Presseanfrage an Polizeipräsidentin Wulff-Bruhn per Gerichtsvollzieher zugestellt

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Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag berichtet über ein Auskunftsverfahren, das die Redaktion selbst führt. Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

Göttingen/Hameln. Am 22. Januar 2026 hat ein Gerichtsvollzieher der Polizeipräsidentin der Polizeidirektion Göttingen, Tanja Wulff-Bruhn, eine Presseanfrage dieser Redaktion persönlich zugestellt. Die Redaktion hat diesen Weg gewählt, um den Zugang der Anfrage und den Zeitpunkt der Kenntnisnahme zweifelsfrei zu dokumentieren. Frist zur Beantwortung: 29. Januar 2026.

Anlass ist ein Auskunftsverfahren, das seit September 2025 läuft und in dem die Redaktion bislang keine inhaltliche Antwort auf ihre Fragen erhalten hat.

Gegenstand der Anfragen

Die Fragen betreffen eine Durchsuchung vom 17. Oktober 2024, die die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden mit über 100 Beamten durchführte. Das zugrunde liegende Verfahren wurde am 3. Februar 2025 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Prof. Dr. Volker Erb, Universität Mainz und Mitherausgeber des Löwe-Rosenberg, bewertet die Durchsuchung in einem Gutachten als rechts- und im Hinblick auf Art. 13 GG verfassungswidrig. Diese Bewertung ist gutachterlich, nicht gerichtlich.

Prof. Erb stellt fest, dass der dem Amtsgericht Hannover vorgelegten Ermittlungsakte keine Hinweise auf polizeiliche Kontrollen beigefügt waren, die über Monate keine Beanstandungen ergeben hatten. Er sieht darin einen Verstoß gegen die Objektivitätspflicht nach § 160 Abs. 2 StPO. Ob die Nichtaufnahme dieser Erkenntnisse bewusst erfolgte, ist Gegenstand einer Strafanzeige, die der Autor dieses Beitrags vorbereitet.

Durchsuchung vom 17.10.2024 in Hameln – DOSSIER HAMELN

Der Verlauf der Anfragen

Die Redaktion hat seit dem 3. September 2025 mehrere Presseanfragen an die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden und die Polizeidirektion Göttingen gerichtet. Die Anfragen datieren vom 3. und 6. September, 14., 22. und 29. Oktober, 23. Dezember 2025 sowie 15. Januar 2026.

Die Polizeidirektion Göttingen hat am 15. September 2025 geantwortet. Auf die Frage nach eingeleiteten Disziplinar- oder Strafverfahren erklärte sie: „Nein. Eine unsachgemäße Aktenführung ist nicht ersichtlich.“ Die übrigen Fragen wurden unter Hinweis auf Geheimhaltung nicht beantwortet. Die Behörde bat, von weiteren Anfragen abzusehen.

Auf die nachfolgenden Anfragen ist keine Antwort eingegangen.

Das Verwaltungsgerichtsverfahren

Die Redaktion beantragte am 17. September 2025 beim Verwaltungsgericht Göttingen im Eilverfahren die Verpflichtung zur Auskunft. Die Polizeidirektion Göttingen nahm mit Schriftsatz vom 22. September 2025 Stellung. Darin heißt es unter anderem: „Nach zwei Online-Beiträgen unmittelbar nach der Durchsuchung im Jahr 2024 hat zudem keine weitere Berichterstattung stattgefunden“ und „Ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein aktueller Gegenwartsbezug sind auch nicht erkennbar.“

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag am 25. November 2025 ab (Az. 2 B 565/25). Es verneinte die Eilbedürftigkeit und stellte fest, allein die Antragsteller hielten das Thema aktuell. Es bestätigte die Anspruchsberechtigung der Redaktion als Presse nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Medienstaatsvertrag.

Nach Kenntnis der Redaktion hat zwischen dem Schriftsatz der Polizeidirektion und der Gerichtsentscheidung mindestens eine regionale Tageszeitung eine Presseanfrage zu dem Vorgang an die Pressestelle der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden gerichtet. Ob die Polizeidirektion das Gericht darüber informiert hat, ist der Redaktion nicht bekannt; im Beschluss findet sich kein Hinweis darauf. Am 16. Dezember 2025 richtete nach Kenntnis der Redaktion auch ein überregionales Nachrichtenportal eine Anfrage an die Polizeidirektion; diese wurde mit dem Hinweis abgelehnt, die Fragen seien „nicht auskunftsfähig“.

Die Redaktion hat gegen den Beschluss Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt.

Beamte der Bereitschaftspolizei während einer verfassungswidrigen DurchsuchungQuelle: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
Beamte der Bereitschaftspolizei während einer Durchsuchung

Dokumentation der LED-Tafel durch die Polizei

Die Redaktion betreibt am Kastanienwall in Hameln eine LED-Tafel, auf der sie über die Recherche berichtet. Sie hat dokumentiert, dass Beamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden diese Tafel an mindestens 13 Tagen fotografiert haben: am 30. Dezember 2025 sowie am 6., 7., 8., 9., 11., 13., 14., 15., 17., 18., 19. und 20. Januar 2026.

Die Redaktion hat die Polizeiinspektion nach der Rechtsgrundlage und dem Zweck der Aufnahmen gefragt. Eine Antwort liegt nicht vor. Der Vorgang ist Gegenstand einer Anfrage an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen.

Die Fragen an die Polizeipräsidentin

Die per Gerichtsvollzieher zugestellte Anfrage enthält sechs Fragen:

Wann und durch wen wurde die Polizeipräsidentin über das Gutachten von Prof. Erb informiert?

Welche Maßnahmen hat sie nach Kenntnisnahme veranlasst?

Falls sie nicht informiert wurde: Welche Stelle war für die Weiterleitung an die Behördenleitung zuständig?

Auf wessen Entscheidung beruht die Nichtbeantwortung der Presseanfragen seit September 2025?

Wer hat die Dokumentation der LED-Tafel angeordnet, und auf welcher Rechtsgrundlage?

Welche Vorkehrungen bestehen in der Polizeidirektion Göttingen zur Wahrung der Pressefreiheit nach Art. 5 GG?

Weiteres Vorgehen

Die Redaktion wird die Antwort der Polizeipräsidentin veröffentlichen, sobald sie vorliegt. Sollte keine Antwort eingehen, wird die Redaktion auch darüber berichten. Über das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird die Redaktion nach Vorliegen der Entscheidung berichten.

Stand: 23. Januar 2026.

Aktualisierung vom 29. Januar 2026: Die Polizeidirektion Göttingen hat am 29. Januar 2026 durch POR Klingebiel schriftlich geantwortet. Das Schreiben verweist auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2026 (Az. 10 ME 196/25), mit dem die Beschwerde der Redaktion verworfen wurde, und bittet, von weiteren Nachrichten zu dem Themenkomplex abzusehen; diese würden „unter Hinweis auf den Beschluss nicht bearbeitet“. Die sechs Fragen wurden nicht beantwortet. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die presserechtliche Anspruchsberechtigung der Redaktion bestätigt und die Eilbedürftigkeit verneint.

In eigener Sache: Der Herausgeber von Dossier Hameln, Tim Menke, ist Autor dieses Beitrags. Er ist Antragsteller im beschriebenen Verwaltungsgerichtsverfahren. Er war von der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 selbst betroffen und wurde im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt. Das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Die LED-Tafel am Kastanienwall ist bilanziert bei der Dossier Hameln Verlagsgesellschaft mbH. Diese persönliche Betroffenheit wird offengelegt, damit Leserinnen und Leser sie bei der Bewertung des Beitrags berücksichtigen können.

Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

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