StartInvestigativDurchsuchungen vom 17.10.2024 - Verdacht der Urkundenunterdrückung durch mehrere Beamte der Polizei HamelnUnterdrückte Beweise? Über 100 Beamte gegen Unschuldige – jetzt kommt der Fall...

Unterdrückte Beweise? Über 100 Beamte gegen Unschuldige – jetzt kommt der Fall aus 2024 vor Gericht

In Hameln laufen zwei Strafverfahren aufeinander zu, die lange getrennt schienen. In den kommenden acht Wochen entscheidet sich, wie eng sie zusammenhängen – und ob eine Durchsuchung Bestand hat, an deren Rechtmäßigkeit erhebliche Zweifel bestehen.

Der Ausgangspunkt: eine Großrazzia ohne tragfähigen Grund

Im Oktober 2024 durchsuchte die Polizei mit über 100 Beamten die Räumlichkeiten mehrerer Personen in Hameln. Beide Verfahren wurden später eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO) – der Verdacht, der die Maßnahme trug, bestätigte sich nicht. „Keinerlei Hinweise“ ergaben sich, wie Staatsanwältin A., die die der Durchsuchung zugrunde liegenden Beschlüsse beantragt hatte, einräumen musste. Was blieb, ist die Frage, wie es überhaupt zu einem derart massiven Eingriff kommen konnte – und welche Konsequenzen zu ziehen sind.

Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt inzwischen in umgekehrter Richtung: gegen Polizeibeamte, wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB). Der Kern des Vorwurfs lautet, der Ermittlungsrichterin, die den Durchsuchungsbeschluss erließ, seien entscheidende entlastende Umstände nicht vorgelegt worden – Umstände, die den Beschluss möglicherweise verhindert hätten.

Was dem Gericht gefehlt haben soll

Nach Erkenntnissen, die der Redaktion vorliegen, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass mehrere Beamte – neben der Sachbearbeiterin auch der Einsatzleiter und die Leiterin der Kriminalpolizei – bereits vor der Durchsuchung auf entlastende Aspekte hingewiesen wurden und diese der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorenthalten haben sollen, obwohl einen Tag vor der Durchsuchung noch Kontakt zur Staatsanwältin aufgenommen worden war. Noch tags zuvor war bei der Staatsanwältin nachgefragt worden, ob Fahrzeuge vom Beschluss erfasst waren.

Konkret soll dem Gericht nach den vorliegenden Feststellungen insbesondere verborgen geblieben sein, dass eine fachlich zuständige Beamtin schon vor dem Zugriff auf die Unbegründetheit des Verdachts hingewiesen und darauf verwiesen haben soll, dass die betreffenden Räumlichkeiten zuvor bereits überprüft worden waren. Ebenso soll das Gericht nicht darüber informiert worden sein, dass mildere, grundrechtsschonende Mittel zur Verfügung standen – etwa die Vernehmung der Belastungszeugin und die Befragung der ortskundigen, fachlich zuständigen Beamten –, die vor der Durchsuchung nicht ergriffen wurden.

Das wiegt aus einem Grund besonders schwer: Der Richtervorbehalt gilt bis zum Vollzug der Durchsuchung fort. Erkenntnisse, die die Grundlage des Beschlusses erschüttern und vor dem Zugriff bekannt werden, sind dem Gericht zugänglich zu machen – nicht nach eigenem Ermessen, sondern als Rechtspflicht. Wer über solche Erkenntnisse verfügt und sie zurückhält, nimmt dem Gericht die Möglichkeit, seinen Beschluss vor dem Vollzug zu überprüfen und die Durchsuchung zu stoppen. Für eine Volljuristin in leitender Funktion – wie die Leiterin der Kriminalpolizei – ist diese Rechtslage kein Spezialwissen, sondern Grundlage des eigenen Handelns.

Quelle: Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden
EKHK Manfred Hellmich, ehemaliger Leiter des ZKD steht im Zentrum der Vorwürfe

Die organisatorische Grundlage der beanstandeten Akte reicht dabei weiter zurück. Der zwischen den beiden Durchsuchungsbeschlüssen abgelöste frühere Leiter der Kriminalpolizei, EKHK Manfred Hellmich, soll laut Strafanzeige und Erweiterung der Strafanzeige durch seine Zuweisung und seine Vorgaben zur Ermittlungsführung den Rahmen verantwortet haben, in dem diese Akte zusammengestellt wurde. Ob und in welchem Umfang ihm daraus ein Vorwurf erwächst, ist offen; die Staatsanwaltschaft teilte nur mit, dass ein Verfahren eingeleitet worden ist – gegen wen genau wurde dieser Zeitung nicht mitgeteilt. Hellmich äußert sich zu seiner damaligen Rolle trotz wiederholter Anfrage nicht.

Warum das Zurückhalten strafbar sein kann – auch als bloßes Unterlassen

Der Einwand, es habe sich doch nur um ein Unterlassen gehandelt, um versäumte Weitergabe statt aktiver Manipulation, trägt juristisch nicht ohne Weiteres. Das ist der Punkt, an dem der Fall über ein Dienstversäumnis hinausreicht.

Der Redaktion liegt eine umfangreiche juristische Aufarbeitung vor – insgesamt 63 Seiten, erstellt von mehreren Koryphäen der deutschen Strafgerichtsbarkeit. Den Kern bilden 46 Seiten der Berliner Kanzlei Ignor & Partner sowie zwei Gutachten des Mainzer Strafrechtlers Prof. Dr. Volker Erb. Das erste bewertet die Durchsuchung als rechts- und verfassungswidrig (Art. 13 GG). Das zweite befasst sich mit der Strafbarkeit der Unterdrückung durch Unterlassen, begangen als Garant im Sinne des § 13 StGB.

Gerade dieses zweite Gutachten ist entscheidend. Es begründet, warum das Zurückhalten entlastender Umstände nicht als folgenloses Versäumnis zu behandeln ist, sondern als strafbares Handeln dessen, der kraft seiner Stellung zur Weitergabe verpflichtet war. Wer eine Garantenstellung innehat – wer also dafür einzustehen hat, dass dem Gericht die Entscheidungsgrundlage vollständig vorliegt –, macht sich nicht dadurch straflos, dass er schweigt statt fälscht. Das Unterlassen wird dem aktiven Tun gleichgestellt. Damit schließt sich die Lücke, auf die sich eine Verteidigung sonst zurückziehen könnte.

Wie die beiden Verfahren zusammenlaufen

Diese Akte ist nun in einem zweiten Strafverfahren von Bedeutung. Dort stützt sich die Verteidigung auf einen Verwertungswiderspruch: Beweise, die aus einer möglicherweise rechtswidrigen Durchsuchung stammen, dürfen vor Gericht nicht ohne Weiteres verwertet werden. Aus diesem Grund wurde die Akte zum § 274-Komplex beigezogen. Ob die Durchsuchung rechtmäßig war, entscheidet damit unmittelbar mit darüber, was im zweiten Verfahren überhaupt Bestand hat.

So greifen zwei zunächst getrennte Stränge ineinander: Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung – und die Frage, ob das, was bei ihr gewonnen wurde, überhaupt verwertet werden darf. Beide führen auf denselben Kern zurück: ob dem Gericht seinerzeit alles vorlag, was ihm hätte vorliegen müssen.

Wenn die Geschädigten selbst fragen

Voraussichtlich im September werden im zweiten Verfahren mehrere Zeugen unter Wahrheitspflicht befragt. Bemerkenswert ist, wer die Befragung führt: nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Verteidigung – und damit die Geschädigtenseite selbst.

Dass die Geschädigtenseite die Aufklärung nicht den Behörden überlässt, hat einen Grund, der im Fall selbst liegt. Schon bei der Beantragung der Durchsuchungsbeschlüsse spielte die seinerzeit zuständige Staatsanwältin eine Rolle, die aus Sicht der Geschädigten Zweifel an einer neutralen Aufklärung nährt. In beiden Anträgen auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gab sie an, weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Diese Angabe war nach den vorliegenden Unterlagen unzutreffend: Gerade einmal 13 Tage vor dem ersten Antrag hatte die Polizei selbst beantragt, die bis dahin nie vernommene einzige Zeugin gemäß § 163 Abs. 3 StPO staatsanwaltlich vernehmen zu lassen. Ein milderes Mittel war damit nicht nur ersichtlich, sondern aktenkundig beantragt – und blieb in den Durchsuchungsanträgen dennoch unerwähnt. Zweimal. Auch hat die Staatsanwältin ganz erheblich falsch subsumiert und erhebliche Warnsignale ignoriert, die sich aus der polizeilichen Aktenführung ergaben.

Ob der Umstand der falschen Subsumtion auf einen gravierenden handwerklichen Fehler oder auf mehr zurückgeht, ist offen. Aus Sicht der Geschädigten wiegt er schwer genug, um der Aufklärung durch dieselben Institutionen, die den Vorgang zu verantworten haben, mit Zurückhaltung zu begegnen.

Das ist der entscheidende Unterschied zum § 274-Verfahren gegen die Polizeibeamten. Dort bleibt die Aufklärung in der Hand derselben Institutionen, deren eigenes Handeln in Frage steht. Hier hingegen können die mit dem Vorgang betrauten Beamten durch eigene, gezielte Fragen der Geschädigtenseite befragt werden. Was im polizeilichen Verfahren unterblieb, nicht nachgefragt oder nicht aktenkundig wurde, lässt sich auf diesem Weg unmittelbar erfragen. Die Aufklärung hängt damit nicht länger vom Aufklärungswillen von Polizei und Staatsanwaltschaft ab.

So entsteht die ungewöhnliche Lage, dass zwei Seiten parallel an der Aufklärung desselben Sachverhalts arbeiten – die Staatsanwaltschaft im § 274-Verfahren und die Geschädigtenseite mit eigenen Fragen im zweiten Verfahren. Am Ende wird sich vergleichen lassen, was jede Seite an Aufklärung vorzuweisen hat: die Behörde, deren eigene Kollegen im Fokus stehen, oder derjenige, der von der Durchsuchung betroffen war und ein erkennbares Interesse an lückenloser Aufklärung hat. Die Ergebnisse werden für sich sprechen.

Ein wesentlicher Schwerpunkt wird auch auf der Frage liegen, ob Zeugen polizeiintern beeinflusst wurden oder ob auf sie Druck ausgeübt worden ist – insbesondere durch Vorgesetzte. Ein Antrag auf Vernehmung weiterer Zeugen ist nach vorliegenden Hinweisen von nicht geringer Wahrscheinlichkeit.

Damit treffen im September nicht Vermutungen aufeinander, sondern eine juristisch auf höchstem Niveau durchgearbeitete und detailliert subsumierte Faktenlage – und Beteiligte, die erstmals unter Wahrheitspflicht aussagen müssen, mit den strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage. Jeder von ihnen entscheidet dabei für sich allein, was er zu Protokoll gibt. Dass es zu Überraschungen kommt, ist nicht ausgeschlossen. Der Ausgang ist offen, die Fragen sind es nicht.

Was auf dem Spiel steht

Sollte sich der Vorwurf bewahrheiten, reichten die Folgen über das laufende Verfahren hinaus. Dann wäre das § 274-Verfahren – aus Sicht eines der Geschädigten – auf die jetzige Leiterin der Kriminalpolizei zu erweitern. Und eine Kripo-Chefin, gegen die eine Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht der Urkundenunterdrückung bestätigt hat, kann eine Kriminalpolizei nicht mehr leiten – die Konstellation trägt sich nicht.

Tanja Wulff-Bruhn, Präsidentin der Polizeidirektion Göttingen. Foto: Polizeidirektion Göttingen
Tanja Wulff-Bruhn, Präsidentin der Polizeidirektion Göttingen. Foto: Polizeidirektion Göttingen

Jedenfalls träfe dies unter der Führung der meisten Polizeipräsidenten zu. Im vorliegenden Fall ist für die zuständige Polizeidirektion Göttingen die Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn verantwortlich. Sie ist in der bisherigen Entwicklung eher durch das Bestreben aufgefallen, eine Aufarbeitung auf jede erdenkliche Weise zu verhindern. So ließ ihre Behörde unter anderem zwei Gerichte – das VG Göttingen und das Nds. OVG – nach den der Redaktion vorliegenden Erkenntnissen auf unzutreffender Grundlage über einen Eilantrag dieser Zeitung entscheiden, nachdem im Fall der Durchsuchung zuvor bereits das AG Hannover, das LG Hannover, das OLG Celle und das BVerfG ebenfalls auf Grundlage einer manipulierten Akte entschieden hatten.

Dass die Maßnahme rechtswidrig war, wird innerhalb der Hamelner Polizei nach zahlreichen übereinstimmenden Hinweisen seit längerem angenommen – zuletzt noch bestärkt durch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover gegen die eigenen Kollegen. Wie hoch die Hürde liegt, bevor überhaupt Ermittlungen gegen Polizeibeamte eingeleitet werden, ist bekannt; dass sie hier genommen wurde, wiegt entsprechend schwer. Übereinstimmenden Hinweisen zufolge rechnet eine nicht geringe Minderheit der Bediensteten inzwischen sogar damit, dass die Behörde in dieser Sache unterliegen wird.

Dem Verfahren vorausgegangen war ein längerer Zeitraum, in dem der Geschädigte wiederholt das Gespräch suchte und eine interne Aufklärung des Sachverhalts anbot. Kern dieser Angebote war die Forderung, die Verstöße, wegen derer nun die Staatsanwaltschaft ermittelt, behördenintern aufzuarbeiten. Die Angebote – wie auch deren Ablehnung – liegen der Redaktion vor; die geforderte interne Aufklärung wurde in klaren Worten abgelehnt. Die Strafanzeige erfolgte erst, nachdem dieser Weg endgültig verschlossen war.

Die Verweigerung jeglicher Aufarbeitung beschränkte sich dabei nicht auf die Polizei. Auch das Niedersächsische Innenministerium ließ nach den Antworten auf eine Fachaufsichtsbeschwerde kein Interesse an einer Aufklärung der mutmaßlichen Verstöße erkennen. Unter dem 11. März wurde die Beschwerde als unbegründet verworfen – zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits absehbar war, dass die Staatsanwaltschaft Hannover wegen der mutmaßlichen Straftaten Ermittlungen aufnehmen würde. Auch nach der Bestätigung des Anfangsverdachts durch die Staatsanwaltschaft gab das Ministerium keinen Hinweis, der auf eine Aufarbeitung schließen ließe. Seit dem 16. Februar ist Staatssekretär Stephan Manke persönlich über den Fall informiert, die Verweigerung erfolgte insoweit unter seiner (mindestens) Duldung.

Offen bleibt weiter die Frage, welche Hoffnungen die Behörde ursprünglich mit ihrem Vorgehen verband und was sie glauben ließ, damit Erfolg zu haben. Nach der Einstellung beider Verfahren und der Einleitung der Ermittlungen gegen eigene Beamte stellt sich die Frage, worauf die durchgehende Verweigerung einer internen Aufklärung gerichtet war. Denkbar wäre, dass man darauf setzte, der Vorgang werde sich ohne öffentliche Aufmerksamkeit erledigen. Sollte dies die Erwartung gewesen sein, hat sie sich nicht erfüllt. Statt zu verschwinden, hat der Vorgang an Umfang gewonnen: aus einer eingestellten Durchsuchung wurde ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beamte, ein Verwertungswiderspruch in einem zweiten Verfahren, eine Reihe öffentlicher Zeugenvernehmungen und die Aussicht auf eine Amtshaftungsklage.

Für die Behörde dürfte sich die Angelegenheit damit nicht so bald erledigen. Das § 274-Verfahren, der Verwertungswiderspruch im zweiten Verfahren und die für September erwarteten Zeugenvernehmungen laufen parallel; hinzu kommt die vorgesehene Amtshaftungsklage, in deren Rahmen erneut Zeugen öffentlich und unter Wahrheitspflicht vernommen würden. Der Vorgang wird die Behörde damit über die kommenden Wochen hinaus beschäftigen – mit jeweils eigener öffentlicher Verhandlung, eigener Beweisaufnahme und eigenem Ausgang.

Inwieweit die Polizeipräsidentin sich darüber hinaus wegen versuchter Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) selbst strafbar gemacht haben könnte, war Gegenstand anwaltlicher Prüfung. Über deren Ergebnis wird zu gegebener Zeit zu berichten sein. Ob sich ihr Selbstverständnis oder ihre Rolle in den kommenden Wochen ändert, bleibt zu beobachten. Bislang gibt es hierfür keinerlei Anzeichen.

Die nächsten acht Wochen

Bis zu einer gerichtlichen Feststellung gilt für alle Betroffenen die Unschuldsvermutung. Doch die kommenden acht Wochen setzen den Rahmen, in dem sich vieles klären wird: die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Verwertungswiderspruch, erwartet im August, und die Zeugenvernehmungen durch die Verteidigung im September. An ihnen wird sich bemessen, ob die Aufarbeitung dessen, was im Oktober 2024 geschah, Substanz gewinnt – oder ob sie im Ungefähren bleibt.

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Die Polizei Hameln hat im Oktober 2024 mit über 100 Beamten die Häuser mehrerer Unschuldiger durchsucht. Inzwischen ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover gegen Polizeibeamte wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung.

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Bildquellen

  • Manfred Hellmich, ehem. ZKD-Leiter der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont Holzminden. Quelle: Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden: Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden
  • Großaufgebot der ZPD Hannover auf dem Weg zu einer verfassungswidrigen Durchsuchung: Privat

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