Hessisch Oldendorf: Wildunfall auf der B 83 – Straße 50 Minuten gesperrt

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Nach einem Zusammenstoß mit einem Wildschwein ist die B 83 zwischen Hessisch Oldendorf und Fischbeck in der Nacht zu Sonntag, 4. Oktober 2026, für rund 50 Minuten voll gesperrt worden. Nach Angaben der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden ging die Meldung gegen 0.28 Uhr ein.

Nach bisherigen Erkenntnissen der Ermittler war ein 32-jähriger Mann mit einem Audi A4 in Richtung Hessisch Oldendorf unterwegs. Kurz vor der Unfallstelle soll er trotz eines Überholverbots und mit zu hoher Geschwindigkeit ein anderes Fahrzeug überholt haben. Unmittelbar danach habe ein Wildschwein die Fahrbahn überquert, der Audi sei mit dem Tier zusammengestoßen.

Totalschaden am Audi

Am Audi entstand nach Angaben der Polizei ein wirtschaftlicher Totalschaden. Das zuvor überholte Auto und ein weiteres Fahrzeug fuhren anschließend über Trümmerteile. Ob sie dabei beschädigt wurden, ist laut Polizei noch nicht abschließend geklärt.

Angaben zu Verletzten und zur Gesamthöhe des Schadens enthält die Mitteilung nicht. Die Polizei nahm den Unfall auf und sicherte Spuren.

Wild auf der Fahrbahn: So verhalten sich Autofahrer richtig

Besondere Aufmerksamkeit ist nach einem Merkblatt des Hessischen Umweltministeriums im Frühjahr und Herbst, in der Dämmerung und an Waldrändern, Hecken und hohen Getreidefeldern geboten. Das Ministerium rät, die Geschwindigkeit anzupassen, Warnschilder zu beachten, bremsbereit zu bleiben und mit Nachzüglern zu rechnen, weil Tiere selten allein unterwegs sind.

Kommt es doch zum Zusammenstoß, sollten Fahrer anhalten, die Warnblinkanlage einschalten, eine Warnweste anziehen und die Unfallstelle mit dem Warndreieck sichern. Anschließend die Polizei unter 110 verständigen, bei Verletzten zusätzlich den Rettungsdienst unter 112. Einem verletzten Tier sollte man sich nicht nähern. Für die Versicherung empfiehlt sich eine Wildunfallbescheinigung.

Ein getötetes Wildtier darf man übrigens nicht einfach mitnehmen: Wer sich unter Verletzung fremden Jagdrechts Wild zueignet, kann sich nach § 292 StGB der Jagdwilderei strafbar machen (§ 292 StGB).

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