzes und nicht nach Gnade der Kammer.
- Absolutes Verwertungsverbot mit Fernwirkung für alles, was unter Bruch des Presseschutzes erlangt wurde. Ohne Abwägung, ohne Vertretbarkeitsmaßstab und ohne hypothetischen Ermittlungsverlauf.
Beim Dealer sagt der Staat: Unrecht darf sich nicht lohnen. Höchste Zeit, dass er diesen Satz auch für sich selbst gelten lässt.
Bis dahin gilt, was Jhering vor über 150 Jahren schrieb: „Recht ist unausgesetzte Arbeit und zwar nicht etwa bloss der Staatsgewalt, sondern des ganzen Volkes.“

