Wann ist selektive Aktenführung bei der Beantragung von Durchsuchungsbeschlüssen strafrechtlich relevant? Eine Fallanalyse anhand einer Durchsuchung in Hameln, die Prof. Dr. Volker Erb als „rechts- und verfassungswidrig“ bewertete. Die Dokumentation wirft die Frage nach §§ 274, 344 StGB auf – und nach der Zuständigkeit für die staatsanwaltschaftliche Prüfung.
EINE INVESTIGATIVE RECHERCHE | Von Tim Menke
I. DIE KONTROLLE
6. Juni 2024, Nordstadt Hameln.
PHKin Falke (Name geändert) kontrolliert im Rahmen ihrer regulären Rotlichtmilieu-Überwachung ein Objekt in Hameln. Sie kennt das Objekt. Sie kontrolliert dort seit Oktober 2023 regelmäßig. Neun Monate lang, zahlreiche Kontrollen. Immer dasselbe Ergebnis: Keine Beanstandungen.
An diesem Tag kontrolliert sie auch eine Frau, die dort wohnt und arbeitet. Nennen wir sie Zeugin A. PHKin Falke spricht mit ihr, prüft die Situation, dokumentiert.
Ergebnis: Alles in Ordnung.
13. Juni 2024.
PHKin Falke hinterlegt ihren Kontrollbericht im polizeilichen Vorgangssystem. Elektronisch abrufbar für alle Beamten des ZKD. Der Bericht dokumentiert: Kontrolle am 6. Juni 2024. Zeugin A., keine Beanstandungen.
PHKin Falke denkt sich nichts dabei. Es ist Routine. Sie kontrolliert, sie dokumentiert, sie hinterlegt. So wie immer.
Sie weiß nicht, dass dieser Bericht 16 Tage später zum Kern eines Verfassungsskandals werden wird.
II. DIE NACHT VOM 29. JUNI
29. Juni 2024, ca. 22:00 Uhr.
Zeugin A. randaliert. Betrunken. Im Haus, Lärm. Herr O., der Hauptmieter, ruft die Polizei. Es ist eine Ruhestörung, ein Mietstreit, ein Samstagabend in Hameln.
Der Streifendienst rückt aus. Vier Beamte. Sie finden Zeugin A. betrunken, aggressiv. Sie wird handgreiflich. Die vier Beamten müssen sie mit Handfesseln am Boden fixieren.
Dann beschuldigt Zeugin A. während des Einsatzes: Herr O. (der Mann, der gerade die Polizei rief) und M. (Eigentümer, gar nicht anwesend) betreiben Zuhälterei. Sie werde ausgebeutet.
Die Beamten nehmen die Anzeige auf. Sie protokollieren. Sie bewerten die Situation.
Ihre Bewertung steht im Einsatzbericht: „Zivilrechtliche Angelegenheit.“
Kein strafrechtlicher Anfangsverdacht. Ein Mietstreit. Eine betrunkene Frau, die randalierte, von der Polizei gefesselt wurde und ihren Vermieter beschuldigt.
Die Beamten des Streifendienstes hatten richtig bewertet. Es war Zivilrecht.
Quelle: Überwachungsaufnahmen, Tim MenkeIII. DIE ENTSCHEIDUNG
30. Juni bis 17. Juli 2024.
EKHK Manfred Hellmich, Leiter des Zentralen Kriminaldienstes (ZKD) der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden, erhält den Einsatzbericht vom Vortag.
Er liest:
- Zeugin A. betrunken, randaliert
- Vier Beamte mussten sie fesseln
- Herr O. (Hauptbeschuldigter) rief selbst Polizei
- Streifendienst bewertet: „Zivilrechtliche Angelegenheit“
Hellmich hat Zugriff auf das Vorgangssystem. Er wusste oder hätte wissen müssen, dass durch seine Untergebenen in dem Objekt über Monate zahlreiche Kontrollen durchgeführt worden waren. Er kann mit zwei Klicks den Kontrollbericht vom 13. Juni 2024 abrufen. Er kann PHKin Falke anrufen, die ihm als Beamtin unterstellt ist. Er kann fragen: „Was weißt du über das Objekt?“
Nach Aktenlage unterbleibt dies.
Stattdessen fällt die Entscheidung: „Daraus soll ein Verfahren gemacht werden.“
Die Bewertung des Streifendienstes wird überstimmt. Der Kontrollbericht wird nicht berücksichtigt. PHKin Falke wird laut Aktenlage zu keiner Zeit befragt – bemerkenswert, wenn man berücksichtigt, dass PHKin Falke federführend für den Bereich Menschenhandel zuständig war, hierzu ernannt durch EKHK Hellmich.
Die Frage nach dem Warum wird später Prof. Dr. Volker Erb, einer der renommiertesten Strafprozessrechtler Deutschlands, in einem Gutachten aufwerfen. Seine wissenschaftliche Beurteilung wird lauten: „Rechts- und verfassungswidrig.“
IV. DIE AKTE
30. Juni – 30. Juli 2024.
KKin Lerche (Name geändert), eine Kriminalkommissarin vom Jugendkommissariat, stellt die Ermittlungsakte zusammen. Sie hat keine Erfahrung mit Zuhälterei-Fällen. Sie hat keine Erfahrung mit dem Rotlichtmilieu. Allgemein ist sie als sehr junge Beamtin nicht sonderlich diensterfahren, und sie ist fachfremd.
Hellmich hätte PHKin Falke beauftragen können – die Fachbeamtin, die das Objekt kennt, die Zeugin A. kontrolliert hat, die weiß: Da ist nichts. Die Entscheidung fällt anders. Lerche wird beauftragt – eine bemerkenswerte Wahl.
Die Akte wächst. Es werden belastende Hinweise aus der Vergangenheit aufgenommen. Vage, anonym. Sie stammen aus den Jahren 2022, 2023. Nichts Konkretes. Aber sie sind in der Akte.
Bezeichnend ist hingegen, was nicht in der Akte ist:
- Der Kontrollbericht vom 13. Juni 2024
- Die anderen Kontrollberichte (9 Monate, keine Beanstandungen)
- Eine förmliche Vernehmung der Zeugin A.
- Eine Befragung von PHKin Falke
- Die Dokumentation der Glaubwürdigkeitsprüfung der Belastungszeugin (die nie eine Aussage unterschrieben hatte)
Prof. Erb wird später schreiben (S. 6-7 seines Gutachtens):
„Der Akte waren zwar tendenziell belastende (allerdings völlig vage) anonyme Beschwerden aus der Vergangenheit […] beigefügt, aber mit keinem Wort wurde erwähnt, dass hier regelmäßig polizeiliche Kontrollen stattfanden, die gerade keine Beanstandungen ergeben hatten.“
Erb wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, dass die letzte Kontrolle bei Zeugin A. nur 22 Tage vor dem angeblichen Vorfall stattgefunden hatte. Er wusste nicht, dass der Kontrollbericht elektronisch im System abrufbar war.
Hätte er das gewusst, sein Gutachten wäre vermutlich noch deutlich schärfer ausgefallen.
V. DAS GERICHT
30. Juli 2024.
Unter Hellmichs Verantwortung wird beim Amtsgericht Hannover ein Durchsuchungsbeschluss beantragt. Die Akte wird vorgelegt. Die allgemeine Dienstaufsichtspflicht (§ 34 Abs. 1 BeamtStG) gebietet bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen durch unerfahrene Ermittler – wie KKin Lerche – eine sorgfältige Prüfung durch die Führungsebene. Hellmich ist als ZKD-Leiter insoweit verantwortlich für die Vollständigkeit der Akte.
2. August 2024.
Richterin Birne (Name geändert) vom Amtsgericht Hannover erlässt den Durchsuchungsbeschluss. Birne sieht:
- Belastende Hinweise aus der Vergangenheit
- Gedächtnisprotokoll zu den Äußerungen der Zeugin A. vom 28. Juni 2024 (es gab nicht einmal eine formale Zeugenaussage)
Richterin Birne hinterfragt nichts. Birne verweist die Staatsanwältin nicht auf die offensichtlichen, alternativen und grundrechtsschonenden Ermittlungsmaßnahmen. Richterin Birne sieht zudem nicht:
- Kontrollbericht vom 13. Juni 2024 (22 Tage vor Anzeige)
- Kontrollberichte 9 Monate Kontrollen – allesamt ohne Beanstandungen
- Stellungnahme der fachzuständigen und objekterfahrene PHKin Falke – sie wurde nicht eingeholt
- Zeugin A. war betrunken, gefesselt, beschuldigte den Mann, der die Polizei rief
Richterin Birne entscheidet auf gravierend unvollständiger Grundlage.
Prof. Erb wird später schreiben (S. 5-6):
„Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine Durchsuchung […] jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende, grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden.“
Hier unterblieben sie alle – etwa die Vernehmung der vermeintlichen – einzigen – Belastungszeugin und die Bewertung ihrer Glaubwürdigkeit. Doch dazu später mehr.
VI. DER WECHSEL
31. August 2024.
EKHK Manfred Hellmich scheidet aus dem Dienst aus. Versetzung zurück nach Bad Pyrmont.
Der Durchsuchungsbeschluss liegt vor (seit 2. August). Aber die Durchsuchung ist noch nicht vollstreckt. Hellmich geht, bevor die Durchsuchung stattfindet.
1. September 2024.
PRin Marie-Luise Lohmann übernimmt die Leitung des ZKD. Sie ist neu im Amt. Sie übernimmt von Hellmich: Die laufenden Verfahren. Die Akten. Den Durchsuchungsbeschluss vom 2. August 2024.
Was Hellmich ihr bei der Übergabe mitgeteilt hat, ist unbekannt. Ob er PHKin Falkes Kontrolltätigkeit erwähnte, ob er auf die Kontrollberichte im System hinwies, ob er die Bewertung des Streifendienstes thematisierte – all dies liegt im Dunkeln.
Lohmann schweigt dazu. Seit Monaten.
Quelle: Überwachungsaufnahmen, Tim MenkeVII. DIE 31 TAGE
1. September – 2. Oktober 2024.
Lohmann hat 31 Tage Zeit. 31 Tage, in denen sie die Akte prüfen kann. 31 Tage, in denen sie das Vorgangssystem durchsuchen kann. 31 Tage, in denen sie PHKin Falke anrufen kann.
Was hätte auffallen müssen?
1. Keine förmliche Zeugenvernehmung.
Die einzige „Belastungszeugin“ wurde drei Monate nach ihrer Anzeige immer noch nicht förmlich vernommen. § 163 Abs. 3 StPO sieht eine förmliche Vernehmung vor. Sie ist nicht erfolgt.
Eine förmliche Zeugenvernehmung (§ 163 Abs. 3 StPO) ist ein grundrechtsschonendes Ermittlungsmittel. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine Durchsuchung (Art. 13 GG) unverhältnismäßig, wenn „naheliegende, grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben“ (BVerfG NJW 2023, 2257). Die förmliche Vernehmung der einzigen Belastungszeugin hätte klären können, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht bestand – ohne dass 100+ Beamte Wohnungen durchsuchen.
Eine ZKD-Chefin mit Erfahrung in der Führung von Ermittlungsverfahren hätte die Frage stellen müssen: Warum wurde dieses mildere Mittel nicht genutzt?
Lohmann kam als Juristin ohne operative Ermittlungserfahrung in die Position. In den ersten Wochen nach Amtsantritt war sie auf die Expertise erfahrener Fachbeamter angewiesen. PHKin Falke – die zuständige Fachbeamtin mit neun Monaten Kontrollerfahrung am Objekt – wäre die naheliegende Ansprechpartnerin gewesen. Sie wurde nicht konsultiert. Dies wirft die Frage auf: Wo war die Qualitätssicherung, die in einer solchen Konstellation (neue Führungskraft, schwerwiegender Grundrechtseingriff) hätte greifen müssen?
2. Keine Befragung der zuständigen Beamtin.
PHKin Falke ist zuständig für Rotlichtmilieu-Kontrollen. Sie kontrolliert das Objekt seit Monaten. Ihre Berichte liegen im Vorgangssystem. Der Nachname der Zeugin A., die Adresse – alles hätte ausgereicht, um dies festzustellen.
Eine ZKD-Chefin mit Erfahrung hätte die Frage stellen müssen: Was hat sie festgestellt?
3. Keine entlastenden Ermittlungen.
Prof. Erb kritisiert in seinem Gutachten (S. 4):
„Irritierend erscheint […] die Begründung […], es bestünden ‚Zweifel daran …, dass sich aus ihrer Aussage weitere erschwerende Hinweise […] ergeben‘. Damit bringt die Unterzeichnerin […] zum Ausdruck, dass es ihr offenbar ausschließlich darum ging, zusätzliche belastende Hinweise zu gewinnen, während sie die […] umgekehrte Möglichkeit, dass sich die […] Anhaltspunkte zerschlagen könnten, völlig ausblendete.“
Die Akte dokumentiert: Es wurden nur belastende Ermittlungen geführt. Keine entlastenden. Das ist ein Verstoß gegen § 160 Abs. 2 StPO (Objektivitätspflicht).
Eine ZKD-Chefin mit Erfahrung hätte die Frage stellen müssen: Wo sind die entlastenden Ermittlungen?
4. Großeinsatz ohne erkennbare Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Die geplante Durchsuchung betrifft mehrere Gebäude, Wohnungen, Geschäftsräume. Es wird ein Großeinsatz vorbereitet: 100+ Beamte. Das ist keine „normale“ Durchsuchung. Das ist Chefsache.
Eine ZKD-Chefin mit Erfahrung hätte die Frage stellen müssen: Rechtfertigt die Beweislage einen solchen Einsatz?
Nach Aktenlage wurden diese Fragen nicht gestellt.
Am 2. Oktober 2024 wird beim Amtsgericht Hannover unter Lohmanns Verantwortung eine Erweiterung des Durchsuchungsbeschlusses beantragt. Mit derselben Akte. Ohne PHKin Falke zu befragen. Ohne die Kontrollberichte einzubeziehen.
9. Oktober 2024.
Richterin Birne vom Amtsgericht Hannover hinterfragt wieder einmal: Nichts. Birne erlässt auch den erweiterten Durchsuchungsbeschluss.
Prof. Erb schreibt hierzu (S. 6):
„[…] so handelt es sich um ein erschreckendes Beispiel der Oberflächlichkeit des durch den Richtervorbehalt nach §105 Abs. 1, S. 1, §162 StPO vorgesehenen präventiven Rechtsschutzes (und darüber hinaus auch des nachträglichen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren, indem sich die Beschwerdekammer am Landgericht Hannover insoweit nur auf die vermeintlich ‚zutreffenden Gründe der angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts Hannover‘ berief.)“
Richterin Birne hat sowohl im präventiven als auch im nachträglichen Rechtsschutz die Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung in Anbetracht der mannigfaltigen ungenutzten grundrechtsschonenden Alternativen nicht erkannt – das Landgericht Hannover vermochte die Mängel ebenfalls nicht zu erkennen.
VIII. DIE DURCHSUCHUNG
Quelle: Privat17. Oktober 2024, 18:02 Uhr.
Über 100 Polizeibeamte rücken an. Mehrere Gebäude werden durchsucht. Wohnungen. Geschäftsräume. Es ist der größte Polizeieinsatz in Hameln seit Jahren. KOK Möwe (Name geändert, Fachkommissariat Wirtschaftskriminalität – ebenfalls nicht Rotlichtmilieu) leitet den Einsatz.
KKin Lerche gibt den Fall am Einsatztag ab an PHKin Falke. PHKin Falke, die neun Monate kontrolliert hatte. Die 22 Tage vor dem angeblichen Vorfall bei Zeugin A. war und keine Beanstandungen feststellte. Die nie befragt wurde.
Sie übernimmt den Fall am Tag der Durchsuchung. Zu spät.
Ergebnis der Durchsuchung: Nichts Relevantes gefunden.
3. Februar 2025.
Die Staatsanwaltschaft Hannover stellt das Verfahren ein. § 170 Abs. 2 StPO – mangels hinreichenden Tatverdachts.
Es gab nie einen Tatverdacht. PHKin Falke hätte das im Juni 2024 mitteilen können. Aber sie wurde nicht gefragt.
IX. DAS GUTACHTEN
27. August 2025.
Prof. Dr. Volker Erb, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafrechtsgeschichte an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, legt ein Gutachten vor. 7 Seiten. Präzise. Vernichtend.
Sein Fazit: Die Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 war „rechts- und verfassungswidrig“.
Erb dokumentiert:
- Verstoß gegen § 160 Abs. 2 StPO (Objektivitätspflicht)
- Verstoß gegen § 163 Abs. 3 StPO (keine Zeugenvernehmung)
- Verstoß gegen BVerfG-Maßstäbe zur Verhältnismäßigkeit (BVerfG NJW 2023, 2257)
- Fehlende entlastende Ermittlungen
Erb schreibt über PHKin Falke (S. 4):
„Deren Name und ihre entsprechende Tätigkeit erscheinen in den Ermittlungsakten erstmals mit dem Schreiben von Herrn M. vom 24.10.2024 (Bl. 52 d.A.), in dem dieser sich über die unterbliebene Einbeziehung beschwerte.“
PHKin Falke taucht erst in der Akte auf, nachdem der Betroffene eine Woche nach der Durchsuchung schriftlich die Frage stellte: Warum wurde die zuständige Beamtin nicht befragt, die über neun Monate im Objekt genau diesen Themenbereich ermittelt hatte?
Erb schreibt (S. 6-7):
„Der Akte waren zwar tendenziell belastende (allerdings völlig vage) anonyme Beschwerden aus der Vergangenheit […] beigefügt, aber mit keinem Wort wurde erwähnt, dass hier regelmäßig polizeiliche Kontrollen stattfanden, die gerade keine Beanstandungen ergeben hatten.“
Erb’s Gutachten ist eindeutig: Die Durchsuchung hätte nie stattfinden dürfen. Die Ermittlungen waren grob fehlerhaft. Die Akte war so zusammengestellt, dass entlastende Beweise systematisch fehlten.
Quelle: Überwachungsaufnahmen, Tim MenkeX. DAS SCHWEIGEN
Seit dem 27. August 2025 sind fünf Monate vergangen.
In diesen fünf Monaten hat die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden:
- Keine Stellungnahme zum Erb-Gutachten abgegeben
- Keine interne Aufarbeitung erkennbar gemacht
- Keine personellen Konsequenzen gezogen
- Auf keine einzige Presseanfrage geantwortet
13. Januar 2026.
Dossier Hameln richtet eine Presseanfrage an PRin Marie-Luise Lohmann. Sechs konkrete Fragen zu ihrer Verantwortung. Eine davon:
„Haben Sie in den 31 Tagen zwischen Ihrem Amtsantritt am 1. September 2024 und der Beantragung der Beschlusserweiterung am 2. Oktober 2024 die Vollständigkeit der Ermittlungsakte geprüft? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?“
Frist: 16. Januar 2026, 18:00 Uhr.
16. Januar 2026, 18:00 Uhr.
Keine Reaktion.
Fast keine. Zu einer Reaktion konnte die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden sich nämlich verleiten lassen: Seit mindestens 30. Dezember 2025 fotografieren Beamte die Berichterstattung auf der LED-Tafel, die DOSSIER HAMELN in der Hamelner Innenstadt verwendet mehrmals täglich. Der Redaktion ist eine zweistellige Zahl an „Einsätzen“ bekannt. Bemerkenswerte Priorisierung.
XI. DIE VERANTWORTUNG
Wer trägt welche Verantwortung?
EKHK Manfred Hellmich: Hauptverantwortung
Hellmich leitete den ZKD von Juli 2024 bis 31. August 2024. Er führte die Ermittlungen in der entscheidenden Phase.
Nach Aktenlage musste ihm bekannt sein:
- PHKin Falke war ihm als Beamtin unterstellt
- Ihre Kontrollberichte lagen im Vorgangssystem vor
- Der Kontrollbericht vom 13. Juni 2024 dokumentierte „keine Beanstandungen“ 15 Tage vor dem Vorfall
- Der Streifendienst hatte den Vorfall als „zivilrechtlich“ bewertet
- Zeugin A. war betrunken, musste gefesselt werden
- Herr O. (Hauptbeschuldigter) hatte selbst die Polizei gerufen
Nach Aktenlage geschah Folgendes:
- Die Bewertung des Streifendienstes wurde überstimmt: „Daraus soll ein Verfahren gemacht werden“
- PHKin Falke wurde nicht befragt
- Die Kontrollberichte wurden nicht in die Akte aufgenommen
- Eine fachfremde Ermittlerin (Lerche, Jugendkommissariat) wurde mit dem Fall betraut
- Die Durchsuchung wurde mit einer Akte beantragt, die entlastende Beweise nicht enthielt
Rechtliche Bewertung:
Die Frage, ob das dokumentierte Verhalten strafrechtlich relevant ist, ist staatsanwaltschaftlich zu prüfen. In Betracht kommen:
- § 274 StGB (Urkundenunterdrückung): Das bewusste Vorenthalten entscheidungserheblicher Dokumente bei der Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses könnte den Tatbestand erfüllen.
- § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger): Das Einleiten einer behördlichen Verfolgung unter Außerachtlassung bekannter entlastender Umstände ist nach dieser Norm unter Strafe gestellt.
- § 36 BeamtStG: Schwere Pflichtverletzung durch Verstoß gegen § 160 Abs. 2 StPO (Objektivitätspflicht).
Nach Einschätzung der Redaktion trägt Hellmich die Hauptverantwortung für die Ermittlungsfehler, die zur verfassungswidrigen Durchsuchung führten.
PRin Marie-Luise Lohmann: Sekundärverantwortung
Lohmann übernahm die ZKD-Leitung am 1. September 2024. Sie erbte von Hellmich laufende Verfahren und Akten.
Was ihr nach derzeitigem Kenntnisstand vermutlich nicht bekannt war:
- Dass PHKin Falke 9 Monate das Objekt kontrolliert hatte
- Dass Kontrollberichte im System lagen
- Dass der Streifendienst „zivilrechtlich“ bewertet hatte
Was ihr als ZKD-Chefin oblegen hätte:
- Gründliche Prüfung der Akte bei Großeinsätzen (31 Tage Zeit)
- Recherche im Vorgangssystem (Kontrollberichte auffindbar)
- Befragung der zuständigen Fachbeamtin (PHKin Falke)
- Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei einem Einsatz mit 100+ Beamten
Nach Aktenlage geschah:
- Beantragung der Beschlusserweiterung mit derselben Akte
- Keine Befragung von PHKin Falke
- Keine erkennbare Prüfung der Mängel
Rechtliche Bewertung:
- § 274 StGB: Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit würde voraussetzen, dass Lohmann von den fehlenden Dokumenten Kenntnis hatte. Dies ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht belegt.
- § 344 StGB: Auch hier wäre Kenntnis der entlastenden Umstände erforderlich, diese Kenntnis kann aktuell nicht belegt werden.
- § 36 BeamtStG: Eine Pflichtverletzung durch unzureichende Prüfung der Akte ist denkbar.
Seit dem Erb-Gutachten (27.08.2025) jedoch:
- 5 Monate keine erkennbare Aufarbeitung
- Keine Stellungnahme zu den schwerwiegenden Vorwürfen
- Kein erkennbares Eingeständnis
Nach Einschätzung der Redaktion war Lohmann bei Amtsantritt noch unerfahren in Bezug auf polizeiliche Ermittlungsarbeit und auf die Konsultation diensterfahrener Beamter angewiesen. Möglicherweise hat sie sich hier, neu in ihrer Position als ZKD-Leitung, für die falschen Personen entschieden. Ihr Schweigen seit August 2025 zu den im Erb-Gutachten dokumentierten Verfassungsverstößen ist mit Unerfahrenheit zwar nicht mehr zu erklären, stellt es doch eine Fortsetzung der unterlassenen Aufarbeitung dar.
Es liegt jedoch nahe, dass die Entscheidung über das Schweigen nicht von Lohmann selbst getroffen wurde, sondern auf Ebene der PI-Leitung (PD Kinzel) oder der Polizeidirektion Göttingen fiel. Bei Vorwürfen dieser Tragweite – Verfassungswidrigkeit einer Durchsuchung, mögliche Strafbarkeit gemäß §§ 274, 344 StGB – werden Stellungnahmen üblicherweise nicht von der operativen Führungsebene, sondern von der Behördenleitung koordiniert – oder unterbunden.
Quelle: Überwachungsaufnahmen, Tim MenkeXII. DIE FRAGEN
An Hellmich:
Warum wurde PHKin Falke, die Ihnen als Beamtin unterstellt war, nicht befragt? Warum wurden ihre Kontrollberichte nicht in die Akte aufgenommen? Warum wurde die Bewertung des Streifendienstes („zivilrechtlich“) überstimmt? Warum wurde die Dokumentation der Glaubwürdigkeit der „Zeugin“ nicht in die Akte aufgenommen? Warum wurde eine fachfremde Ermittlerin mit dem Fall betraut?
Hellmich schweigt.
An Lohmann:
Was teilte Ihnen Hellmich bei der Übergabe am 1. September 2024 mit? Wussten Sie von PHKin Falke? Wussten Sie von den Kontrollberichten? Haben Sie in den 31 Tagen die Akte geprüft? Warum haben Sie seit dem Erb-Gutachten keine erkennbaren Maßnahmen ergriffen?
Lohmann schweigt.
An Polizeidirektor Matthias Kinzel:
Zwei ZKD-Chefs (Hellmich, Lohmann), identische schwere Fehler. Wo war die Qualitätssicherung? Wo war die Dienstaufsicht? Warum keine Aufarbeitung nach dem Erb-Gutachten?
Kinzel schweigt.
XIII. DIE KONSEQUENZEN
14. Januar 2026.
Dossier Hameln reicht beim Niedersächsischen Innenministerium eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen Polizeidirektor Matthias Kinzel ein. Einer der fünf Vorwürfe: Organisationsverschulden.
Zwei ZKD-Chefs, identische schwere Fehler. Das weist auf ein systematisches Problem hin: Keine funktionierende Qualitätssicherung bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen (Art. 13 GG). Keine gelebte Kultur der Objektivitätspflicht (§ 160 Abs. 2 StPO). Keine Aufarbeitung nach Bekanntwerden der Verfassungswidrigkeit.
Das Innenministerium muss nun prüfen: Hat Kinzel seine Dienstaufsichtspflicht verletzt?
Strafrechtliche Konsequenzen?
Die zuständige Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, ob das dokumentierte Verhalten strafrechtlich relevant ist. In Betracht kommen:
- § 274 StGB (Urkundenunterdrückung)
- § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger)
Nach Einschätzung der Redaktion liegen ausreichende Anhaltspunkte für eine staatsanwaltschaftliche Prüfung vor.
Die Redaktion konnte Einsicht nehmen in die Entwürfe von zwei Strafanzeigen.
Wer diese Anzeigen liest, wird verstehen, warum die Polizeiinspektion seit fünf Monaten schweigt. Dutzende Seiten. Jede Seite dokumentiert Entscheidungen, die hätten anders fallen müssen. Jeder Absatz belegt Unterlassungen. Jeder Satz stellt eine Frage, die beantwortet werden muss.
Die Anzeigen sind keine bloßen Vorwürfe – sie sind akribische Dokumentationen. Sie rekonstruieren, was geschah. Sie belegen, was unterlassen wurde. Sie weisen nach, was nach Aktenlage hätte bekannt sein müssen.
Das Erb-Gutachten war der Anfang. Diese Anzeigen sind die Fortsetzung. Sie benennen Tatzeiten, Tatorte, Tathandlungen. Sie zitieren Gesetze, Urteile, Ermittlungsakten. Sie stellen Fragen, auf die es keine einfachen Antworten gibt. Wer als Beschuldigter diese Anzeigen erhält, sollte nicht auf Schweigen setzen. Sondern auf einen guten Anwalt.
Disziplinarrechtliche Konsequenzen?
Das Innenministerium wird zu prüfen haben:
- Disziplinarverfahren gegen Hellmich
- Disziplinarverfahren gegen Lohmann (unzureichende Prüfung der Akte)
- Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung ähnlicher Vorfälle
Nach Einschätzung der Redaktion liegen ausreichende Anhaltspunkte für disziplinarrechtliche Maßnahmen vor.
Quelle: Überwachungsaufnahmen, Tim MenkeXIV. DAS SYSTEM
Diese Geschichte ist größer als Hameln.
Sie wirft grundsätzliche Fragen auf:
1. Wie oft passiert so etwas?
Wie oft werden Durchsuchungsbeschlüsse auf Basis unvollständiger Akten erlassen? Wie oft werden entlastende Beweise von Ermittlern nicht berücksichtigt? Wie oft werden Gerichte nicht vollständig informiert?
Wir wissen es nicht. Es gibt keine systematische Erfassung. Es gibt keine wirksame Kontrolle.
2. Wer kontrolliert die Polizei?
Gerichte verlassen sich auf die Vollständigkeit der Akten. Staatsanwälte verlassen sich auf die Ermittlungsarbeit der Polizei. Aber wer prüft, ob die Polizei die Objektivitätspflicht (§ 160 Abs. 2 StPO) einhält?
Niemand. Bis es zu spät ist.
3. Was passiert, wenn es auffliegt?
Hier: Fünf Monate Schweigen. Keine Aufarbeitung. Keine Konsequenzen.
Ist das der Standard?
XV. DER KONTROLLBERICHT
Am 13. Juni 2024 hinterlegte PHKin Falke einen Kontrollbericht im Vorgangssystem.
Zehn Zeilen. Routine. „Kontrolle am 6. Juni 2024, Objekt Nordstadt, Zeugin A., keine Beanstandungen.“
Zehn Zeilen, die eine verfassungswidrige Durchsuchung hätten verhindern können.
Zehn Zeilen, die nicht berücksichtigt wurden.
Dieser Bericht existiert. Er liegt im System. Jeder mit Zugang kann ihn lesen.
Die Frage ist nicht: Existiert der Bericht?
Die Frage ist: Warum wurde er nicht berücksichtigt?
XV. DIE BEMERKENSWERTE ROLLE DER STAATSANWALTSCHAFT
Eine weitere Frage drängt sich auf: Warum wurde die einzige Belastungszeugin nie förmlich vernommen?
Am 17. Juli 2024 – also 19 Tage nach dem angeblichen Vorfall – vermerkte die Polizei in der Ermittlungsakte:
„Da das Opfer A. nicht zur Vernehmung erschienen ist und danach telefonisch nicht mehr erreichbar war, wird eine Vorladung ihrer Person im staatsanwaltschaftlichen Auftrag angeregt.“
Die Polizei schlug der zuständigen Staatsanwältin Rost (Name geändert) also vor: Laden Sie die Zeugin vor. Förmlich. Mit staatsanwaltschaftlicher Autorität gemäß § 163 Abs. 3 StPO.
Was dann folgte, ist bemerkenswert. Im selben Vermerk heißt es:
„Da aufgrund ihrer bisherigen Aussageverweigerung allerdings Zweifel daran bestehen, dass sich aus ihrer Aussage weitere erschwerende Hinweise zu den bislang schon vorliegenden Anhaltspunkten für das hiesige Strafverfahren ergeben, soll neben der Vorladung im staatsanwaltschaftlichen Auftrag gleichzeitig Durchsuchungsbeschlüsse an der betroffenen Adresse Kastanienwall 5/5a sowie bei dem hier Beschuldigten O. angeregt werden.“
Die Logik dieser Passage verdient Aufmerksamkeit:
Erste Feststellung: Die Zeugin verweigert die Aussage, ist nicht erreichbar.
Zweite Feststellung: Es bestehen „Zweifel“, dass ihre Aussage „weitere erschwerende Hinweise“ ergeben würde.
Schlussfolgerung: Deshalb soll – statt oder zusätzlich zur Vorladung – eine Durchsuchung beantragt werden.
Diese Argumentation wirft mehrere Fragen auf:
1. Die Objektivitätspflicht (§ 160 Abs. 2 StPO)
Prof. Erb kritisiert in seinem Gutachten genau diese Formulierung (S. 4):
„Irritierend erscheint […] die Begründung […], es bestünden ‚Zweifel daran …, dass sich aus ihrer Aussage weitere erschwerende Hinweise […] ergeben‘. Damit bringt die Unterzeichnerin […] zum Ausdruck, dass es ihr offenbar ausschließlich darum ging, zusätzliche belastende Hinweise zu gewinnen, während sie die […] umgekehrte Möglichkeit, dass sich die […] Anhaltspunkte zerschlagen könnten, völlig ausblendete.“
Die Formulierung „erschwerende Hinweise“ dokumentiert: Es ging nur um Belastung, nicht um Aufklärung. Die Möglichkeit, dass die Zeugin – bei förmlicher Vernehmung unter Wahrheitspflicht – ihre Vorwürfe relativieren oder zurücknehmen könnte, wurde überhaupt nicht erwogen.
2. Das mildere Mittel
Eine förmliche Vorladung gemäß § 163 Abs. 3 StPO ist ein grundrechtsschonendes Ermittlungsmittel. Eine Durchsuchung mit 100+ Beamten (Art. 13 GG) ist der schwerste Grundrechtseingriff im Ermittlungsverfahren.
Die Polizei schlug vor: Vorladung.
Die Staatsanwältin entschied: Durchsuchung.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine Durchsuchung unverhältnismäßig, wenn „naheliegende, grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben“ (BVerfG NJW 2023, 2257).
Hier lag ein greifbarer Grund vor, die Vorladung zu versuchen: Die Polizei hatte sie ausdrücklich vorgeschlagen. Auch sonst wäre sie geeignetes, milderes Mittel gewesen. Sie unterblieb dennoch. Wieso?
3. Die Zuständigkeit für die Prüfung
Die Frage, ob Staatsanwältin Rost ihre Pflichten aus § 160 Abs. 2 StPO (Objektivität) und § 163 Abs. 3 StPO (Zeugenvernehmung) verletzt hat, ist staatsanwaltschaftlich zu prüfen.
Die Staatsanwaltschaft Hannover – bei der Staatsanwältin Rost tätig ist – wird aus naheliegenden Gründen nicht mit dieser Prüfung betraut werden können. Eine Generalstaatsanwaltschaft oder eine andere Staatsanwaltschaft wird die Frage beantworten müssen:
Macht sich eine Staatsanwältin der Verletzung der Objektivitätspflicht schuldig, wenn sie
- die förmliche Vernehmung der einzigen Belastungszeugin nicht anordnet,
- stattdessen eine Durchsuchung mit 100+ Beamten beantragt,
- und dies mit der Begründung, die Zeugenaussage würde vermutlich keine „weiteren erschwerende Hinweise“ ergeben?
Und: Ist eine solche Pflichtverletzung – bei Kenntnis der verfassungswidrigen Folgen – strafrechtlich relevant gemäß § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger)?
Diese Fragen sind Gegenstand weiterer Recherchen, kommender Berichterstattung – und möglicherweise bald strafrechtlicher Würdigung.
Bildquellen
- Beamte der Bereitschaftspolizei während einer verfassungswidrigen Durchsuchung: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
- Spezialkräfte während ihrer verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln. Die ganze Akte war fingiert, der Tatvorwurf haltlos. Manfred Hellmich war als ZKD-Leiter für die Akte verantwortlich, er schweigt zu seiner Rolle.: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
- Krötenwanderung: Privat
- Spezialkräfte während ihrer verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln. Die ganze Akte war fingiert, der Tatvorwurf haltlos. Manfred Hellmich war als ZKD-Leiter für die Akte verantwortlich, er schweigt zu seiner Rolle.: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
- Spezialkräfte während ihrer verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln. Die ganze Akte war fingiert, der Tatvorwurf haltlos. Manfred Hellmich war als ZKD-Leiter für die Akte verantwortlich, er schweigt zu seiner Rolle.: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
- Spezialkräfte während ihrer verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln. Die ganze Akte war fingiert, der Tatvorwurf haltlos. Manfred Hellmich war als ZKD-Leiter für die Akte verantwortlich, er schweigt zu seiner Rolle.: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
- §344 StGB – Verfolgung Unschuldiger: Tim Menke
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