Nach der Auseinandersetzung mit zwei Verletzten in Holzminden im Landkreis Holzminden haben die Staatsanwaltschaft Hildesheim und die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden in einer gemeinsamen Mitteilung neue Erkenntnisse veröffentlicht. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen gehen die Behörden bei dem Geschehen vom Montag, 19. Oktober 2026, von einem versuchten Totschlag aus.
Streit soll vorausgegangen sein
Der Tat soll ein verbaler Streit zwischen den Beteiligten vorausgegangen sein. Nach den bisherigen Ermittlungen soll zunächst der 30-Jährige, der später selbst schwer verletzt wurde, einen 26-Jährigen mit einem Messer verletzt haben.
Daraufhin soll ein 28-jähriger Mann aus dem Landkreis Holzminden mindestens viermal auf den 30-Jährigen eingestochen haben. Der 30-Jährige wird nach Angaben der Behörden im Krankenhaus behandelt.
Tatverdächtiger soll Haftrichter vorgeführt werden
Der 28-Jährige flüchtete nach der Tat zu Fuß und wurde in Stadtoldendorf im Landkreis Holzminden festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft sollte er einem Haftrichter vorgeführt werden. Ob gegen ihn Haftbefehl erlassen wurde, geht aus der Mitteilung nicht hervor.
Der 26-Jährige war am Tatort vorläufig festgenommen worden. Nach seiner Behandlung wurde er aus dem Gewahrsam entlassen.
Den Tatort sperrten die Ermittler für die Spurensicherung zeitweise. Eine Gefahr für die Bevölkerung habe nach Angaben der Polizei zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Was der Vorwurf des versuchten Totschlags bedeutet
Totschlag ist in § 212 des Strafgesetzbuchs geregelt. Das Gesetz sieht für die Tötung eines Menschen, ohne dass die Merkmale eines Mordes vorliegen, eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor (§ 212 StGB). Auch der Versuch ist strafbar; nach § 23 StGB kann er milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 23 StGB). Die Einstufung der Staatsanwaltschaft gibt den aktuellen Ermittlungsstand wieder und ist keine Feststellung von Schuld; darüber entscheidet gegebenenfalls ein Gericht.
Untersuchungshaft setzt nach § 112 der Strafprozessordnung einen dringenden Tatverdacht und in der Regel einen Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr voraus. Beim dringenden Verdacht bestimmter schwerer Taten, darunter Totschlag, lässt das Gesetz Untersuchungshaft auch ohne einen solchen Haftgrund zu (§ 112 StPO).
Messerangriffe erfasst die Polizei in Niedersachsen gesondert. Laut der Polizeilichen Kriminalstatistik des Landes wurden 2025 landesweit 3.185 solcher Fälle registriert, 4,26 Prozent mehr als im Vorjahr. Mehr als die Hälfte davon (54,60 Prozent) waren Bedrohungen (PKS-Handout des Innenministeriums).

