Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag ist ein rechtshistorischer Überblick mit einem Bezug zu einem aktuellen Fall, an dem der Autor selbst beteiligt ist. Näheres am Ende des Beitrags. Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.
Am 27. Februar 2007 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Durchsuchung der Redaktionsräume des Politmagazins Cicero für verfassungswidrig. Das Urteil gilt als eine der wichtigsten Entscheidungen zur Pressefreiheit seit dem Spiegel-Urteil von 1966. Es führte 2012 zu einer Änderung des Strafgesetzbuchs. Der Beitrag zeichnet die Entscheidung und ihre Vorgeschichte nach und erläutert, welche Maßstäbe das Bundesverfassungsgericht seither für Durchsuchungen entwickelt hat.
Die Pressefreiheit im Grundgesetz
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die Pressefreiheit. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst sie den gesamten Prozess der Pressearbeit: die Beschaffung der Information, die Recherche, die Produktion und die Verbreitung. Geschützt ist auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit und das Vertrauensverhältnis zwischen Medien und Informanten.
Das Bundesverfassungsgericht begründet diesen Schutz mit der Funktion der Presse in der Demokratie: Eine Gesellschaft, die sich selbst regiert, braucht Bürger, die informiert sind, und Medien, die staatliches Handeln beobachten und darüber berichten. Diese Funktion kann die Presse nur erfüllen, wenn der Staat nicht in ihre Arbeit eingreift.
Die Spiegel-Affäre 1962
Der verfassungsgerichtliche Schutz der Presse vor staatlichen Eingriffen beginnt mit der Spiegel-Affäre. 1962 ließ die Bundesregierung unter Konrad Adenauer die Redaktionsräume des Nachrichtenmagazins Der Spiegel durchsuchen und den Herausgeber Rudolf Augstein verhaften. Der Vorwurf lautete Landesverrat; Anlass war ein Artikel über die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil vom 5. August 1966 (BVerfGE 20, 162) Grundsätze auf, die bis heute gelten. Die Presse sei ein „ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung“. Durchsuchungen in Presseräumen, die ausschließlich oder vorwiegend der Ermittlung eines Informanten dienten, seien unzulässig.
Der Cicero-Fall 2005
Im April 2005 veröffentlichte das Politmagazin Cicero einen Artikel des Journalisten Bruno Schirra über den Terroristen Abu Musab az-Zarqawi. Der Artikel bezog sich auf einen als Verschlusssache eingestuften Bericht des Bundeskriminalamts. Die Staatsanwaltschaft Potsdam leitete ein Ermittlungsverfahren gegen Schirra und den Chefredakteur Wolfram Weimer wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses nach §§ 353b, 27 StGB ein. Am 31. August 2005 ordnete das Amtsgericht Potsdam die Durchsuchung der Redaktionsräume an. Am 12. September 2005 wurden Datenträger beschlagnahmt und eine Festplatte kopiert.
Das Bundesverfassungsgericht stellte später fest, die Durchsuchung habe „letztlich vorwiegend“ der Ermittlung der undichten Stelle in der Behörde gedient.
Das Urteil vom 27. Februar 2007
Cicero legte Beschwerde ein. Das Landgericht Potsdam wies sie ab. Nachdem das Landeskriminalamt die Kopie der Festplatte gelöscht hatte, erklärte das Landgericht eine zweite Beschwerde für erledigt. Chefredakteur Weimer erhob Verfassungsbeschwerde; sein Prozessbevollmächtigter war der Berliner Strafverteidiger Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor.
Der Erste Senat entschied am 27. Februar 2007 mit sieben zu einer Stimme (BVerfGE 117, 244): Die Durchsuchung und die Beschlagnahme stellten einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Pressefreiheit dar.
Das Gericht führte aus: Die Pressefreiheit umfasse den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses durch einen Journalisten reiche nicht aus, um einen Verdacht der Beihilfe zu begründen, der eine Durchsuchung rechtfertige. Erforderlich seien spezifische tatsächliche Anhaltspunkte für eine vom Geheimnisträger bezweckte Veröffentlichung. Durchsuchungen, die ausschließlich oder vorwiegend der Ermittlung des Informanten dienten, seien unzulässig.
Das Gericht hob vier Beschlüsse auf: die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts, deren Konkretisierung und zwei Beschlüsse des Landgerichts Potsdam. Die Erledigterklärung der zweiten Beschwerde bewertete es als Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.
Die Folgen: Vom Urteil zum Gesetz
Am 25. Juni 2012 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht. Es fügte § 353b StGB einen Absatz 3a hinzu: Journalisten machen sich nicht wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat strafbar, wenn sie ihnen zugespieltes geheimes Material veröffentlichen. Die Gesetzesänderung war eine Folge des Cicero-Urteils.
Die Maßstäbe für Durchsuchungen: Art. 13 GG
Das Cicero-Urteil betraf primär die Pressefreiheit. Hinter jeder Durchsuchung steht ein weiteres Grundrecht: die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG, die sich nach ständiger Rechtsprechung auch auf Geschäftsräume erstreckt.
Art. 13 Abs. 2 GG erlaubt Durchsuchungen nur auf richterliche Anordnung und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Anforderungen in seiner Entscheidung vom 19. April 2023 (2 BvR 1844/21, NJW 2023, 2257) präzisiert: Eine Durchsuchung ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende, grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts steht.
Dieser Grundsatz gilt für alle Durchsuchungen, nicht nur für solche bei Presseorganen. Er setzt voraus, dass das anordnende Gericht die Sachlage vollständig kennt. Nur dann kann es prüfen, ob mildere Mittel zur Verfügung standen.
Ein aktueller Fall
Die Frage, was geschieht, wenn einem Gericht nicht alle relevanten Informationen vorgelegt werden, stellt sich gegenwärtig in einem Fall in Hameln, über den diese Redaktion berichtet.
Im Oktober 2024 durchsuchte die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden mit über 100 Beamten Räume in Hameln und Hannover. Das Verfahren wurde im Februar 2025 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Prof. Dr. Volker Erb, Universität Mainz, bewertet die Durchsuchung in einem Gutachten als rechts- und im Hinblick auf Art. 13 GG verfassungswidrig. Er stellt fest, dass der dem Gericht vorgelegten Akte keine Hinweise auf polizeiliche Kontrollen beigefügt waren, die über Monate keine Beanstandungen ergeben hatten. In einem zweiten Gutachten kommt er zu dem Ergebnis, dass eine bewusste Zurückhaltung entlastender Erkenntnisse den Tatbestand des § 274 StGB erfüllen könne.
Diese Bewertungen sind gutachterlich. Kein Gericht hat sie bestätigt. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat auf Strafanzeige des Autors dieses Beitrags ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (Az. 1161 Js 27756/26).
Der Fall Hameln ist kein Cicero-Fall. Es wurde keine Redaktion durchsucht; die Durchsuchung betraf private und geschäftliche Räume. Was beide Fälle verbindet, ist die Frage nach der Informationsgrundlage richterlicher Entscheidungen: Im Cicero-Fall entschied das Amtsgericht auf einer Grundlage, die die Pressefreiheit nicht ausreichend berücksichtigte. In Hameln soll das Amtsgericht auf einer Grundlage entschieden haben, aus der entlastende Erkenntnisse fehlten. Ob das zutrifft, prüft die Staatsanwaltschaft.
Was das Cicero-Urteil heute bedeutet
Das Bundesverfassungsgericht hat 2007 bekräftigt, was es 1966 formuliert hatte: Der Richtervorbehalt bei Durchsuchungen ist kein Formerfordernis. Er soll sicherstellen, dass ein unabhängiges Gericht vor dem Eingriff prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Diese Prüfung ist nur so gut wie die Informationen, auf denen sie beruht.
Das gilt für Durchsuchungen bei der Presse ebenso wie für Durchsuchungen bei jedem anderen Bürger.
Stand: 27. Februar 2026.
In eigener Sache: Der Herausgeber von Dossier Hameln, Tim Menke, ist Autor dieses Beitrags. Er war von der im Beitrag genannten Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 selbst betroffen und wurde im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt. Das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Er hat das Gutachten von Prof. Erb in Auftrag gegeben und die Strafanzeige erstattet, die zum Ermittlungsverfahren geführt hat. Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, dessen Rolle im Cicero-Verfahren im Beitrag dargestellt wird, vertritt den Autor in diesem Zusammenhang anwaltlich. Diese Umstände werden offengelegt, damit Leserinnen und Leser sie bei der Bewertung des Beitrags berücksichtigen können.
Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

