Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag berichtet über einen Vorgang, der die Redaktion selbst betrifft. Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.
Hameln/Göttingen. Am 16. Januar 2026 hat die Pressestelle der Polizeidirektion Göttingen dieser Redaktion schriftlich mitgeteilt, dass sie bestimmte Fotos nicht verwenden dürfe. Die Fotos seien urheberrechtlich geschützt, eine Einwilligung zur Nutzung liege nicht vor. Eine Anerkennung der „etwaigen presse-/medienrechtlichen Stellung“ von Dossier Hameln sei mit der Mitteilung nicht verbunden.
Bei den Fotos handelt es sich um Aufnahmen, die die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden selbst auf presseportal.de veröffentlicht hat. Sie zeigen Führungspersonal der Polizeiinspektion anlässlich von Amtseinführungen.
Quelle: Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/HolzmindenDie Nutzungsbedingungen des Presseportals
Presseportal.de ist der Pressedienst der dpa-Tochter news aktuell. Die Nutzungsbedingungen lauten: „Das im Presseportal veröffentlichte Material dient der persönlichen Information des Nutzers und kann grundsätzlich redaktionell frei verwendet werden.“ Die betreffenden Fotos wurden von der Polizeiinspektion mit Download-Funktion bereitgestellt.
Nutzung durch andere Medien
Die Redaktion hat geprüft, welche Medien dieselben Fotos verwendet haben. Die Deister- und Weserzeitung berichtete am 9. November 2024 über den Führungswechsel im Zentralen Kriminaldienst und verwendete das Gruppenfoto. Holzminden News, Radio Aktiv und Weser Ith News berichteten am 9. und 10. November 2024 mit demselben Foto. Nach Kenntnis der Redaktion hat keines dieser Medien eine Untersagung erhalten.
Die Redaktion hat die Polizeidirektion Göttingen gefragt, ob anderen Medien ebenfalls die Nutzung untersagt wurde und, falls nicht, worin der Unterschied besteht. Eine Antwort liegt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht vor.

Zur Pressestellung
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat am 25. November 2025 in einem Eilverfahren die Anspruchsberechtigung von Dossier Hameln als Presseorgan nach § 4 NPresseG ausdrücklich bestätigt (Az. 2 B 565/25). Der Chefredakteur ist Mitglied im Deutschen Journalisten-Verband. Die Formulierung „etwaige presse-/medienrechtliche Stellung“ im Schreiben der Polizeidirektion steht im Widerspruch zu dieser gerichtlichen Feststellung.
Rechtliche Einordnung
Ob eine Behörde, die Fotos ausdrücklich zur redaktionellen Nutzung veröffentlicht, einem einzelnen Medium diese Nutzung nachträglich untersagen kann, ist rechtlich zu prüfen. Nach Auffassung der Redaktion sprechen die Nutzungsbedingungen des Presseportals und das Zitatrecht nach § 51 UrhG gegen eine solche Möglichkeit. Die Fotos sind zudem Gegenstand dieser Berichterstattung; ihre Verwendung dient der Dokumentation des Vorgangs.
Eine abschließende rechtliche Bewertung obliegt den zuständigen Stellen.
Weiteres Vorgehen
Die Redaktion hat am 17. Januar 2026 Fachaufsichtsbeschwerde beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport eingereicht. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob die Untersagung mit den Nutzungsbedingungen des Presseportals, mit der gerichtlich bestätigten Pressestellung und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist.
Die Polizeidirektion Göttingen wurde um Stellungnahme zu diesem Artikel gebeten. Sollte eine Antwort eingehen, wird sie vollständig veröffentlicht.
Zusammenhang
Die Redaktion berichtet seit Oktober 2025 über die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden, insbesondere über die Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 und ein Gutachten von Prof. Dr. Volker Erb, das diese Durchsuchung als rechts- und verfassungswidrig bewertet. Diese Bewertung ist gutachterlich, nicht gerichtlich. Presseanfragen der Redaktion zu diesem Themenkomplex sind seit September 2025 inhaltlich unbeantwortet.
Ob ein Zusammenhang zwischen der Berichterstattung und der Untersagung der Fotonutzung besteht, kann die Redaktion nicht beurteilen. Die Frage wurde der Polizeidirektion gestellt.
Stand: 17. Januar 2026.
In eigener Sache: Der Herausgeber von Dossier Hameln, Tim Menke, ist Autor dieses Beitrags. Er ist Adressat des beschriebenen Schreibens und hat die Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht. Er war von der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 selbst betroffen und wurde im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt. Das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Diese persönliche Betroffenheit wird offengelegt, damit Leserinnen und Leser sie bei der Bewertung des Beitrags berücksichtigen können.
Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

