Die Stadt Hameln hat die zwangsweise Öffnung mehrerer Wohnungseinheiten bei der Kontrollaktion in der Koppenstraße am 11. Juni als rechtlich nicht gedeckt eingestuft. Nach einer internen Untersuchung, die Oberbürgermeister Claudio Griese veranlasst hatte, teilt die Verwaltung mit: „Nach Prüfung sämtlicher Einsatzberichte und rechtlicher Bewertung konnte für das zwangsweise Öffnen mehrerer Wohnungstüren keine tragfähige und nachweisbare rechtliche Grundlage festgestellt werden.“
Bei dem Einsatz hatten Mitarbeiter der Ordnungsabteilung im Beisein von Polizei, Feuerwehr und weiteren Behördenvertretern Objekte in der Koppenstraße kontrolliert. Dabei wurden mehrere Einheiten gewaltsam geöffnet, darunter Wohnungstüren sowie Neben- und Kellerräume. Den Behörden lagen nach Angaben der Stadt Hinweise auf melderechtliche Vergehen, ungeklärte Aufenthaltsverhältnisse, baurechtliche Verstöße und Schwarzarbeit vor. Offiziell war zunächst von einer „Kontrolle“ die Rede, nicht von einer Durchsuchung.
Abkehr von der ursprünglichen Begründung
In einer ersten Stellungnahme hatte sich die Stadt auf § 24 Abs. 5 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) berufen, wonach Wohnungen zur Gefahrenabwehr betreten werden dürfen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen. Von dieser Begründung rückt die Verwaltung nun ab.
Die Abkehr betrifft den rechtlichen Kernpunkt des Einsatzes: Das niedersächsische Recht unterscheidet zwischen dem Betreten einer Wohnung (§ 24 Abs. 5 NPOG), ihrer Durchsuchung (§ 24 Abs. 2 NPOG, mit Richtervorbehalt nach § 25 Abs. 1 NPOG) und der Durchsetzung mit unmittelbarem Zwang, etwa dem Aufbrechen einer Tür (§§ 64, 65 Abs. 1 Nr. 3, 69 NPOG). Nach der Rechtsprechung liegt unmittelbarer Zwang bereits vor, wenn eine Tür gewaltsam geöffnet wird, die der Betroffene ohne Gewalt öffnen könnte (BayVGH, Urteil vom 17.04.2008 – 10 B 07.219). Nach herrschender Auffassung erlaubt die Betretensbefugnis daher nicht ohne Weiteres das Aufbrechen; dieses setzt eine eigene gesetzliche Grundlage voraus.
Die Stadt bestätigt diese Unterscheidung der Sache nach. Sie bezeichnet die zwangsweise Öffnung einer Wohnung als besonders intensiven Grundrechtseingriff, der für jede einzelne Wohnung eine eigenständige gesetzliche Ermächtigung, eine konkrete Tatsachengrundlage, eine strikte Einzelfallprüfung sowie die Wahrung der Verhältnismäßigkeit voraussetze. Diese Voraussetzungen hätten sich im vorliegenden Fall nicht nachweisen lassen; insbesondere fehle eine nachvollziehbare Dokumentation, aus der sich ergebe, aufgrund welcher konkreten Tatsachen das Öffnen jeder einzelnen Wohnung erforderlich und zulässig gewesen sein soll.
Der Raumbezug
Damit greift die Stadt den Punkt auf, der in der rechtlichen Einordnung dieser Redaktion im Zentrum stand: den Raumbezug des Verdachts. § 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG verlangt Tatsachen dafür, dass sich in der konkreten Einheit eine Person aufhält, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstößt. Jede Wohnung ist nach Artikel 13 des Grundgesetzes eigenständig geschützt, Neben- und Kellerräume eingeschlossen (BVerfGE 32, 54; § 24 Abs. 1 NPOG). Eine in einer Einheit angetroffene Person begründet keinen Verdacht für die übrigen. Die Forderung der Stadt nach einer konkreten Tatsachengrundlage und strikten Einzelfallprüfung für jede Wohnung entspricht dieser raumbezogenen Betrachtung.
Zur Frage des Richtervorbehalts äußert sich die Stellungnahme nicht ausdrücklich. In ihrer ersten Reaktion hatte die Stadt angegeben, der Einsatz sei seit mehreren Wochen geplant gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheidet Gefahr im Verzug – die Ausnahme vom Richtervorbehalt – aus, wenn eine richterliche Entscheidung eingeholt werden könnte; sie entsteht nicht dadurch, dass eine Behörde mit dem Antrag zuwartet, bis die Eile von selbst eintritt (BVerfGE 103, 142).
Verantwortung und Konsequenzen
Die Stadt übernimmt die Verantwortung für den Eingriff ausdrücklich. Der Staat trage die Verantwortung dafür, die Rechtmäßigkeit seiner Grundrechtseingriffe jederzeit belegen zu können; könne ein schwerwiegender Eingriff nachträglich nicht auf eine belastbare Rechtsgrundlage gestützt werden, gehe dies zulasten der handelnden Behörde.
Oberbürgermeister Griese bedauere die Verletzung des grundrechtlich geschützten Vertrauens der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Beschädigungen am Eigentum der Hauseigentümerin ausdrücklich. Das Vorgehen bei der Kontrolle in der Koppenstraße entspreche „nicht dem eigenen Verständnis eines rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns“. Den Sachschaden der Eigentümerin hat die Stadt dem Kommunalen Schadenausgleich gemeldet.
Als strukturelle Konsequenzen kündigt die Stadt verpflichtende Schulungen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei Grundrechtseingriffen an, eine vollständige und zeitnahe Dokumentationspflicht der Entscheidungsgrundlagen, die frühzeitige Einbindung von Vorgesetzten und Dezernenten bei grundrechtsrelevanten Maßnahmen sowie die unmittelbare Aktenaufnahme von Einsatzberichten.
Zum eigenen Anspruch formuliert die Verwaltung: „Rechtsstaatlichkeit bedeutet nicht, dass Fehler ausgeschlossen sind.“ Sie bedeute vielmehr, Fehler offen einzugestehen, ihre Ursachen konsequent aufzuarbeiten, die Betroffenen angemessen zu entschädigen und durch verbindliche organisatorische Änderungen sicherzustellen, dass sich vergleichbare Grundrechtsverletzungen künftig nicht wiederholen.
Auf die Frage dieser Redaktion, ob die angekündigten Konsequenzen auch personal- und disziplinarrechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen umfassten, wollte sich Stadtsprecher Thomas Wahmes zum gegenwärtigen Zeitpunkt – die Aufarbeitung ist noch nicht abgeschlossen – nicht festlegen.
Zur Frage der individuellen Verantwortung
Die eingeräumte Rechtswidrigkeit der Maßnahme bedeutet nicht, dass die vor Ort eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter persönlich schuldhaft gehandelt hätten. Rechtswidrigkeit und individuelle Vorwerfbarkeit sind zu trennen. Beamte und Beschäftigte sind an Weisungen gebunden; wer eine Maßnahme ausführt, die von vorgesetzter Stelle angeordnet und für rechtmäßig erklärt wurde, und die aus Perspektive der ausführenden Person nicht offensichtlich rechtswidrig ist, kann sich in einem Irrtum über deren Zulässigkeit befinden, der die persönliche Verantwortung entfallen oder gemindert erscheinen lässt. Die Verantwortung für die rechtliche Bewertung einer Maßnahme liegt regelmäßig nicht bei den ausführenden Kräften, sondern bei denjenigen Stellen, die sie anordnen, planen und deren rechtliche Grundlagen zu prüfen haben. Für alle Beteiligten gilt bis zu einer etwaigen abschließenden Klärung die Unschuldsvermutung. Die Stadt hat angekündigt, die Ursachen des Vorgangs aufzuarbeiten; wo im Einzelnen Verantwortung liegt, ist Gegenstand dieser Aufarbeitung.
Was offen bleibt
Ungeklärt ist die Rolle der Polizei, die den Einsatz begleitete. Der Redaktion liegt ein Hinweis vor, wonach ein Polizeibeamter am 11. Juni selbst erfolglos versucht haben soll, eine Wohnungstür gewaltsam zu öffnen, bevor die Feuerwehr die Öffnung durchführte. Die Polizei Hameln hat sich zu ihrer Rolle bislang nicht geäußert; eine Presseanfrage dieser Redaktion zu dieser Frage ist offen.
Dossier Hameln bleibt an dem Vorgang dran.
Bildquellen
- Durchsuchung in Hameln: Privat

