Die Stadt Hameln hat eingeräumt, dass für das zwangsweise Öffnen von vier Wohnungstüren im Juni 2026 keine tragfähige Rechtsgrundlage nachgewiesen werden kann. Die Staatsanwaltschaft Hannover bestätigt: Es wird ermittelt — wegen Hausfriedensbruchs und weiterer Vorwürfe. Es ist das zweite laufende Strafverfahren gegen Beamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden innerhalb eines Jahres. In beiden Fällen verweigert die Polizei der Presse jede Auskunft. Was das bedeutet, liegt auf der Hand.
Zwei Verfahren, eine Dienststelle, ein Muster
Die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden steht derzeit in zwei voneinander rechtlich unabhängigen Strafverfahren im Fokus der Staatsanwaltschaft Hannover. In beiden Fällen ermittelt dieselbe Behörde wegen des Verdachts von Straftaten gegen Beamte derselben Dienststelle. In beiden Fällen hat die PI Hameln auf Presseanfragen dieser Zeitung nicht inhaltlich geantwortet — weder zum Zeitpunkt der jeweiligen Ereignisse noch seither.
Das erste Verfahren betrifft einen Großeinsatz vom 17. Oktober 2024, für den nach Einstellung mangels Tatverdachts ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung läuft (Az. 1161 Js 27756/26). Das zweite betrifft den Einsatz in der Koppenstraße vom 11. Juni 2026, für den die Stadt Hameln die fehlende Belegbarkeit der Rechtsgrundlage öffentlich eingeräumt hat und die Staatsanwaltschaft nun unter Az. 1171 UJs 96977/26 ermittelt.
Was diese beiden Komplexe strukturell verbindet, ist nicht eine personelle Überschneidung — es sind zwei getrennte Sachverhalte mit unterschiedlichen Beteiligten. Was sie verbindet, ist ein konsistentes Muster: 2024 ein Durchsuchungsbeschluss, der nach dem Ermittlungsvorwurf auf einer manipulativ zusammengestellten Akte beruhte und für den die Vorlagepflicht beim Gericht verletzt wurde, als neue entlastende Erkenntnisse vorlagen — 2026 gar kein Beschluss. In beiden Fällen hat die Staatsanwaltschaft Hannover Verfahren aufgrund der mutmaßlichen Verstöße mehrerer angezeigter Polizeibeamter der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden eingeleitet. In beiden Fällen vollständiges Schweigen der Polizei gegenüber der Presse.
Der Einsatz in der Koppenstraße
Am 11. Juni 2026 rückte ein Aufgebot mehrerer Behörden zu den Objekten Koppenstraße 1 und 1A in Hameln aus. Beteiligt waren die Ordnungsabteilung der Stadt Hameln, Beamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden, die Feuerwehr und die Ausländerbehörde. Die Maßnahme begann gegen sieben Uhr morgens.
Vier Wohnungstüren wurden zwangsweise geöffnet. An Schloss, Beschlag und Zarge entstanden Beschädigungen.
Als Anlass nannte die Stadt Hameln auf Presseanfrage dieser Zeitung am 23. Juni: melderechtliche Unstimmigkeiten, ungeklärte Wohnverhältnisse, baurechtliche Verstöße sowie Erkenntnisse des Hauptzollamts zum Verdacht der Schwarzarbeit. Konkret habe man vor Ort geöffnete Fenster, wahrnehmbaren Zigarettenrauch, ausbleibende Reaktionen auf Klingeln und eine Person auf einem oberen Balkon festgestellt. Als Rechtsgrundlage für die Öffnungen nannte die Stadt § 24 Abs. 5 NPOG.
Die Polizei Hameln antwortete auf dieselbe Presseanfrage nicht.
Die Einräumung der Stadt
Am 23. Juni 2026 antwortete die Stadt Hameln auf Presseanfrage dieser Zeitung erstmals zum Einsatz. Die Stadt nannte § 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG als Rechtsgrundlage für das zwangsweise Öffnen der Wohnungstüren.
Am 23. Juni wies diese Zeitung die Stadt schriftlich darauf hin, dass diese Erklärung mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang zu bringen ist — mit umfassender Begründung: § 24 Abs. 5 NPOG regelt das Betreten von Wohnungen. Er ist eine raumbezogene Betretungsnorm. Er trägt keine Befugnis zum zwangsweisen Öffnen verschlossener Türen. Das Aufbrechen ist unmittelbarer Zwang nach §§ 64, 65, 69, 74 NPOG — mit eigenständiger Rechtsgrundlage, gesonderter Verhältnismäßigkeitsprüfung und gesonderter Dokumentation für jede einzelne Wohneinheit. Nichts davon lag vor. Nichts davon war dokumentiert. Die ursprüngliche Darstellung der Stadt, die Maßnahme sei auf § 24 Abs. 5 NPOG gestützt worden, beschrieb eine Betretungsbefugnis — nicht die Befugnis, sich diese Betretung durch Gewalt gegen verschlossene Türen zu verschaffen. Weiter konnte diese Norm höchstens für eine Wohneinheit Geltung haben, nicht für alle geöffneten, doch selbst das ist strittig, zumal die Stadt bis heute nicht dargelegt hat, dass bereits vor Betreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine Person ohne Aufenthaltsrecht sich dort aufgehalten hatte.
Die Stadt leitete als Reaktion auf unsere Äußerung erheblicher rechtlicher Bedenken eine interne Prüfung ein, die ein umfangreiches Gutachten der eigenen Rechtsabteilung einschloss.
Am 20. Juli 2026 teilte die Stadt das Ergebnis mit. Es ist ungewöhnlich klar: Für das zwangsweise Öffnen der Wohnungstüren habe keine tragfähige und nachweisbare rechtliche Grundlage festgestellt werden können. Es fehle eine nachvollziehbare Dokumentation, aus der sich ergebe, aufgrund welcher konkreten Tatsachen das gewaltsame Öffnen jeder einzelnen Wohnung erforderlich und rechtlich zulässig gewesen sein solle.
Das ist kein Eingeständnis von Nachlässigkeit nach eigener Reflexion. Es ist das Ergebnis einer Prüfung, die diese Zeitung durch ihren Hinweis vom 23. Juni ausgelöst hat. Ohne diesen Anstoß wäre die ursprüngliche, rechtswidrige Darstellung der Stadt möglicherweise unkorrigiert geblieben. Dass die Stadt das Ergebnis so klar formuliert, ist selten. Dass die Polizei dazu bis heute schweigt, ist bezeichnend.
Zwei Behörden, zwei Haltungen
Der Vergleich zwischen dem Verhalten der Stadt Hameln und dem der Polizei ist so scharf, dass er einer eigenen Einordnung bedarf.
Die Stadt Hameln wurde von dieser Zeitung am 23. Juni mit konkreten Rechtsbedenken konfrontiert. Sie leitete umgehend eine interne Prüfung ein, zog ein Gutachten ihrer eigenen Rechtsabteilung heran und teilte das Ergebnis am 20. Juli öffentlich mit — einschließlich der Einräumung, dass eine tragfähige Rechtsgrundlage nicht festgestellt werden konnte. Die Stadt hat damit im Koppenstraße-Komplex getan, was von einer rechtsstaatlich handelnden Behörde zu erwarten ist: Sie hat aufgeklärt und Verantwortung übernommen.
Die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden wurde ebenfalls am 23. Juni konfrontiert, wie auch bereits am 12. Juni. Doch sie hat das in keinem der beiden Fälle getan, weder aufgeklärt noch Verantwortung übernommen. Nicht im Koppenstraße-Komplex, in dem sie an demselben Einsatz beteiligt war wie die Stadt und währenddessen eine nicht final bekannte angezeigter Beamten den Rahmen der Amtshilfe verlassen und zu den vorgeworfenen Tathandlungen übergegangen sein soll. Und nicht im Kastanienwall-Komplex, in dem die Staatsanwaltschaft Hannover wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung gegen ihre eigenen Beamten ermittelt.
In beiden Fällen ist das Verhalten identisch: keine inhaltliche Antwort, kein Eingeständnis, keine Aufklärung. Unter der Verantwortung von Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn, die der PI Hameln-Pyrmont/Holzminden über die Polizeidirektion Göttingen vorsteht, wird jegliche Aufklärung in beiden Verfahren gleichermaßen vehement verweigert — gegenüber der Presse, gegenüber der Öffentlichkeit, und soweit erkennbar auch gegenüber den politisch Verantwortlichen.
Das ist nicht Schweigen als Nebenwirkung laufender Ermittlungen. Das ist institutionelle Verweigerung als Dauerzustand. Die Stadt hat vorgemacht, wie eine Behörde mit Rechtsfehlern umgeht. Die Polizei hat in beiden Fällen das Gegenteil gewählt.
Die Rechtslage
Das juristische Problem ist strukturell, nicht nur dokumentarisch.
§ 24 Abs. 5 NPOG — die von der Stadt zunächst genannte Norm — regelt das Betreten von Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen. Die Norm beantwortet, ob eine Behörde eintreten darf. Sie beantwortet nicht, wie sie sich Zutritt verschafft, wenn Türen verschlossen sind.
Das zwangsweise Öffnen einer verschlossenen Tür ist unmittelbarer Zwang im Sinne des niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes. Unmittelbarer Zwang setzt nach §§ 64, 65, 69, 74 NPOG eine eigenständige Rechtsgrundlage voraus — mit strengen Anforderungen an Verhältnismäßigkeit und Dokumentation, und zwar für jede einzelne Einheit gesondert. Eine pauschale Befugnis zum Aufbrechen ergibt sich aus § 24 Abs. 5 NPOG nicht.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das gewaltsame Öffnen einer verschlossenen Tür unmittelbaren Zwang darstellt, der gesondert zu begründen und zu dokumentieren ist — unabhängig davon, ob eine Betretungsgrundlage besteht. Genau diese Dokumentation, so die Stadt, lässt sich für den Koppenstraße-Einsatz nicht belegen.
Die Konsequenz: Wo sich die Rechtsgrundlage nicht belegen lässt, lässt sich auch die Rechtfertigung für den Eingriff in Art. 13 GG nicht belegen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gehört zu den am stärksten geschützten Grundrechten der deutschen Verfassung. Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, einer richterlichen Anordnung oder — in Eilfällen — einer besonders sorgfältigen, dokumentierten Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Art. 13 GG in beiden Fällen: Verstoß gegen den Richtervorbehalt
Was die beiden Fälle über die institutionelle Gemeinsamkeit hinaus verbindet, ist eine verfassungsrechtliche Einordnung, die dem Verfahren Az. 1161 Js 27756/26 zugrunde liegt und auf den Koppenstraße-Komplex unmittelbar anwendbar ist.
Art. 13 Abs. 2 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung durch einen Richtervorbehalt: Durchsuchungen bedürfen grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Dieser Vorbehalt erfüllt seine Garantiefunktion nur dann vollständig, wenn das Gericht die maßgebliche Sachlage kennt — und wenn diese Sachlage bis zur tatsächlichen Vollstreckung Bestand hat. Der Richtervorbehalt gilt nicht nur im Moment der Beschlusserteilung. Er gilt bis zur Vollstreckung der Maßnahme.
Im Kastanienwall-Komplex stellt sich die Lage nach den Ermittlungsvorwürfen in Az. 1161 Js 27756/26 wie folgt dar:
Erster Vorwurf: Der Durchsuchungsbeschluss soll durch eine manipulativ zusammengestellte Akte erschlichen worden sein. Entlastende Erkenntnisse — insbesondere die ergebnislosen Kontrollen der zuständigen Fachbeamtin in den Monaten vor der Durchsuchung — sollen dem Ermittlungsgericht vor Erlass des Beschlusses bewusst vorenthalten worden sein. Ein Beschluss, der auf einer so lückenhaft gehaltenen Tatsachengrundlage beruht, erfüllt nach dieser Rechtsauffassung die Garantiefunktion des Art. 13 Abs. 2 GG nicht.
Zweiter Vorwurf: Selbst wenn man den Beschluss zum Zeitpunkt seiner Erteilung als wirksam betrachtete, entstand nach dem Ermittlungsvorwurf vor der Vollstreckung eine neue Sachlage. Die zuständige Fachbeamtin soll die ZKD-Leitung vor dem Einsatz über ihre entlastenden Erkenntnisse informiert haben. Damit war den Verantwortlichen vor Durchführung der Durchsuchung bekannt, dass die dem Beschluss zugrunde liegenden Verdachtsumstände so nicht haltbar waren. Dieses Wissen begründete die Pflicht, dem Ermittlungsgericht die neue Sachlage vorzulegen — und einen bestätigenden oder abändernden Beschluss einzuholen. Diese Pflicht wurde nicht erfüllt. Für die zum Zeitpunkt der Vollstreckung tatsächlich bekannte Sachlage war der Beschluss nicht mehr gültig.
Im Koppenstraße-Komplex stellt sich die Lage anders — aber nicht besser — dar. Für das von Ausländern bewohnte Objekt wurde kein Beschluss eingeholt. Nicht ein formal mangelhafter Beschluss, nicht ein auf unvollständiger Grundlage erteilter Beschluss — kein Beschluss. Die Polizei vollstreckte ohne jede richterliche Grundlage.
In der Gesamtschau ergibt sich: Im Kastanienwall-Komplex soll der Richtervorbehalt an zwei Punkten verletzt worden sein — bei der Erschleichung des Beschlusses und bei der Vollstreckung ohne Erfüllung der Vorlagepflicht. Im Koppenstraße-Komplex fehlt eine richterliche Grundlage vollständig.
Diese rechtliche Einordnung ist die Position, die den Strafanzeigen in beiden Komplexen zugrunde liegt. Gerichtlich festgestellt ist sie nicht. Das ist Aufgabe der beiden laufenden Verfahren.
Die Strafanzeige
Am 4. August 2026 erstattete der Chefredakteur dieser Zeitung Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hannover — nach § 158 Abs. 1 StPO, als Anzeiger ohne Verletzten-Status, ohne Strafantrag.
Die Anzeige benennt zwei Tatbestände: Sachbeschädigung nach § 303 StGB und Hausfriedensbruch nach § 123 StGB.
Wer eine fremde Tür aufbricht, erfüllt den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung. Wer in eine Wohnung eindringt, ohne dass deren Bewohner Einlass gewährt haben — das verschlossene Schloss ist Ausdruck ihres entgegenstehenden Willens — und ohne dass eine Rechtsgrundlage dies trägt, erfüllt den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Beide Tatbestände sind unstreitig verwirklicht worden.
Straflos bleiben sie, wenn eine rechtmäßige Diensthandlung vorlag. Nach der Einräumung der Stadt ist das die offene Frage, die nun die Staatsanwaltschaft zu beantworten hat. Die strafrechtliche Kernfrage ist der Vorsatz. Fahrlässige Sachbeschädigung und fahrlässigen Hausfriedensbruch kennt das Strafgesetzbuch nicht. Die Ermittlungen werden klären müssen, ob die Beamten wussten oder wissen mussten, dass die Rechtsgrundlage fehlte.
Die Bestätigung der Staatsanwaltschaft
Am 27. August 2026 antwortete Erste Staatsanwältin Kathrin Söfker, Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Hannover, auf Presseanfrage dieser Zeitung schriftlich. Sie bestätigte, dass bei der Staatsanwaltschaft Hannover unter dem genannten Aktenzeichen ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt u.a. wegen des Verdachts des Hausfriedensbruches eingeleitet worden sei und der geschilderte Sachverhalt zunächst näher aufgeklärt werde.
Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1171 UJs 96977/26.
Die Pressepolitik der Polizei: Schweigen mit Kalkül
Was beide Komplexe — Koppenstraße und Kastanienwall — verbindet, ist nicht nur das mutmaßlich rechtswidrige Handeln der Polizei Hameln, sondern ein identisches kommunikatives Verhalten danach: vollständige Auskunftsverweigerung gegenüber der Presse, in beiden Verfahren, über Monate, bis heute.
Im Koppenstraße-Komplex hat diese Zeitung nach dem Einsatz vom 11. Juni 2026 wiederholt Presseanfragen an die Polizeiinspektion gestellt. Konkrete Fragen: Welche Rechtsgrundlage wurde für das zwangsweise Öffnen der Türen angewendet? Wer hat den Einsatz angeordnet? Wie wurde die Verhältnismäßigkeit für jede einzelne Wohneinheit geprüft und dokumentiert? Keine dieser Fragen wurde beantwortet.
Das ist rechtlich problematisch. § 4 NPresseG verpflichtet Behörden zur Auskunft gegenüber der Presse — soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Ein laufendes Ermittlungsverfahren begründet kein pauschales Auskunftsverweigerungsrecht. Die Frage, welche Rechtsgrundlage für einen Einsatz herangezogen wurde, ist keine ermittlungsrelevante Information — sie ist eine behördliche Entscheidung, die zum Zeitpunkt des Einsatzes getroffen wurde und die die Presse zu beanspruchen berechtigt ist.
Bemerkenswert ist der Kontrast: Die Stadt Hameln hat dieselben Fragen vollständig beantwortet — und dabei die fehlende Belegbarkeit der Rechtsgrundlage eingeräumt. Die Polizei, deren Beamte an demselben Einsatz beteiligt waren, schweigt.
Im Kastanienwall-Komplex ist die Kommunikationspolitik identisch — mit längerer Geschichte und schärferen Mitteln.
Nach der Einstellung des Ausgangsverfahrens am 3. Februar 2025 hat diese Zeitung seit August 2025 konkrete Presseanfragen gestellt: zu den Hintergründen des Großeinsatzes vom 17. Oktober 2024, zur internen Kommunikation vor der Durchsuchung, zur Frage, welche entlastenden Erkenntnisse dem Ermittlungsgericht vorgelegt wurden. Die PI Hameln hat auf keine dieser Anfragen inhaltlich geantwortet.
Die Polizeidirektion Göttingen, der die PI untersteht, hat diese Haltung nicht nur aufrechterhalten, sondern institutionell abgesichert. Im Februar 2026 forderte die PD Göttingen diese Zeitung schriftlich auf, keine Anfragen mehr zu stellen. Eine Rechtsgrundlage für diese Aufforderung existiert nicht — § 4 NPresseG kennt kein Recht der Behörde, Presseanfragen zu unterbinden. Die Aufforderung wurde von dieser Zeitung nicht befolgt.
Parallel erließ die Polizeiinspektion eine behördenweite Dienstanweisung für den Umgang mit dem Chefredakteur dieser Zeitung.
Das Bild, das sich aus beiden Komplexen ergibt, ist das folgende: In beiden Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft Hannover wegen des Verdachts von Straftaten im Amt gegen Beamte der PI Hameln ermittelt, verweigert dieselbe Dienststelle der Presse jede inhaltliche Auskunft. Die Staatsanwaltschaft — die ermittelnde Behörde — beantwortet Presseanfragen in beiden Verfahren. Die Polizei — die ermittelte Behörde — schweigt.
Es gibt eine strukturelle Logik in diesem Schweigen, die über die Koppenstraße hinausweist.
Dossier Hameln berichtet seit Oktober 2025 über den Kastanienwall-Komplex — einen Komplex, an den andere Medien sich bisher nicht herangetraut haben. Die Rechtswidrigkeit des Koppenstraße-Einsatzes ist ein davon unabhängiger Sachverhalt. Sie ist durch zwei unabhängige Quellen belegt: die Einräumung der Stadt Hameln und die Bestätigung der Staatsanwaltschaft Hannover. Es gibt keinen vernünftigen Grund, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln und die Rechtswidrigkeit ist in diesem Fall auch für juristische Laien einfacher zu verstehen.
Wer dieser Zeitung in der Koppenstraße-Berichterstattung Glauben schenkt — und das auf Basis der Einräumung der Stadt und der Bestätigung der Staatsanwaltschaft zu tun, ist sachlich geboten — der stellt sich zwangsläufig eine weitere Frage: Wenn diese Zeitung beim Koppenstraße-Einsatz recht hatte, auf welcher Grundlage soll sie beim – rechtlich etwas anspruchsvolleren – Kastanienwall-Einsatz unrecht haben?
Jede inhaltliche Aussage der Polizei zur Koppenstraße — jede Bestätigung, jede Korrektur, jede Erklärung — hätte diese Frage noch schärfer gemacht. Das Schweigen hält sie offen. Es ist die einzige Antwort, die die Polizei in beiden Verfahren gegeben hat.
§ 4 NPresseG steht für die Funktion, staatliches Handeln auch dann transparent zu machen, wenn staatliche Stellen daran kein Interesse haben. Diese Funktion wird in beiden Fällen durch pauschales Schweigen blockiert. Die Presse bleibt damit auf das angewiesen, was die Staatsanwaltschaft mitteilt und was die Stadt einräumt. Beides zusammen ergibt in diesem Fall bereits ein klares Bild.
Auch zu diesem Artikel wurde die PI Hameln-Pyrmont/Holzminden um Stellungnahme gebeten. Sollte eine Antwort eingehen, wird der Artikel aktualisiert.
Was offen bleibt
Die Staatsanwaltschaft hat weitere Auskünfte bis zum Abschluss der Ermittlungen ausgeschlossen.
Offen ist, gegen wie viele Beschuldigte ermittelt werden wird, bislang läuft das Verfahren gegen Unbekannt. Mit Vorlage der Akten von Ordnungsamt und Polizei könnten sich weitere Erkenntnisse ergeben, welche Beamten verantwortlich sind. Strafanträge sind nach Kenntnis der Redaktion bislang nicht eingegangen. Der Anwalt eines Geschädigten hat für die kommende Woche die Stellung von Strafanträgen angekündigt.
Hintergrund: Das Verfahren Kastanienwall
Für Leserinnen und Leser, denen der parallel laufende Komplex nicht bekannt ist:
Am 17. Oktober 2024 durchsuchte die Polizei Hameln mit rund 100 Beamten Räumlichkeiten am Kastanienwall in Hameln. Das Verfahren wurde am 3. Februar 2025 eingestellt — „keinerlei Hinweise“ habe es zum Tatvorwurf gegeben. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft Hannover auf Strafanzeigen des Chefredakteurs dieser Zeitung Ermittlungen wegen des Verdachts der gemeinschaftlich begangenen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB i. V. m. §§ 25 Abs. 2, 13 StGB gegen mehrere Kripo-Beamte der PI Hameln-Pyrmont/Holzminden eingeleitet.
Gegenstand ist der Verdacht, dass dem Ermittlungsgericht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses entlastende Erkenntnisse vorenthalten wurden — und dass die ZKD-Leitung auch nach Kenntnisnahme dieser Erkenntnisse vor der Durchsuchung keine erneute Vorlage beim Gericht veranlasste. Aktenzeichen: 1161 Js 27756/26. Die Staatsanwaltschaft hat den strafrechtlichen Anfangsverdacht bestätigt und Ermittlungen eingeleitet.
Andere Medien haben über diesen Komplex bisher nicht berichtet. Diese Zeitung tut es seit August 2025 — auf Grundlage eines Gutachtens eines Strafrechtsprofessors zur Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Maßnahme und nach Bestätigung des Anfangsverdachts durch die Staatsanwaltschaft Hannover.
Die Komplexe Kastanienwall und Koppenstraße sind rechtlich voneinander unabhängig. Sie betreffen unterschiedliche Ereignisse, unterschiedliche Tatvorwürfe und unterschiedliche Beteiligte. Was sie verbindet: dieselbe Dienststelle, dieselbe Staatsanwaltschaft, dasselbe Schweigen — und dieselbe Zeitung, die beide öffentlich macht.
In eigener Sache
Der Chefredakteur dieser Zeitung hat sowohl die Strafanzeige im Kastanienwall-Komplex als auch die Strafanzeige im Koppenstraße-Komplex erstattet. Im §274-Verfahren ist er selbst Geschädigter der Durchsuchung, im Koppenstraße-Komplex ist er nicht Verletzter im Sinne des § 77 StGB, verfolgt keine eigenen Ansprüche und hat keine Strafanträge gestellt. Die Anzeigen stützen sich auf § 158 Abs. 1 StPO. Diese Zeitung wird über den weiteren Verfahrensstand berichten.
Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

