Freitag, Januar 23, 2026
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Staatsräson vs. Rechtsstaat: Wenn das Schweigen der Polizei die Justiz delegitimiert

EINE RECHTSPOLITISCHE ANALYSE | Von Tim Menke

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in erster Instanz die Tragweite des Falls verkannt. Der Konflikt um die Auskunftspflicht der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden ist weit mehr als eine lokale Auseinandersetzung. Er ist ein Lackmustest für die niedersächsische Justiz: Darf eine Polizeibehörde durch demonstrative Intransparenz und das Aussitzen von Klageverfahren die verfassungsrechtliche Aufarbeitung ihres Handelns unmöglich machen? Am Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entscheidet sich nun, ob die Pressefreiheit vor der Taktik der „biologischen Erledigung“ kapitulieren muss.

Im Zentrum steht ein Vorwurf, der in seiner Schwere die Grundfesten der Gewaltenteilung berührt: Die Polizei Hameln soll das Ermittlungsgericht Hannover im Sommer 2024 vorsätzlich durch eine unvollständige Aktenführung getäuscht haben, um eine weitreichende Razzia zu erzwingen. Ein Rechtsgutachten des Strafrechtlers Prof. Dr. Volker Erb belegt die Verfassungswidrigkeit dieser Maßnahme und zeigt gravierende Verstöße in allen Verfahrensstufen auf. Doch die entscheidende Frage für das OVG Lüneburg lautet: Wie geht der Rechtsstaat damit um, wenn die Exekutive jede Antwort auf den Vorwurf der Aktenmanipulation verweigert?

1. Die Korrektur der Fehlentscheidung: Systemkontrolle statt Einzelinteresse

Die erste Instanz wertete die journalistische Aufarbeitung unzureichend. Hier geht es nicht um die Belange einer Einzelperson, sondern um die Integrität der staatlichen Ermittlungsführung. Wenn die Polizei durch Manipulation der Informationsgrundlage richterliche Beschlüsse „erschleicht“, ist dies ein Angriff auf die verfassungsmäßige Kontrollfunktion der Justiz.

Das öffentliche Informationsinteresse an der Aufdeckung solcher Strukturen ist zwingend und hochaktuell. Dass spezialisierte Fachjournalisten und überregionale Medien den Fall verfolgen, unterstreicht die bundesweite Relevanz. Pressefreiheit bedeutet das Recht der Öffentlichkeit, dort Aufklärung zu verlangen, wo staatliche Behörden durch eine Mauer des Schweigens eine Zone der Rechenschaftsfreiheit schaffen wollen.

2. Rechtsschutzvereitelung durch Zeitablauf (Anordnungsgrund)

Der entscheidende Hebel für das Eilverfahren am OVG ist die drohende Vereitelung des grundrechtlich garantierten Auskunftsanspruchs. Die maßgebliche Führungskraft des damaligen Einsatzes – der ehemalige Leiter des Zentralen Kriminaldienstes (ZKD) – steuert unmittelbar auf seine Pensionierung zu.

Die Strategie der Polizeidirektion Göttingen, auf langjährige Hauptsacheverfahren zu verweisen, ist unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich. Ein Rechtsstaat, der zulässt, dass Amtsträger durch bloßes Abwarten ihrer demokratischen Rechenschaftspflicht entgehen, verliert seine Legitimität. Wenn erst nach dem Ausscheiden der Verantwortlichen aus dem Dienst geantwortet werden muss, wird journalistische Kontrolle zur Geschichtsschreibung degradiert. Das OVG Lüneburg muss hier im Eilwege einschreiten, um das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu wahren.

3. Das Wächteramt der Presse: Schutz vor Behördenwillkür

Die journalistische Aufarbeitung von Fehlentwicklungen innerhalb der Sicherheitsbehörden ist eine Kernaufgabe der freien Presse. Wenn staatliche Zwangsmaßnahmen auf einer (laut Gutachten) rechtswidrigen Basis erfolgen, ist die nachfolgende Berichterstattung ein notwendiges Korrektiv. Die Weigerung der Polizei, Fragen zu den Unregelmäßigkeiten in der Aktenführung zu beantworten, stellt einen Versuch dar, die Deutungshoheit über staatliches Handeln unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu monopolisieren.

Fazit: Das OVG Lüneburg als Hüter der Verfassung

Der Fall Hameln ist kein bloßer Streit um Informationen; er ist eine Entscheidung über die Integrität unserer Institutionen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg steht vor der Aufgabe, die folgenschwere Fehlbewertung der Vorinstanz zu korrigieren und eine Grenze gegen die fortschreitende Erosion der Rechtskontrolle zu ziehen.

Sollte die Strategie der Verzögerung und des Verschweigens Erfolg haben, wäre dies ein fatales Signal: Es würde bedeuten, dass die Exekutive die Justiz erst durch gezielte Desinformation instrumentalisieren und sich anschließend der demokratischen Rechenschaftspflicht durch bloßes Abwarten entziehen kann. Das Gericht muss jetzt handeln, um sicherzustellen, dass die verfassungsrechtliche Wahrheitspflicht der Polizei nicht durch den Eintritt in den Ruhestand erlischt. Es gilt zu verhindern, dass die zeitliche Verschleppung zur faktischen Amnestie für schwerwiegende Brüche mit rechtsstaatlichen Prinzipien wird.

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Bildquellen

  • Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht: OVG Lüneburg

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