Um den Einsatz in der Koppenstraße vom 11. Juni ist eine zweite Debatte entstanden. Sie handelt nicht mehr von dem, was geschah, sondern davon, wie darüber berichtet wird. Der Deister- und Weserzeitung wird vorgeworfen, sie urteile, wo sie berichten solle.
Ein Urteil setzt voraus, dass es etwas zu bewerten gibt – dass die Rechtslage offen ist und in die eine oder andere Richtung entschieden werden könnte. Hier ist sie es nicht. Die Stadt selbst hat ihre Rechtsgrundlage genannt – und diese Grundlage trägt den Einsatz nicht. Das ist kein Urteil über einen offenen Streit, sondern der Abgleich zwischen der Norm, auf die sich die Stadt beruft, und der Maßnahme, die sie decken soll. Wer diesen Abgleich vornimmt und sein Ergebnis ausspricht, urteilt nicht. Er stellt fest.
Die Maßstäbe, die zu teilen sind
Der Kritik liegen presseethische Maßstäbe zugrunde, die richtig sind und die auch Dossier Hameln teilt. Berichterstattung sollte Tatsachen und Bewertung erkennbar trennen und die Leser nicht zu einem Urteil führen, bevor die Fakten geklärt sind. Und die Unschuldsvermutung gilt uneingeschränkt auch für Bedienstete einer Behörde: Solange kein Gericht entschieden hat, ist niemand ein Täter – auch nicht der Beamte, der eine Tür geöffnet hat. An diesen Ansprüchen ist festzuhalten, und wer über den Fall schreibt, muss sie zuerst an sich selbst anlegen.
Die Frage ist deshalb nicht, ob diese Maßstäbe gelten – sie gelten –, sondern was aus ihnen für den konkreten Fall folgt. Und hier führt die Kritik sie in die falsche Richtung.
Wo die Kritik den Kern verfehlt
Die Kritik wertet die Berichterstattung als Vorverurteilung – lässt hierbei jedoch einen wesentlichen Aspekt unbeachtet: Es existiert schlichtweg kein Szenario, in welchem die genannte Rechtsgrundlage die Rechtmäßigkeit der Maßnahme begründen könnte.
Die Sachlage ist eindeutig, die Stadt hat ihre Rechtsgrundlage genannt: § 24 Abs. 5 NPOG. Diese Norm erlaubt das Betreten einer Wohnung. Ob sie auch das Aufbrechen einer Tür deckt, ist umstritten: Nach herrschender Auffassung ist das Aufbrechen unmittelbarer Zwang und setzt eine eigene Grundlage voraus (§§ 64, 65 Abs. 1 Nr. 3, 69 NPOG), vorher anzudrohen nach § 74 Abs. 1 NPOG; nach einer Mindermeinung ist es als bloße Vollzugsmodalität von der Betretensbefugnis mitumfasst.
Doch entscheidet diese Differenzierung den Fall nicht, denn welcher Auffassung man auch folgt: Das Aufbrechen kann nie weiter reichen als die Betretensbefugnis, an die es anknüpft. Und diese Befugnis ist raumbezogen: § 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG verlangt Tatsachen dafür, dass sich in der konkreten Einheit eine Person aufhält, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstößt. Für jede aufgebrochene Einheit – mit maximal einer Ausnahme – fehlt hierzu bislang jeglicher Anhaltspunkt. Selbst die Mindermeinung trägt das Aufbrechen nur dort, wo eine Betretensbefugnis überhaupt bestand – und das war, nach dem Vorliegenden, höchstens eine Einheit. Für die übrigen scheitert es schon an der Betretensbefugnis selbst.
Damit steht der Kern fest, bevor eine einzige Tatsache des Einzelfalls geklärt ist und unabhängig davon, welcher juristischen Auffassung man folgt: Die genannte Norm kann den Einsatz nicht tragen. Das ist kein Werturteil, sondern der Abgleich von Gesetzestext und Maßnahme. Der Abgleich von Betretensnorm und tatsächlicher Maßnahme führt zu einem eindeutigen Ergebnis. Wo er als bloße Meinung erscheint, liegt das an der juristischen Materie, die sich nicht auf den ersten Blick erschließt – nicht an der Sache selbst. Die Rechtslage ist, was sie ist, unabhängig davon, wie vertraut man mit ihr ist.
Die Unschuldsvermutung steht dem nicht entgegen. Sie schützt die Person vor dem Vorwurf einer Straftat, nicht die Maßnahme vor der Frage nach ihrer Rechtsgrundlage. Wer beides vermengt, verteidigt keinen Grundsatz, sondern deutet die Prüfung der Rechtslage zum Angriff auf die Handelnden um.
Ebenso wenig ist die Aufarbeitung dem Strafverfahren vorbehalten. Der Verweis, Betroffene könnten ja Strafanzeige erstatten, verengt die Kontrolle staatlichen Handelns auf den Strafrichter. Doch die Exekutive wird auch durch die Öffentlichkeit und durch den Stadtrat kontrolliert – beides eigenständige, verfassungsrechtlich verankerte Wege, die kein Strafverfahren voraussetzen. Wer die parlamentarische Anfrage der Vorsitzenden des Ausschusses für Recht und Sicherheit, Anett Dreisvogt (Grüne), zum Vorgang begrüßt, die mediale Befassung trotz der vorstehenden Erwägungen zugleich für unzulässig hält, misst mit zweierlei Maß: Beide klären dasselbe.
Fest steht, dass die genannte Grundlage nicht trägt. Nicht tragen kann. Ob der Einsatz endgültig rechtswidrig war, entscheiden im Streitfall die Gerichte, sollten die Betroffenen diesen Weg beschreiten.
Die Rechtslage im Einzelnen
Das niedersächsische Recht trennt drei Dinge, die leicht ineinanderfließen: Betreten, Durchsuchen, zwangsweise Durchsetzung.
Das Betreten (§ 24 Abs. 5 NPOG) ist das bloße Hineingehen, erlaubt unter engen Voraussetzungen. Die Durchsuchung ist das zielgerichtete Suchen nach etwas, das der Inhaber nicht herausgibt (BVerfGE 76, 83); für sie gilt der Richtervorbehalt (§ 25 Abs. 1 NPOG). Das Aufbrechen ist unmittelbarer Zwang: die körperliche Einwirkung auf eine Sache (§§ 65 Abs. 1 Nr. 3, 69 Abs. 1 NPOG). Wird eine Tür gewaltsam geöffnet, die der Betroffene ohne Gewalt öffnen könnte, liegt unmittelbarer Zwang vor (BayVGH, Urteil vom 17.04.2008 – 10 B 07.219). Er setzt nach § 64 NPOG einen vollstreckbaren Grundverwaltungsakt oder eine gegenwärtige Gefahr voraus und ist nach § 74 Abs. 1 NPOG anzudrohen.
Der Verdacht ist zudem raumbezogen. Der von der Stadt selbst angeführte § 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG verlangt Tatsachen dafür, dass sich dort – in der konkreten Einheit – eine Person aufhält, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstößt. Jede Wohnung ist nach Art. 13 GG eigenständig geschützt, Keller und Dachboden als Nebenräume eingeschlossen (BVerfGE 32, 54; § 24 Abs. 1 NPOG). Eine in einer Einheit angetroffene Person begründet keinen Verdacht für die übrigen. Wer aufbricht, um erst zu ermitteln, ob auch anderswo jemand ist, betreibt Gefahrenerforschung – die § 24 Abs. 5 NPOG nicht deckt.
Läge eine Durchsuchung vor, käme es auf den Richtervorbehalt an. Gefahr im Verzug legt das Bundesverfassungsgericht eng aus und lässt sie nicht entstehen, wenn die Behörde mit dem Antrag zuwartet, bis die Eile von selbst eintritt (BVerfGE 103, 142). Die Angabe der Stadt, der Einsatz sei „seit mehreren Wochen geplant“ gewesen, verträgt sich damit schwer: Wer über Wochen plant, hat Zeit, einen Richter zu befassen.
Rechtswidrigkeit ist nicht Strafbarkeit
Selbst wenn die Maßnahme rechtswidrig war, folgt daraus nicht ohne Weiteres die Strafbarkeit der Handelnden – und das ist zu ihren Gunsten festzuhalten. Ein Amtsprivileg, das hoheitliches Handeln von Strafe freistellte, gibt es nicht: Das Aufbrechen erfüllt objektiv Sachbeschädigung (§ 303 StGB), das Eindringen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Was den Beamten schützt, ist nicht das Amt, sondern die rechtmäßige Amtsausübung. Dabei gilt strafrechtlich ein engerer Maßstab als im Verwaltungsrecht: Wahrte der Beamte Zuständigkeit, wesentliche Förmlichkeiten und pflichtgemäßes Ermessen, ist er auch dann gerechtfertigt, wenn die Maßnahme verwaltungsrechtlich fehlerhaft war. Fehlte für den Raum jedoch von vornherein jede Befugnis, greift auch dieser enge Maßstab nicht.
Erst wenn die Rechtfertigung ausscheidet, stellt sich die Schuldfrage: Verbotsirrtum (§ 17 StGB), Handeln auf Weisung – Letzteres verlagert die Verantwortung von der ausführenden zur anordnenden Ebene. Ob und wen ein Vorwurf trifft, ist Sache der Ermittlungsbehörden. Die strafrechtliche Rechtfertigung hängt damit an derselben Frage wie die verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeit: ob für jeden Raum eine Befugnis bestand.
Stadt Hameln untersucht die Geschehnisse
Dossier Hameln hat Oberbürgermeister Claudio Griese um Stellungnahme zum Stand der internen Untersuchung ersucht. Griese teilte mit, die Maßnahme sei gegenwärtig Gegenstand einer gründlichen Überprüfung, welche auch die aufgeworfenen Fragestellungen zum unmittelbaren Zwang klären soll. Mit einem Ergebnis sei voraussichtlich in der kommenden Woche zu rechnen, die Verwaltung gehe den aufgeworfenen Fragestellungen mit größter Sorgfalt nach und nehme das Thema sehr ernst.
Dossier Hameln bleibt an dem Vorgang dran.
Bildquellen
- Aufbruchspuren an einer Wohnungseingangstür: Privat

