Polizei dokumentiert LED-Tafel von Dossier Hameln: Redaktion bittet um Auskunft zur Rechtsgrundlage

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Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag berichtet über einen Vorgang, der die Redaktion selbst betrifft. Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

Hameln. Seit Ende Dezember 2025 fotografieren Streifenbeamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden die LED-Tafel dieser Redaktion am Kastanienwall. Die Redaktion hat die Vorgänge dokumentiert: Zwischen dem 6. und dem 14. Januar 2026 wurden acht Fotografiervorgänge mit Datum und Uhrzeit festgehalten, darunter einer um 21:40 Uhr und an zwei Tagen jeweils zwei Vorgänge. Ob es weitere gab, die nicht beobachtet wurden, ist der Redaktion nicht bekannt.

Die LED-Tafel zeigt Schlagzeilen und Motive dieser Zeitung. Sie ist von der Straße aus einsehbar und dient der Redaktion als Veröffentlichungsinstrument.

Die Presseanfrage

Die Redaktion hat die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden am 12. Januar 2026 schriftlich um Auskunft gebeten: Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die fotografische Dokumentation? Wer hat sie angeordnet? Zu welchem Zweck werden die Aufnahmen gefertigt und wo werden sie gespeichert? Ist die Maßnahme Teil eines Ermittlungs- oder Gefahrenabwehrverfahrens, und wenn ja, welchen Aktenzeichens?

Eine Antwort liegt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht vor. Die Polizeidirektion Göttingen als übergeordnete Behörde wurde in Kopie gesetzt.

Rechtlicher Hintergrund

Das Fotografieren einer öffentlich einsehbaren Anzeigetafel durch Polizeibeamte ist für sich genommen nicht rechtswidrig. Eine wiederholte, dokumentierte Erfassung eines Presseorgans durch die Polizei wirft jedoch Fragen auf, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und § 4 NPresseG ergeben: Die Pressefreiheit schützt nicht nur den Inhalt einer Veröffentlichung, sondern auch die Bedingungen, unter denen sie erfolgt. Ob eine polizeiliche Dokumentation von Veröffentlichungen einen Eingriff darstellt, hängt von Zweck, Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit ab. Diese Fragen kann nur die Behörde beantworten.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Pressefreiheit wiederholt betont, dass staatliche Maßnahmen, die geeignet sind, Journalisten von ihrer Tätigkeit abzuhalten, an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen sind, auch wenn sie keinen unmittelbaren Zugriff auf Inhalte darstellen.

Zusammenhang

Die Redaktion berichtet seit Oktober 2025 über die Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 und über ein Gutachten von Prof. Dr. Volker Erb, das diese Durchsuchung als rechts- und verfassungswidrig bewertet. Diese Bewertung ist gutachterlich, nicht gerichtlich. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat am 25. November 2025 einen Eilantrag der Redaktion auf Presseauskunft abgelehnt (Az. 2 B 565/25); die Beschwerde liegt dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vor.

Ob ein Zusammenhang zwischen der Berichterstattung und der Dokumentation der LED-Tafel besteht, kann die Redaktion nicht beurteilen. Die Frage wurde der Polizeiinspektion gestellt.

Weiteres Vorgehen

Die Redaktion wird die Antwort der Polizeiinspektion veröffentlichen, sobald sie vorliegt. Sollte keine Antwort eingehen, prüft die Redaktion einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in Verbindung mit § 55 NDSG, um Klarheit über Zweck und Speicherung der Aufnahmen zu erhalten.

Stand: 12. Januar 2026.

In eigener Sache: Der Herausgeber von Dossier Hameln, Tim Menke, ist Autor dieses Beitrags. Die LED-Tafel, um die es geht, ist bilanziert bei der Dossier Hameln Verlagsgesellschaft mbH. Der Herausgeber war von der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 selbst betroffen und wurde im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt. Das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Diese persönliche Betroffenheit wird offengelegt, damit Leserinnen und Leser sie bei der Bewertung des Beitrags berücksichtigen können.

Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

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