Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht: Was zu entscheiden ist

3 Min. Lesezeit.

Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag erläutert die Rechtsfrage, über die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren zu entscheiden hat, in dem Dossier Hameln Beschwerdeführerin ist. Der Beitrag gibt die Argumentation der Beschwerdeführerin wieder und kennzeichnet sie als solche. Näheres am Ende des Beitrags.

Lüneburg/Hameln. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde dieser Redaktion gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hatte am 25. November 2025 einen Eilantrag auf Presseauskunft abgelehnt (Az. 2 B 565/25). Es bestätigte die Anspruchsberechtigung der Redaktion als Presse, verneinte aber die für ein Eilverfahren erforderliche Dringlichkeit.

Die Rechtsfrage

Im Eilverfahren nach § 123 VwGO muss der Antragsteller neben dem Anspruch selbst einen Anordnungsgrund glaubhaft machen: Es muss Umstände geben, die eine sofortige Entscheidung erfordern, weil ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens den Anspruch entwerten würde.

Bei Presseauskünften verlangt die Rechtsprechung dafür einen starken Gegenwartsbezug der Berichterstattung. Das Verwaltungsgericht hat ihn verneint: Das Ermittlungsverfahren, auf das sich die Fragen beziehen, sei seit Februar 2025 abgeschlossen. Allein die Antragsteller hielten das Thema durch ihre Berichterstattung aktuell. Ein gesteigertes öffentliches Interesse sei nicht erkennbar.

Die Beschwerde stellt diese Bewertung zur Überprüfung.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin

Die Redaktion vertritt in der Beschwerde folgende Auffassung, die hier als Position einer Verfahrensbeteiligten wiedergegeben wird:

Der Gegenwartsbezug ergebe sich nicht aus dem Datum des Ermittlungsverfahrens, sondern aus dem Zeitpunkt, zu dem Mängel in der Aktenführung erkennbar wurden. Das Gutachten von Prof. Dr. Volker Erb, das die Durchsuchung als rechts- und verfassungswidrig bewertet und feststellt, dass entlastende Kontrollberichte nicht in der dem Gericht vorgelegten Akte enthalten waren, liege seit August 2025 vor. Die Frage, ob einem Gericht entlastende Erkenntnisse vorenthalten wurden, sei unabhängig vom Verfahrensstand von öffentlichem Interesse.

Ein weiterer Gesichtspunkt betreffe die Zeit: Der ehemalige Leiter des Zentralen Kriminaldienstes, unter dessen Verantwortung die Akte zusammengestellt wurde, nähere sich dem Ruhestand. Ein Hauptsacheverfahren dauere erfahrungsgemäß mehrere Jahre. Sollte die Auskunft erst nach seinem Ausscheiden zu erteilen sein, wäre die journalistische Kontrolle des Vorgangs faktisch nicht mehr möglich. Die Beschwerde beruft sich insoweit auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

Die Gegenposition

Die Polizeidirektion Göttingen hat im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten, die Antragsteller verfolgten überwiegend private Interessen, weil der Chefredakteur im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren selbst Beschuldigter war. Ein aktuelles öffentliches Interesse bestehe nicht; andere Medien berichteten nicht.

Das Verwaltungsgericht hat diese Argumentation im Ergebnis geteilt. Es hat die Frage, ob das Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich sei, ausdrücklich offengelassen.

Was das Oberverwaltungsgericht prüft

Das Oberverwaltungsgericht prüft im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nur die Gründe, die in der Beschwerde dargelegt sind. Es entscheidet, ob das Verwaltungsgericht den Anordnungsgrund zu Recht verneint hat. Ob der Auskunftsanspruch in der Sache besteht, ist nicht Gegenstand des Eilverfahrens; das bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Wie das Gericht entscheidet, ist offen.

Stand: 29. Dezember 2025.

Aktualisierung vom 23. Januar 2026: Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde verworfen (Az. 10 ME 196/25). Es hat die presserechtliche Anspruchsberechtigung der Redaktion bestätigt und die Eilbedürftigkeit verneint. Es hat festgestellt, eine Berichterstattung sei der Redaktion „auch ohne weiteres möglich und erfolgt tatsächlich auch“. Die im Beitrag wiedergegebene Argumentation der Beschwerdeführerin hat das Gericht nicht überzeugt. Die Redaktion hat von einer Verfassungsbeschwerde abgesehen.

Aktualisierung: Die Staatsanwaltschaft Hannover hat zu dem Vorgang, auf den sich die Auskunftsfragen bezogen und für den beide Gerichte die Eilbedürftigkeit einer Presseauskunft verneint hatten, unter dem Aktenzeichen 1161 Js 27756/26 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung eingeleitet und den Anfangsverdacht bestätigt.

In eigener Sache: Der Herausgeber von Dossier Hameln, Tim Menke, ist Autor dieses Beitrags und Beschwerdeführer im beschriebenen Verfahren. Er war von der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 selbst betroffen und wurde im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt. Das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Er hat das Gutachten von Prof. Erb in Auftrag gegeben. Diese persönliche Betroffenheit wird offengelegt, damit Leserinnen und Leser sie bei der Bewertung des Beitrags berücksichtigen können.

Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

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