Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag berichtet über ein Gerichtsverfahren, in dem Dossier Hameln selbst Antragstellerin ist. Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.
Göttingen. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat den Eilantrag der Dossier Hameln Verlagsgesellschaft mbH und ihres Chefredakteurs auf Auskunft nach § 4 NPresseG abgelehnt (Beschluss vom 25. November 2025, Az. 2 B 565/25). Die Antragsteller hatten von der Polizeidirektion Göttingen Auskunft zu Fragen der Ermittlungsführung im Vorfeld der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 verlangt.
Die Entscheidung
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, weil es die für ein Eilverfahren erforderliche besondere Dringlichkeit nicht als glaubhaft gemacht ansieht. Es hat die Anspruchsberechtigung der Antragsteller als Presse ausdrücklich bestätigt. Eine inhaltliche Prüfung, ob der Auskunftsanspruch besteht, hat das Gericht nicht vorgenommen; diese Prüfung bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Zur Begründung führt das Gericht aus, das Ermittlungsverfahren, auf das sich die Fragen beziehen, sei abgeschlossen. Ein starker Gegenwartsbezug, der eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren rechtfertigen würde, sei nicht erkennbar. Das Gericht stellt fest, dass allein die Antragsteller das Thema durch ihre Berichterstattung aktuell hielten und andere Medien sich damit nicht befasst hätten.
Das Gericht äußert zudem den Eindruck, die Antragsteller verfolgten mit dem Auskunftsersuchen überwiegend private Interessen. Es verweist darauf, dass der Chefredakteur im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren selbst Beschuldigter war und bereits vor Gründung der Zeitung Anfragen an die Behörde gerichtet hatte. Ob das Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich sei, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
Gegenstand des Auskunftsbegehrens
Die Antragsteller hatten Auskunft zu folgenden Fragen verlangt: ob entlastende Erkenntnisse und Kontrollberichte vollständig in die dem Amtsgericht Hannover vorgelegte Ermittlungsakte aufgenommen wurden; welche milderen Mittel vor der Durchsuchung geprüft wurden; welche internen Kontrollen stattfanden; und welche Funktionsebene die Verantwortung für die Vollständigkeit der Akte trug.
Grundlage der Fragen ist ein Gutachten von Prof. Dr. Volker Erb, Universität Mainz, das die Durchsuchung als rechts- und verfassungswidrig bewertet und Mängel in der Aktenführung benennt. Diese Bewertung ist gutachterlich, nicht gerichtlich.
Die Polizeidirektion Göttingen hatte in ihrer Antwort vom 15. September 2025 erklärt, eine unsachgemäße Aktenführung sei nicht ersichtlich, und die übrigen Fragen unter Hinweis auf Geheimhaltung nicht beantwortet.
Weiteres Verfahren
Die Antragsteller haben Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Über die Beschwerde entscheidet das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg.
Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob ein Gegenwartsbezug auch dann bestehen kann, wenn Mängel in der Aktenführung erst nach Abschluss eines Verfahrens durch Akteneinsicht und Gutachten erkennbar werden. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass die Frage, ob einem Gericht entlastende Erkenntnisse vorgelegt wurden, unabhängig vom Verfahrensstand von öffentlichem Interesse ist.
Ob das Oberverwaltungsgericht dieser Auffassung folgt, ist offen.
Stellungnahmen
Die Polizeidirektion Göttingen hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stellung genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Antragsteller verfolgten private Interessen, und auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens verwiesen. Eine inhaltliche Beantwortung der Fragen zur Aktenführung ist weder im gerichtlichen noch im außergerichtlichen Verfahren erfolgt.
Die Redaktion hält ihr Angebot zur Stellungnahme aufrecht.
Stand: 26. November 2025.
Aktualisierung vom 23. Januar 2026: Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde verworfen (Az. 10 ME 196/25). Es hat die presserechtliche Anspruchsberechtigung von Dossier Hameln bestätigt und die Eilbedürftigkeit verneint. Die Redaktion hat von einer Verfassungsbeschwerde abgesehen.
In eigener Sache: Der Herausgeber von Dossier Hameln, Tim Menke, ist Autor dieses Beitrags und Antragsteller im beschriebenen Verfahren. Er war von der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 selbst betroffen und wurde im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt. Das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Diese persönliche Betroffenheit wird offengelegt, damit Leserinnen und Leser sie bei der Bewertung des Beitrags berücksichtigen können.
Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

