Was in Hameln seit über vier Monaten geschieht, ist kein lokaler Verwaltungsstreit. Es ist ein dokumentierter Angriff auf die Pressefreiheit, ein mutmaßlicher Fall von Urkundenunterdrückung durch Polizeibeamte – und die Geschichte einer Behörde, die auf schwerwiegendste Vorwürfe nicht mit Aufklärung, sondern mit Schweigen, Vertuschung und der Überwachung des Journalisten reagiert, der sie stellt.
Zwei Gutachten eines der renommiertesten deutschen Strafprozessrechtler. Eine Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle. Eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Innenministerium. Eine Presseanfrage, zugestellt per Gerichtsvollzieher – vermutlich ein Novum in der deutschen Pressegeschichte. Und eine fotografisch dokumentierte, wochenlange Observation journalistischer Berichterstattung durch Streifenwagen der Polizei Hameln.
Auf all das gibt es von der Polizeidirektion Göttingen, der zuständigen Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden und dem niedersächsischen Innenministerium bis heute keine inhaltliche Antwort.
I. Der Ausgangspunkt: Eine Razzia auf wackeligem Fundament
Am 17. Oktober 2024 rückte ein Großaufgebot von über hundert Einsatzkräften in Hameln und Hannover aus. Wohnungen und Geschäftsräume wurden durchsucht, Unterlagen beschlagnahmt, Smartphones sichergestellt. Hamelns größte Durchsuchungsmaßnahme seit vielen Jahren – organisatorisch verantwortet unter der Leitung von Erstem Kriminalhauptkommissar Manfred Hellmich, seinerzeit Leiter des Zentralen Kriminaldienstes (ZKD) der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden und seiner Nachfolgerin Polizeirätin Marie-Luise Lohmann, im Amt seit 1. September 2024.
Quelle: Überwachungsaufnahmen, Tim MenkeGrundlage der Maßnahme war ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Zuhälterei. Der gesamte Verdacht stützte sich auf die Aussage einer einzelnen Person, die diese Anschuldigungen unmittelbar nach einem Streit getätigt hatte – in einem Zustand, den die Ermittlungsakte selbst als aggressiv und aufgewühlt beschreibt. Es war die Gegenseite, also der später Beschuldigte, der zur Klärung der Auseinandersetzung selbst die Polizei gerufen hatte. Die Belastungszeugin weigerte sich in der Folge, eine förmliche Aussage zu machen. Eine Ladung nach § 163 Abs. 3 StPO, die ihr Erscheinen erzwungen hätte, erfolgte zu keinem Zeitpunkt – obwohl zwischen Einschaltung der Staatsanwaltschaft und Durchsuchung volle drei Monate lagen. Ihr Anwalt verneinte später schriftlich jede Bereitschaft zur Aussage und widersprach ihren ursprünglichen Anschuldigungen ausdrücklich.
Am 3. Februar 2025 wurde das Verfahren eingestellt. Kein einziger belastender Anhaltspunkt für den der Durchsuchung zu Grunde liegenden Verdacht hatte sich aus der Durchsuchung ergeben. Die sieben bei der Durchsuchung angetroffenen Prostituierten bekundeten allesamt, sie hätten in dem Anwesen keinerlei Probleme gehabt.
II. Das Gutachten: Verfassungswidrig in jeder Hinsicht
Am 17. Oktober 2025, genau ein Jahr nach der Razzia, zitierte Dossier Hameln aus einem Rechtsgutachten, das die Durchsuchung in Grund und Boden analysiert. Verfasst hat es Prof. Dr. Volker Erb, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Herausgeber des maßgeblichen Löwe-Rosenberg-Kommentars zur Strafprozessordnung (§§ 158–211 StPO) und einer der führenden deutschen Experten für strafprozessuale Grundrechtsfragen.
Sein Ergebnis ist vernichtend: Die Durchsuchung müsse als „rechts- und im Hinblick auf Art. 13 GG verfassungswidrig bezeichnet werden.“
Quelle: Tim MenkeProf. Erb belegt dies auf mehreren Ebenen. Bereits die Verdachtsschöpfung sei problematisch: Die Aussage der Belastungszeugin sei unter dubiosen Umständen zustande gekommen und hätte zunächst näherer Überprüfung bedurft – nicht als Anlass für einen grundrechtsintensiven Großeinsatz gedient. Ebenso naheliegend sei es gewesen, die Fachbeamtin für Menschenhandel und Zuhälterei der Inspektion, die das betroffene Objekt seit Oktober 2023 regelmäßig kontrollierte, in das Verfahren einzubinden – was nie geschah. Überdies verletze die Durchsuchung das verfassungsrechtliche Gebot der Erforderlichkeit: Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 2023 – im Jahr vor der Hamelner Razzia – ausdrücklich festgehalten, dass ein Grundrechtseingriff unverhältnismäßig ist, wenn naheliegende, grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben. Genau das sei hier geschehen.
III. Vier Kontrollen. Null Beanstandungen. Alles verschwiegen.
Der gravierendste Vorwurf betrifft das, was nicht in der Akte steht. Die Fachbeamtin für Menschenhandel und Zuhälterei der Polizeiinspektion – im Folgenden PHKin Falke (Name geändert) – führte zwischen Oktober 2023 und Juni 2024 vier unangekündigte Kontrollen des betroffenen Objekts durch. Sie prüfte dabei nicht nur Dokumente, sondern bewertete als ausgebildete Fachbeamtin gezielt auf Anzeichen für Zwangssituationen, Abhängigkeitsverhältnisse und Zuhälterei. Ergebnis aller vier Kontrollen: keinerlei Beanstandungen.
Bei der letzten Kontrolle am 6. Juni 2024 – 22 Tage vor dem Vorfall, der das Ermittlungsverfahren auslöste – befragte PHKin Falke die spätere Belastungszeugin persönlich. Kein Hinweis auf Zwang, kein Hinweis auf Abhängigkeit, kein Hinweis auf Zuhälterei.
Quelle: Überwachungsaufnahmen, Tim MenkeVon diesen vier Kontrollen und ihren Ergebnissen findet sich in der Ermittlungsakte nahezu nichts. Die zuständige Sachbearbeiterin, KKin Lerche (Name geändert), erwähnt in einem Vermerk lediglich beiläufig einen einzigen Kontrollvorgang – ohne dessen Ergebnis, ohne den Kontext der anderen Kontrollen, ohne jeden Hinweis auf die Fachbeamtin. Ihr Vermerk erweckt den Eindruck, es habe sich um eine erste, routinemäßige Kontrolle im Rahmen eines Aktionstages gehandelt – während die achtmonatige, systematisch beanstandungsfreie Kontrollhistorie der Fachbeamtin vollständig unterschlagen wurde.
PHKin Falke, die die Belastungszeugin bei der Kontrolle am 6. Juni 2024 persönlich befragt hatte, taucht in der Ermittlungsakte erst auf, nachdem der Betroffene nach der Durchsuchung in einer Beschwerde auf sie hingewiesen hatte. Das Ermittlungsverfahren wurde dabei auch nicht PHKin Falke als designierter Fachbeamtin zugewiesen – was bei einem Zuhältereiverfahren die fachlich gebotene Zuständigkeit gewesen wäre –, sondern KKin Lerche aus dem Fachkommissariat für Jugendkriminalität, die auf diesem Deliktsfeld keinerlei Erfahrung hatte. PHKin Falke wurde über den gesamten Verfahrensverlauf bis zur Durchsuchung zu keinem Zeitpunkt konsultiert. Oder vielleicht doch?
Prof. Erb stellt in seinem Gutachten fest: Das Verschweigen der Kontrollhistorie gegenüber Staatsanwaltschaft und Ermittlungsgericht sei mit dem in § 160 Abs. 2 StPO verankerten, für die Polizei ebenfalls geltenden rechtsstaatlichen Objektivitätsgebot nicht zu vereinbaren. Die justiziellen Entscheidungen seien auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage ergangen. Im Antrag auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses wurde die Maßnahme als verhältnismäßig bezeichnet, weil andere erfolgversprechende mildere Mittel nicht ersichtlich seien. Eine Behauptung, die Prof. Erb als „unbegründet“ und der Möglichkeit einer Zeugenladung „offenkundig widersprechend“ bewertet.
IV. Zweites Gutachten und Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft
Am 3. Februar 2026, ein Jahr nach der Einstellung des Verfahrens, erstattete der Betroffene Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle gegen Manfred Hellmich und KKin Lerche (Name geändert) wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung und der Unterdrückung beweiserheblicher Daten nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, hinsichtlich Hellmichs gegebenenfalls in Verbindung mit der Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat nach § 357 Abs. 1 StGB.

Der Strafanzeige lag ein zweites Gutachten von Prof. Erb bei, diesmal in seiner Eigenschaft als Herausgeber des Münchener Kommentars zum StGB (§§ 263–297), datiert vom 3. Februar 2026. Darin kommt er zu dem Ergebnis: Eine bewusste Zurückhaltung der Kontrollberichte begründe bei Zugrundelegung des gutachterlich festgestellten Sachverhalts eine Strafbarkeit nach §§ 274 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 13 StGB.
Die strafrechtsdogmatische Grundlage: Die Kontrollberichte der Fachbeamtin stellen entweder Urkunden im Sinne von § 267 StGB oder beweiserhebliche Daten im Sinne von § 269 StGB dar. Ihre Zurückhaltung gegenüber Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter erfüllt den objektiven Tatbestand des § 274 StGB. Die federführenden Beamten waren aufgrund einer Garantenstellung nach § 13 StGB rechtlich verpflichtet, entlastende Umstände aktiv in das Verfahren einzuführen. Entscheidend für die Strafbarkeit sei allein, ob das Unterlassen vorsätzlich erfolgte – mit dem Ziel, die Beweislage zum Nachteil des Betroffenen zu gestalten. Für einen solchen Vorsatz lägen nach Darstellung der Strafanzeige gewichtige Indizien vor, die über die Schwelle eines Anfangsverdachts nach § 152 Abs. 2 StPO deutlich hinausgehen.
Nach eingehender Prüfung der Ermittlungsakte durch Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor – einen der renommiertesten Strafprozessrechtler Deutschlands, der die rechtliche Vertretung des Betroffenen übernommen hat – ist eine Erweiterung der Strafanzeige auf weitere Tatverdächtige der Kriminalpolizei Hameln zu erwarten.
Prof. Ignor hat Erfahrung mit verfassungwidrigen Durchsuchungen – so erstritt er vor dem Bundesverfassungsgericht unter anderem den Beschluss, welcher die Durchsuchung bei der Berliner Morgenpost für verfassungswidrig erklärte. Prof. Ignor erstritt – ebenfalls vor dem Bundesverfassungsgericht – das für die Pressefreiheit richtungsweisende sogenannte Cicero-Urteil aus dem Jahr 2007, welches die Durchsuchung der Redaktionsräume und der Wohnung des für einen Artikel verantwortlichen Redakteurs als nicht mit der Verfassung vereinbar feststellte.
Die beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung eingereichte Fachaufsichtsbeschwerde wurde am 19. Januar 2026 eingangsbestätigt. Das Ministerium teilte mit, es werde die zuständige Behörde zur Stellungnahme auffordern. Eine inhaltliche Ergebnismitteilung steht bis heute aus. Zwischenzeitlich wurden der Landespolizeipräsident Axel Brockmann sowie Staatssekretär Stephan Manke über die Entwicklungen in Kenntnis gesetzt.
V. Sechs Presseanfragen. Keine Antwort. Dann kam der Gerichtsvollzieher.
Parallel zu den rechtlichen Schritten versuchte Dossier Hameln, die Behörde auf journalistischem Weg zur Rechenschaft zu ziehen. Das Ergebnis ist ein Dokument des institutionellen Versagens.
Die Redaktion stellte Presseanfragen gemäß § 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes am 6. September 2025, 14. Oktober 2025, 22. Oktober 2025, 29. Oktober 2025, 23. Dezember 2025 und 15. Januar 2026. Sämtliche Anfragen wurden an die Pressestelle der Polizeiinspektion und – nach Weiterleitung – an die Pressesprecherin der Polizeidirektion Göttingen adressiert. Keine einzige wurde inhaltlich beantwortet.
Am 22. Januar 2026 beantragte die Dossier Hameln Verlagsgesellschaft mbH beim Amtsgericht Göttingen die Zustellung einer Presseanfrage per Gerichtsvollzieher – persönlich an Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn. Die Anfrage umfasste 15 Seiten einschließlich Anlagen: das Gutachten von Prof. Erb, den DJV-Presseausweis und die fotografische Dokumentation der Observation journalistischer Tätigkeit.
Die Presseanfrage stellte Wulff-Bruhn sechs konkrete Fragen: Wann und durch wen sie über die Vorwürfe informiert wurde. Welche Maßnahmen sie veranlasst hat. Wer die Observation der Berichterstattung angeordnet hat und auf welcher Rechtsgrundlage. Ob die Nichtbeantwortung der Presseanfragen auf ihre Weisung oder ohne ihr Wissen erfolgte. Und wie sie sicherstellt, dass die Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG in ihrem Zuständigkeitsbereich gewahrt wird. Die Antwortfrist betrug sieben Tage.
Auch diese Anfrage blieb unbeantwortet. Stattdessen reagierte die Polizeidirektion Göttingen erstmals – nicht inhaltlich, sondern mit der schriftlichen Aufforderung an die Redaktion, keine weiteren Anfragen mehr zu stellen. Zuvor hatte die Behörde bereits versucht, der Redaktion die Nutzung von Pressefotos zu untersagen. Dossier Hameln kommentierte diesen Vorgang mit dem Titel: „Grundgesetz? Nicht zuständig.“

Spätestens ab dem 22. Januar 2026 trägt Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn die persönliche Verantwortung für jeden nachfolgenden Vorgang. Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher hat sie förmlich und nachweisbar in Kenntnis gesetzt: von der verfassungswidrigen Durchsuchung, von der mutmaßlichen Urkundenunterdrückung durch ihr nachgeordnetes Personal, von der wochenlangen Observation journalistischer Tätigkeit, von sechs unbeantworteten Presseanfragen nach § 4 NPresseG. Wer nach diesem Zeitpunkt nicht handelt, handelt nicht mehr fahrlässig – sondern trägt Mitverantwortung am institutionellen Versagen. Wulff-Bruhn hat nicht gehandelt.
VI. Die Observation: Dokumentiert, datiert, unbestreitbar
Was die Polizei Hameln parallel zur Verweigerung jeder Presseauskunft tat, ist fotografisch lückenlos belegt und Teil der der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen vorgelegten Dokumentation.
Mindestens an 13 dokumentierten Tagen zwischen dem 30. Dezember 2025 und dem 20. Januar 2026 positionierten Beamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden Streifenfahrzeuge am Kastanienwall, um die dortige LED-Tafel mit der Berichterstattung von Dossier Hameln zu fotografieren und zu dokumentieren. Die vorliegenden Bilder zeigen Polizeifahrzeuge mit Hamelner Kennzeichen (HM-PD 315, HM-PD 325 u.a.) zu folgenden Zeiten: 6. Januar 11:44 Uhr, 8. Januar 10:41 Uhr, 9. Januar 8:27 Uhr, 11. Januar 21:40 Uhr, 13. Januar 11:33 Uhr und 14:00 Uhr, 14. Januar 11:32 Uhr und 13:31 Uhr – sowie an weiteren dokumentierten Tagen. Zwei Bilder belegen das Fotografieren durch Beamte aus dem Fahrzeug heraus direkt.


Quelle: Tim Menke
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Quelle: Tim Menke
Quelle: Tim Menke
Quelle: Tim Menke
Quelle: Tim Menke
Quelle: Tim Menke
Quelle: Privat
Quelle: Privat
Quelle: Tim Menke
Quelle: PrivatBesonders bezeichnend: Auf einem der Bilder, aufgenommen am 13. Januar um 14:00 Uhr, ist auf der LED-Tafel im Hintergrund deutlich lesbar der Dossier-Hameln-Motiv-Text zu erkennen: „Auch bei widriger Witterung im tapferen Einsatz gegen die Pressefreiheit – Ihre Polizei Hameln.“
Die Redaktion hatte dies in der per Gerichtsvollzieher zugestellten Presseanfrage explizit benannt und Polizeipräsidentin Wulff-Bruhn gefragt, wer diese Observation angeordnet hat und auf welcher Rechtsgrundlage sie erfolgte. Antwort: keine.
Ob die systematische Beobachtung journalistischer Tätigkeit über mehrere Wochen hinweg ohne rechtliche Grundlage erfolgte und einen Eingriff in die durch Art. 5 GG und Art. 10 EMRK geschützte Pressefreiheit darstellt, ist Gegenstand einer separaten Prüfung durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen.
VII. Was das Schweigen bedeutet – und was es nicht bedeutet
Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Behörden haben legitime Gründe zu schweigen: laufende interne Prüfungen, rechtliche Beratung, noch ausstehende Gerichtsentscheidungen. Dieser Vorbehalt gilt hier wie überall.
Doch das Schweigen der Polizei Hameln und der Polizeidirektion Göttingen hat eine Qualität, die über normale behördliche Zurückhaltung weit hinausgeht.
Es ist das Schweigen auf zwei Gutachten eines der führenden deutschen Strafprozessrechtler – eines davon zur Verfassungswidrigkeit einer eigenen Maßnahme, das andere zur Strafbarkeit des eigenen Personals. Es ist das Schweigen auf sechs förmliche Presseanfragen nach § 4 NPresseG über mehr als vier Monate. Es ist das Schweigen auf eine Presseanfrage, zugestellt durch einen Gerichtsvollzieher persönlich an die Behördenleiterin. Es ist das Schweigen, während dieselbe Behörde den Journalisten, der diese Fragen stellt, über Wochen hinweg mit Streifenfahrzeugen observiert.
Und es ist das Schweigen einer Behörde, die – konfrontiert mit alldem – statt Aufklärung zu bieten, Presseanfragen untersagt und Fotos sperren will.
Dieser institutionelle Schaden ist unabhängig vom Ausgang aller rechtlichen Verfahren bereits eingetreten. Er ist dokumentiert, datiert und unbestreitbar.
Die Polizeipräsidentin ist Beamtin im Sinne des § 47 BeamtStG. Sie ist verpflichtet, Gesetzesverstöße nachgeordneter Beamter abzustellen. Sie ist verpflichtet, Presseanfragen gemäß § 4 NPresseG zu beantworten. Sie ist verpflichtet, die in Art. 5 GG verankerte Pressefreiheit aktiv zu schützen – nicht gegen sie zu arbeiten. Wulff-Bruhn hat keine dieser Pflichten erfüllt. Stattdessen hat die Behörde unter ihrer Leitung den Journalisten observiert, seine Berichterstattung dokumentiert und versucht, ihm die Nutzung von Pressefotos zu untersagen. Das ist kein Versehen. Das ist die Handschrift einer Behördenleitung, die auf öffentliche Kontrolle mit Einschüchterung antwortet.
Quelle: Polizeidirektion GöttingenTanja Wulff-Bruhn ist als Polizeipräsidentin nicht länger tragbar. Nicht wegen eines Fehlers, den sie selbst begangen hat. Sondern weil sie in Kenntnis aller Vorgänge die Möglichkeit hatte, Verantwortung zu übernehmen – und sich entschieden hat, zu schweigen, zu blockieren und einzuschüchtern. Eine Behördenleitung, die auf gutachterlich festgestellte Verfassungsverstöße des eigenen Personals und auf gerichtsvollzieherlich zugestellte Presseanfragen mit Obstruktion reagiert, hat das Vertrauen verloren, das ihr Amt voraussetzt. Das festzustellen ist keine Meinung. Es ist die logische Konsequenz dokumentierter Tatsachen.
VIII. Was als nächstes kommt
Die Fachaufsichtsbeschwerde beim Innenministerium wartet auf eine inhaltliche Ergebnismitteilung. Die Strafanzeige wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft Celle nicht – wie bei Strafanzeigen gegen Polizisten üblich – abgewiesen, sondern nach einer ersten rechtlichen Prüfung an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Hannover weitergeleitet; die erhebliche Erweiterung der Strafanzeige nach Abschluss der Aktenprüfung durch Prof. Ignor auf weitere Kriminalbeamte der Polizei Hameln steht unmittelbar bevor. Aufgrund der Erkenntnisse von Prof. Ignor aus der Interpretation der Ermittlungsakte drohen nunmehr auch Amtshaftungsansprüche gegen das Land Niedersachsen geltend gemacht zu werden. Das einer Klage zuvor im Wege gestandene Kollegialitätsprinzip wurde durch die neuen Erkenntnisse durchbrochen. Dossier Hameln hat zudem eine Whistleblower-Kampagne gestartet und bittet Hinweisgeber aus dem Inneren der niedersächsischen Polizei, sich zu melden.
Anfragen dieser Redaktion an die Polizeidirektion Göttingen, das niedersächsische Innenministerium sowie an Manfred Hellmich wurden gestellt. Bis Redaktionsschluss lagen keine substantiierten Antworten vor.
Bildquellen
- Beamte der Bereitschaftspolizei während einer verfassungswidrigen Durchsuchung: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
- Razzia-5: Tim Menke
- Spezialkräfte während ihrer verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln. Die ganze Akte war fingiert, der Tatvorwurf haltlos. Manfred Hellmich war als ZKD-Leiter für die Akte verantwortlich, er schweigt zu seiner Rolle.: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
- Beobachtung der Presse 14: Tim Menke
- Beobachtung der Presse 11: Tim Menke
- Beobachtung der Presse 10: Tim Menke
- Beobachtung der Presse 09: Tim Menke
- Beobachtung der Presse 08: Tim Menke
- Beobachtung der Presse 07: Tim Menke
- Beobachtung der Presse 06: Tim Menke
- Beobachtung der Presse 05: Privat
- Beobachtung der Presse 04: Privat
- Beobachtung der Presse 02: Tim Menke
- Beobachtung der Presse 01: Privat
- Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn: Polizeidirektion Göttingen
- Beamte der Bereitschaftspolizei auf dem Weg zu einer verfassungswidrigen Durchsuchung: Privat


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