Hinweis der Redaktion: Der Chefredakteur dieser Zeitung hat die im Beitrag beschriebene Strafanzeige am 4. August 2026 bei der Staatsanwaltschaft Hannover erstattet. Er ist von dem Einsatz in der Koppenstraße nicht selbst betroffen. Näheres am Ende des Beitrags. Für alle Betroffenen gilt die Unschuldsvermutung.
Hameln. Die Stadt Hameln hat nach interner Prüfung erklärt, für das zwangsweise Öffnen von vier Wohnungstüren am 11. Juni 2026 in der Koppenstraße lasse sich keine tragfähige rechtliche Grundlage feststellen. Nach Darstellung der Stadt war die Polizei nur zum Schutz der eingesetzten Mitarbeiter anwesend. Der Redaktion liegen Hinweise vor, wonach die Rolle der Polizei darüber hinausgegangen sein soll. Der Chefredakteur dieser Zeitung hat Strafanzeige gegen unbekannte Polizeibedienstete erstattet, wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch.
Der Vorgang
Am 11. Juni 2026 führte die Ordnungsabteilung der Stadt Hameln ab etwa sieben Uhr an den Objekten Koppenstraße 1 und 1A eine als Kontrolle bezeichnete Maßnahme durch. Beteiligt waren Bedienstete der Stadt, der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden, der Feuerwehr und der Ausländerbehörde. Vier Wohnungstüren wurden zwangsweise geöffnet.
Die Stadt teilte am 23. Juni mit, die Öffnung sei auf § 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG gestützt worden. Anlass seien melderechtliche Unstimmigkeiten, ungeklärte Wohnverhältnisse, baurechtliche Verstöße und Erkenntnisse zum Verdacht der Schwarzarbeit gewesen. Vor Ort habe man geöffnete Fenster, Zigarettenrauch, ausbleibende Reaktionen auf Klingeln und eine Person auf einem oberen Balkon festgestellt.
Am 20. Juli korrigierte die Stadt diese Darstellung nach interner Untersuchung und auf Grundlage eines Gutachtens ihrer Rechtsabteilung. Für das zwangsweise Öffnen habe keine tragfähige und nachweisbare rechtliche Grundlage festgestellt werden können; es fehle eine nachvollziehbare Dokumentation, aus der sich ergebe, aufgrund welcher konkreten Tatsachen das gewaltsame Öffnen jeder einzelnen Wohnung erforderlich und zulässig gewesen sein solle.
Eine Behörde, die nach eigener Prüfung feststellt, dass sich die Rechtmäßigkeit ihres Handelns nicht belegen lässt, und dies öffentlich mitteilt, ist ungewöhnlich. Die Redaktion hat darüber gesondert berichtet.
Was daraus folgt und was nicht
Wer eine fremde Tür aufbricht, verwirklicht den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Wer gegen den Willen des Berechtigten in eine Wohnung eindringt, den des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB. Beides ist an vier Wohnungen geschehen.
Straflos bleibt beides, wenn eine rechtmäßige Diensthandlung vorlag. Straflos bleibt es auch, wenn die Handelnden nicht vorsätzlich handelten; fahrlässige Sachbeschädigung und fahrlässigen Hausfriedensbruch kennt das Strafgesetzbuch nicht.
Die Erklärung der Stadt beantwortet nicht, ob eine Straftat vorliegt. Sie sagt, dass sich eine Rechtfertigung nicht belegen lässt.
Die Rechtsfragen
Betreten ist nicht Öffnen. § 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG erlaubt das Betreten einer Wohnung. Die Norm beantwortet, ob eingetreten werden darf, nicht, wie sich die Behörde Zutritt verschafft. Wird eine Tür gewaltsam geöffnet, die der Betroffene gewaltlos öffnen könnte, liegt unmittelbarer Zwang vor (BayVGH, Urteil vom 17. April 2008, 10 B 07.219). Unmittelbarer Zwang setzt nach § 64 Abs. 1 NPOG einen vollstreckbaren Grundverwaltungsakt oder nach Absatz 2 eine gegenwärtige Gefahr voraus und ist nach § 74 Abs. 1 NPOG grundsätzlich vorher anzudrohen. Keine dieser Voraussetzungen ist bislang von einer beteiligten Stelle dargelegt worden.
Der Verdacht ist raumbezogen. § 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG verlangt Tatsachen für die Annahme, dass sich in der konkreten Wohnung eine Person aufhält, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstößt. Die Befugnis entsteht für jede Wohnung einzeln. Eine in einer Wohnung angetroffene Person begründet keinen Verdacht für die übrigen drei. Die von der Stadt geschilderten Wahrnehmungen beziehen sich auf eine Wohnung. Für die drei übrigen ist eine Tatsachengrundlage nicht mitgeteilt worden.
Bei einer Durchsuchung gilt der Richtervorbehalt. Wurde ziel- und zweckgerichtet nach etwas gesucht, was der Wohnungsinhaber nicht herausgibt, liegt eine Durchsuchung vor (BVerfGE 51, 97). Dann greifen § 25 Abs. 1 NPOG und Art. 13 Abs. 2 GG. Eine richterliche Anordnung lag nach übereinstimmender Darstellung aller Beteiligten nicht vor.
Gefahr im Verzug scheidet nach Einschätzung der Redaktion aus. Die Maßnahme war nach Angaben der Stadt seit mehreren Wochen geplant. Die Behörde darf die Eilbedürftigkeit nicht dadurch herbeiführen, dass sie mit dem Antrag zuwartet (BVerfGE 103, 142). Maßgeblich ist die Sicht vor dem Eingriff; dass später eine Person ohne Aufenthaltstitel angetroffen wurde, rechtfertigt das vorherige Aufbrechen nicht rückwirkend.
Wogegen sich die Anzeige richtet und wogegen nicht
Die Anzeige richtet sich gegen bislang unbekannte Bedienstete der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden.
Sie richtet sich ausdrücklich nicht gegen die Feuerwehrkräfte, die die Türen geöffnet haben, und nicht gegen die Mitarbeiterin der Ordnungsabteilung, die die Öffnung angeordnet hat. Nach dem in der Anzeige vertretenen Erkenntnisstand handelten beide gutgläubig; Anhaltspunkte für Vorsatz auf ihrer Seite bestehen nicht.
Die Stadt hat erklärt, die Polizei sei eingebunden worden, um die eingesetzten Mitarbeiter zu schützen. Hintergrund sei ein Vorfall vom 6. Mai 2026, bei dem eine Mitarbeiterin der Ordnungsabteilung angegangen worden sein soll. Eine eigene Zuständigkeit der Polizei für Anordnung oder Durchführung der Türöffnungen hat niemand behauptet.
Der Redaktion sind Hinweise zugegangen, wonach die Rolle der Polizei über die einer begleitenden Stelle hinausgegangen sein soll. Die Anzeige führt zwei Punkte an: dass ein Beamter selbst physisch auf eine Wohnungstür eingewirkt haben soll, bevor die Feuerwehr die Öffnung durchführte, und dass auf die anordnende Mitarbeiterin eingewirkt oder die Feuerwehr unmittelbar veranlasst worden sein soll. Beide Angaben sind nicht bestätigt. Sie werden als Verdachtsmomente mitgeteilt, die die Staatsanwaltschaft zu prüfen hat.
Die Redaktion hat die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden am 20. Juli 2026 mit Frist bis 24. Juli gefragt, ob ein Bediensteter selbst auf eine Wohnungstür eingewirkt hat und auf welche Grundlage er dies gestützt hätte, ob Bedienstete zu ihren Rechten und Pflichten bei Amtshilfe geschult werden und ob die Polizei ihre Rolle in vergleichbarer Weise aufarbeiten wird wie die Stadt. Eine Antwort ist nicht erfolgt. Eine erste Anfrage vom 12. Juni 2026 zum Ablauf der Maßnahme war ebenfalls unbeantwortet geblieben.
Zur Amtshilfe
Nach § 7 Abs. 1 VwVfG richtet sich die Zulässigkeit einer Maßnahme nach dem Recht der ersuchenden Behörde, ihre Durchführung nach dem Recht der ersuchten. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG darf die ersuchte Behörde keine Hilfe leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Eine strafrechtlich rechtfertigende Wirkung hat diese verwaltungsrechtliche Zuordnung nicht.
Die Anzeige argumentiert: Wer aus der Rolle des Amtshelfers heraus eine Maßnahme selbst initiiert, auf ihre Anordnung hinwirkt oder sie eigenhändig vollzieht, handelt nicht mehr als Amtshelfer.
Die Vorsatzfrage
Der Vorsatz ist der entscheidende Prüfungspunkt. Die Anzeige benennt selbst den zu erwartenden Einwand: Die Beteiligten hätten auf die Rechtsauffassung der federführenden Ordnungsbehörde vertraut. Ein solcher Erlaubnistatbestandsirrtum ließe nach herrschender Auffassung entsprechend § 16 Abs. 1 StGB den Vorsatzvorwurf entfallen.
Die Anzeige hält dem entgegen, dieser Einwand trage nicht, sofern die mitgeteilten Verdachtsmomente zuträfen: Wer eine fachfremde Stelle zur Anordnung eines Grundrechtseingriffs bestimme oder selbst zur Tür greife, vertraue nicht auf eine fremde Beurteilung, sondern setze eine eigene durch. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Voraussetzungen des Richtervorbehalts gehörten zum Kernbereich polizeilicher Fachkunde.
Ob diese Argumentation trägt, wird die Staatsanwaltschaft zu beurteilen haben.
Was beantragt wurde
Die Anzeige beantragt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Sicherstellung der Beweismittel: Einsatzberichte, Einsatztagebuch, Funkverkehr, Bodycam-Aufzeichnungen, die Einsatzdokumentation der Feuerwehr und der Verwaltungsvorgang der Stadt nebst dem Gutachten ihrer Rechtsabteilung. Für einen Teil dieser Aufzeichnungen laufen Löschfristen.
Als Zeugen benannt sind die eingesetzten Feuerwehrkräfte, die Mitarbeiterin der Ordnungsabteilung und die betroffenen Bewohner.
Angeregt wird, die Ermittlungen nicht der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden zu übertragen, da die Beschuldigten Angehörige dieser Inspektion sind und die beizuziehenden Unterlagen sich in ihrem Gewahrsam befinden.
Was offen bleibt
Die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden hat sich zu ihrer Rolle nicht erklärt. Die Presseanfragen vom 12. Juni und 20. Juli 2026 sind unbeantwortet. Das Angebot zur Stellungnahme besteht fort.
Ob die Staatsanwaltschaft Hannover ein Verfahren einleitet, ist offen. Verlässliche Zahlen dazu, wie viele Anzeigen gegen Polizeibeamte zu einem Ermittlungsverfahren führen, gibt es nicht; die Statistik erfasst erst, was ein Aktenzeichen hat.
Stand: 4. August 2026.
Aktualisierung vom 27. August 2026: Die Staatsanwaltschaft Hannover hat unter dem Aktenzeichen 1171 UJs 96977/26 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt unter anderem wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs eingeleitet.
In eigener Sache: Der Herausgeber von Dossier Hameln, Tim Menke, ist Autor dieses Beitrags und hat die Strafanzeige erstattet. Er ist von dem Einsatz in der Koppenstraße nicht betroffen, nicht Verletzter im Sinne des § 77 StGB und hat keinen Strafantrag gestellt; die Anzeige stützt sich auf § 158 Abs. 1 StPO. Er führt in anderer Sache, einer Durchsuchung vom 17. Oktober 2024, ein Auskunftsverfahren gegen die Polizeidirektion Göttingen und hat Strafanzeige gegen Beamte derselben Polizeiinspektion erstattet. Diese Umstände werden offengelegt, damit Leserinnen und Leser sie bei der Bewertung des Beitrags berücksichtigen können.
Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

