Was wäre wenn (4/5): Nicht zuzuordnen — Wie eine Statistik gesäubert wird

7 Min. Lesezeit.

Folge 4: Nicht zuzuordnen | Weisungen an die Justiz, Kühleffekte im Verfahren und Straftaten ohne Phänomenbereich.

Was wäre wenn — Das Recherche-Szenario von Dossier Hameln

Dieser Text ist eine rechtsbasierte Doku-Fiktion. Alle Personen, Vorgänge und Aktenzeichen sind frei erfunden; die im Text erwähnten Beobachtungsbögen einer Partei sind Teil des Szenarios, nicht Behauptung über eine reale Partei. Die Gesetze, Zuständigkeiten und Verfahren, auf die der Text Bezug nimmt, existieren in Niedersachsen. Die geschilderte Anwendung ist Fiktion.

Serie: Teil 1: Evaluierung · Teil 2: Bewährung · Teil 3: Bedarf · Teil 4: Nicht zuzuordnen · Teil 5: Bestenauslese

20. Februar 2028

Die Weisung war drei Wochen alt, als der Brandsatz in Bad Pyrmont geworfen wurde. Sie war nicht an die Polizei gerichtet, sondern an den Generalstaatsanwalt in Celle.

Niedersächsisches Justizministerium
Az. 4110-401.85 — Hannover, 20. Februar 2028
An den Generalstaatsanwalt in Celle
Betr.: Qualitätssicherung bei der Bearbeitung von Verfahren mit möglichem politischen Hintergrund; landesweit einheitliche Sachbehandlung
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Einordnung von Straftaten als politisch motiviert bei diffuser oder nicht manifestierter Motivlage landesweit uneinheitlich erfolgt. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung und zur Vermeidung von Fehleinschätzungen zu Lasten der Beschuldigten wie der Geschädigten ordne ich gemäß § 147 Nr. 2 GVG an: 1. In Verfahren, in denen ein politisches Tatmotiv in Betracht kommt, ohne dass es sich in Tatmitteln, Tatäußerungen oder gesicherten Erkenntnissen zur Person des Beschuldigten manifestiert hat, ist vor Erhebung der öffentlichen Klage und vor Beantragung eines Haftbefehls dem Generalstaatsanwalt zu berichten. 2. Der Bericht hat die Tatsachen, aus denen sich das mögliche Motiv ergibt, die Bewertung der sachbearbeitenden Dienststelle sowie einen Vorschlag zur weiteren Sachbehandlung zu enthalten. 3. Der Generalstaatsanwalt berichtet mir vierteljährlich in zusammengefasster Form. Ich bitte, die Staatsanwaltschaften entsprechend anzuweisen (§ 147 Nr. 3 GVG).
Im Auftrage — Ostwald

Wendland las die Weisung im Sommer 2029 im FK 6. Sie verbot keine Ermittlungen und keine Anklagen. Sie verlangte nur Berichte. Ein Staatsanwalt, der wusste, dass jede Anklage ohne manifestes Motiv einen Bericht nach Celle auslöste, hatte zwei Möglichkeiten: den Bericht schreiben oder einstellen. Die zweite Möglichkeit hieß § 170 Absatz 2 StPO – und brauchte keinen Bericht.

11. Oktober 2028

Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden
Fachkommissariat 4 — Az. 4-2028-0311 — 11. Oktober 2028
Vermerk zur kriminalpolizeilichen Bewertung des Tatmotivs
Sachverhalt: Am 12.3.2028 gegen 02:40 Uhr wurde ein Brandsatz gegen die Hausfassade Am Kurpark […] in Bad Pyrmont geworfen. Sachschaden, keine Verletzten. Bewohner: Familie syrischer Staatsangehörigkeit. Ermittlungsstand: Der Zeuge N. N. gab an, ein dunkles Fahrzeug mit einem „Aufkleber“ auf der Heckscheibe habe sich entfernt; Inhalt und Gestaltung konnte er nicht angeben. Eine Videoaufzeichnung der städtischen Anlage an der Kreuzung […] wurde mit Schreiben vom 28.3.2028 angefordert; die Anforderung konnte wegen vorrangiger Vorgänge nicht vor Ablauf der Speicherfrist bearbeitet werden. Tatmittel, Tatäußerungen oder Bekennungen liegen nicht vor. Beschuldigte sind nicht bekannt. Bewertung: Ein politisches Tatmotiv ist nach dem bundeseinheitlichen Definitionssystem PMK nur zuzuordnen, wenn es sich in den Umständen der Tat oder der Einstellung des Täters manifestiert. Die Staatsangehörigkeit der Geschädigten allein begründet keine Manifestation. Der vom Zeugen beschriebene Aufkleber ist mangels Inhalts nicht bewertbar. Anhaltspunkte für andere Motive (Nachbarschaftskonflikt, Versicherungsbezug, Verwechslung) wurden nicht abschließend ausgeschlossen. Ergebnis: Der Vorgang wird als PMK — nicht zuzuordnen — gemeldet. Bei Vorliegen neuer Erkenntnisse ist die Zuordnung zu überprüfen.
gez. Windhorst, KHK

Riemann fragte Wendland, ob er die Alternativmotive ermitteln solle. Er fuhr hin, fragte Nachbarn und Familie und schrieb auf, dass es weder Nachbarschaftsstreit noch Versicherungsbezug gab. Der Vermerk vom 11. Oktober blieb in der Akte. Dass es keinen Konflikt gab, war keine neue Erkenntnis, sondern das Fehlen einer solchen. Die Einstufung blieb.

3. Mai 2029

Die Staatsanwaltschaft Hannover stellte das Brandsatz-Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein: Täter unbekannt, keine Ermittlungsansätze. Der Vater rief Wendland an und fragte, ob das richtig sei.

„Nach der Aktenlage ja“, sagte sie. „Die Aktenlage ist das Problem.“

Die Beschwerde wies der Generalstaatsanwalt zurück. Nach dem Definitionssystem habe sich kein politisches Motiv feststellen lassen. Das stimmte. Es war das Ermittlungsergebnis.

17. Mai 2029, 06:00 Uhr

In der Nacht war die Scheibe des Parteibüros in der Hamelner Wendenstraße mit roter Farbe und einem Symbol besprüht worden.

Um halb sieben rückten zwölf Beamte mit Durchsuchungsbeschluss nach § 102 StPO aus. Die Bäckerei-Kamera hatte ein Fahrrad gefilmt; über die Rahmennummer führte die Spur zu einer Studentin. Beschlagnahmt wurden Mobiltelefon, Laptop, Kleidung.

„§ 303 StGB“, sagte Wendland. „Farbe auf Glas. Ein Vorgang für einen Beamten und einen Nachmittag.“

„Es ist politisch manifestiert“, entgegnete Sievers. „Das Symbol ist eindeutig. Die Weisung greift nicht. Sechsundneunzig Stunden IT-Auswertung für das Handy.“

„Für den Brandsatz hat niemand sechsundneunzig Stunden angesetzt.“

„Für den Brandsatz gab es kein Handy, sondern ein unergiebiges Überwachungsvideo. Hier gibt es eine lesbare Rahmennummer. Die Ansätze sind besser.“

Die Studentin wurde angeklagt: 1.840 Euro Reinigungskosten. Ihr Handy ergab keine Mittäter, aber eine Chatgruppe über die Partei. Der Vermerk ging als Erkenntnismitteilung an den Verfassungsschutz.

6. Juli 2029

Der Journalist Kessler aus Hannover legte beide Vorgänge nebeneinander und stellte eine Presseanfrage an die Polizeidirektion.

Die Antwort der Pressestelle kam nach vierzehn Tagen: In Bad Pyrmont sei das Verfahren mangels Ermittlungsansätzen eingestellt worden; ein politisches Motiv habe sich nicht manifestiert. In der Wendenstraße sei die Durchsuchung richterlich angeordnet und verhältnismäßig gewesen. Ein Vergleich beider Verfahren verbiete sich, da die Sachverhalte grundverschieden seien. Zur Weisung des Justizministers nehme die Polizei keine Stellung, da sie nicht deren Adressatin sei.

Das Justizministerium antwortete Kessler, die Weisung diene der landesweiten Qualitätssicherung, zu Einzelfällen äußere man sich nicht.

Alles formell richtig. Wendland las es auf ihrem Telefon in der Kantine und aß weiter.

24. August 2029

Eine Landtagsabgeordnete der Opposition griff Kesslers Bericht auf und stellte eine Kleine Anfrage. Die Landesregierung antwortete:

Niedersächsischer Landtag — 20. Wahlperiode
Drucksache 20/4112 — Auszug aus der Antwort der Landesregierung
Zu 3.: Die Zuordnung politisch motivierter Kriminalität erfolgt durch die sachbearbeitenden Dienststellen nach dem bundeseinheitlichen Definitionssystem „Kriminalpolizeilicher Meldedienst — Politisch motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK). Eine Zuordnung zum Phänomenbereich „rechts“ setzt voraus, dass sich das Motiv in den Tatumständen manifestiert. Im angefragten Fall lagen diese Voraussetzungen nach fachlicher Bewertung nicht vor. Zu 4.: Die Landesregierung nimmt zu Einzelfällen laufender Ermittlungsverfahren nicht Stellung. Zu 7.: Die Weisung des Justizministeriums vom 20.2.2028 dient der Qualitätssicherung und der einheitlichen Sachbehandlung. Eine Beeinträchtigung des Legalitätsprinzips ist damit nicht verbunden. Die Staatsanwaltschaften sind weiterhin verpflichtet, bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte einzuschreiten (§ 152 Abs. 2 StPO). Zu 9.: Die Zahl der im Phänomenbereich PMK-rechts erfassten Straftaten ist im ersten Halbjahr 2029 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres landesweit um 31 Prozent zurückgegangen. Die Landesregierung wertet dies als Erfolg der konsequenten Sicherheitspolitik. Zu 11.: Die Zahl der im Phänomenbereich PMK -sonstige Zuordnung- (nicht zuzuordnen) erfassten Straftaten ist im selben Zeitraum um 44 Prozent gestiegen. Dies ist Ausdruck einer sorgfältigeren Prüfung der Motivlage im Einzelfall.

Sie las Frage elf zweimal. Dann legte sie das Blatt in den Ordner zu Hause, zu den anderen.

19. Februar 2030

Verwaltungsgericht Hannover
Beschluss vom 19. Februar 2030 — Az. 13 B 4417/28
In dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren KHK Joachim Peters ./. Land Niedersachsen
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.12.2028 wird wiederhergestellt. Die vorläufige Dienstenthebung vom 14.3.2029 wird ausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe (Auszug): Die Äußerung des Antragstellers in einer internen Dienstbesprechung ist von seiner Meinungsfreiheit gedeckt und begründet für sich genommen keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 39 BeamtStG. Die Kammer verkennt nicht, dass die Bezeichnung einer dienstlichen Anordnung als „Gesinnungsprüfung“ die Grenze sachlicher Kritik berührt. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich; die Antragsgegnerin hat keine konkreten Auswirkungen der Äußerung auf die Dienstverrichtung im FK 4 benannt. […] Die vorläufige Dienstenthebung teilt das rechtliche Schicksal der ihr zugrunde liegenden Maßnahme.

Peters rief Wendland an. „Ich habe gewonnen.“

„Das Verbot ist aufgehoben, das Disziplinarverfahren läuft weiter“, erwiderte sie. „Im FK 4 sitzen Windhorst, Riemann und vier neue Kollegen mit Ü2. Deine Vorgänge sind verteilt. Und über deine Sicherheitsüberprüfung entscheidet nicht das Gericht.“

„Ich gehe trotzdem“, sagte er.

3. März 2030

Peters kehrte zurück: ohne Waffe, ohne operative Ermittlungsführung. Er übernahm den Innendienst am Erfassungsterminal des KPMD-PMK. Er trug ein, was die Sachbearbeiter lieferten: rechts, links, nicht zuzuordnen. Genau die Zahlen, die das Ministerium veröffentlichen würde.

20. März 2030

Am Abend stand Wendland an seinem Schreibtisch.

„Wie viele heute?“, fragte sie.

„Sechs. Zwei rechts, Wahlplakate mit Bekennung. Eins links, Wendenstraße, Nachtrag. Drei nicht zuzuordnen: Ein Hakenkreuz an einer Haltestelle – Tatzweck unklar. Ein anonymer Drohbrief an eine Moschee – Motivlage diffus. Ein Steinwurf in eine Unterkunft – keine Zeugen.“

„Wer hat bewertet?“

„Zwei Riemann, eine ein Neuer. Nach den Vorschriften sind sie nicht falsch. Ein Hakenkreuz ohne Bekennung ist jetzt Auslegungssache.“ Er sah sie an. „Wenn ich es nicht eingebe, verstoße ich gegen eine Weisung. Ich habe vierzehn Monate gekämpft und gedacht, es ändert sich etwas. Ich sitze hier. Es hat sich etwas geändert. Nur nicht das, was ich dachte.“

Wendland ging zurück ins FK 6. Auf ihrem Tisch lag der Vorgang eines Schülers, der ein Hakenkreuz in einen Schultisch geritzt hatte – federführend FK 4, sie wirkte mit. Sie würde den Vermerk schreiben, am Ende eine Zuordnung vorschlagen und Peters würde sie eingeben. Sie wusste schon, welche. Und sie wusste, dass sie nicht falsch sein würde.

Weiter zu Folge 5 — „Bestenauslese“

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