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Schweigen, Observation, Strafanzeige: Der Polizeiskandal von Hameln und wie eine Behörde ihn zu vertuschen versucht

Was in Hameln seit über vier Monaten geschieht, ist kein lokaler Verwaltungsstreit. Es ist ein dokumentierter Angriff auf die Pressefreiheit, ein mutmaßlicher Fall von Urkundenunterdrückung durch Polizeibeamte – und die Geschichte einer Behörde, die auf schwerstwiegende Vorwürfe und die daraus folgenden Fragen nicht mit Aufklärung, sondern mit Schweigen, Vertuschung und der Überwachung des Journalisten reagiert, der sie stellt.

Zwei Gutachten eines der renommiertesten deutschen Strafprozessrechtler. Eine Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle. Eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Innenministerium. Eine Presseanfrage, zugestellt per Gerichtsvollzieher. Und eine fotografisch dokumentierte, wochenlange Observation journalistischer Berichterstattung durch Streifenwagen der Polizei Hameln.

Auf all das gibt es von der Polizeidirektion Göttingen, der zuständigen Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden und dem niedersächsischen Innenministerium bis heute keine inhaltliche Antwort.


I. Der Ausgangspunkt: Eine Razzia auf wackeligem Fundament

Am 17. Oktober 2024 rückte ein Großaufgebot von über hundert Einsatzkräften in Hameln und Hannover aus. Wohnungen und Geschäftsräume wurden durchsucht, Unterlagen beschlagnahmt, Smartphones sichergestellt. Hamelns größte Durchsuchungsmaßnahme seit vielen Jahren – organisatorisch verantwortet unter der Leitung von Erstem Kriminalhauptkommissar Manfred Hellmich, seinerzeit Leiter des Zentralen Kriminaldienstes (ZKD) der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden und seiner Nachfolgerin Polizeirätin Marie-Louise Lohmann, im Amt seit 1. September 2024 – und geleitet durch KOK Möwe (Name geändert).

Beamte der Bereitschaftspolizei während einer verfassungswidrigen DurchsuchungQuelle: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
Beamte der Bereitschaftspolizei während einer verfassungswidrigen Durchsuchung

Grundlage der Maßnahme war ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Zuhälterei. Der gesamte Verdacht stützte sich auf die Aussage einer einzelnen Person, die diese Anschuldigungen unmittelbar nach einem Streit getätigt hatte – in einem Zustand, den die Ermittlungsakte selbst als aggressiv und aufgewühlt beschreibt. Es war die Gegenseite, also der später Hauptbeschuldigte, der zur Klärung der Auseinandersetzung selbst die Polizei gerufen hatte. Die Belastungszeugin weigerte sich in der Folge, eine förmliche Aussage zu machen. Eine Ladung nach § 163 Abs. 3 StPO, die ihr Erscheinen erzwungen hätte, erfolgte zu keinem Zeitpunkt – obwohl zwischen Einschaltung der Staatsanwaltschaft und Durchsuchung volle drei Monate lagen. Ihr Anwalt verneinte später schriftlich jede Bereitschaft zur Aussage und widersprach ihren ursprünglichen Anschuldigungen ausdrücklich.

Am 3. Februar 2025 wurde das Verfahren eingestellt. Kein einziger belastender Anhaltspunkt für den der Durchsuchung zu Grunde liegenden Verdacht hatte sich aus der Durchsuchung ergeben. Die sieben bei der Durchsuchung angetroffenen Prostituierten bekundeten allesamt, sie hätten in dem Anwesen keinerlei Probleme gehabt.

II. Das Gutachten: Verfassungswidrig in jeder Hinsicht

Am 17. Oktober 2025, genau ein Jahr nach der Razzia, zitierte Dossier Hameln aus einem Rechtsgutachten, das die Durchsuchung in Grund und Boden analysiert. Verfasst hat es Prof. Dr. Volker Erb, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Herausgeber des maßgeblichen Löwe-Rosenberg-Kommentars zur Strafprozessordnung (§§ 158–211 StPO) und einer der führenden deutschen Experten für strafprozessuale Grundrechtsfragen.

Sein Ergebnis ist vernichtend: Die Durchsuchung müsse als „rechts- und im Hinblick auf Art. 13 GG verfassungswidrig bezeichnet werden.“

Prof. Erb belegt dies auf mehreren Ebenen. Bereits die Verdachtsschöpfung sei problematisch: Die Aussage der Belastungszeugin sei unter dubiosen Umständen zustande gekommen und hätte zunächst näherer Überprüfung bedurft – nicht als Anlass für einen grundrechtsintensiven Großeinsatz gedient. Ebenso naheliegend sei es gewesen, die Fachbeamtin für Menschenhandel und Zuhälterei der Inspektion, die das betroffene Objekt seit Oktober 2023 regelmäßig kontrollierte, in das Verfahren einzubinden, was – jedenfalls laut Akte – nie geschah. Überdies verletze die Durchsuchung das verfassungsrechtliche Gebot der Erforderlichkeit: Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 2023 – im Jahr vor der Hamelner Razzia – ausdrücklich festgehalten, dass ein Grundrechtseingriff unverhältnismäßig ist, wenn naheliegende, grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben. Genau das sei hier geschehen.

III. Vier Kontrollen. Null Beanstandungen. Alles verschwiegen.

Der gravierendste Vorwurf betrifft das, was nicht in der Akte steht. Die Fachbeamtin für Menschenhandel und Zuhälterei der Polizeiinspektion – im Folgenden PHKin Falke (Name geändert) – führte zwischen Oktober 2023 und Juni 2024 vier unangekündigte Kontrollen des betroffenen Objekts durch. Sie prüfte dabei nicht nur Dokumente, sondern bewertete als ausgebildete Fachbeamtin gezielt auf Anzeichen für Zwangssituationen, Abhängigkeitsverhältnisse und Zuhälterei. Ergebnis aller vier Kontrollen: keinerlei Beanstandungen.

Bei der letzten Kontrolle am 6. Juni 2024 – 22 Tage vor dem Vorfall, der das Ermittlungsverfahren auslöste – befragte PHKin Falke die spätere Belastungszeugin persönlich. Kein Hinweis auf Zwang, kein Hinweis auf Abhängigkeit, kein Hinweis auf Zuhälterei.

Spezialkräfte während ihrer verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln. Die ganze Akte war fingiert, der Tatvorwurf haltlos. Manfred Hellmich war als ZKD-Leiter für die Akte verantwortlich, er schweigt zu seiner Rolle.Quelle: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
Spezialkräfte während ihrer verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln. Die ganze Akte war fingiert, der Tatvorwurf haltlos. Manfred Hellmich war als ZKD-Leiter für die Akte verantwortlich, er schweigt zu seiner Rolle.

Von diesen vier Kontrollen und ihren Ergebnissen findet sich in der Ermittlungsakte nahezu nichts. Die zuständige Sachbearbeiterin, KKin Lerche (Name geändert), erwähnt in einem Vermerk lediglich beiläufig einen einzigen Kontrollvorgang – ohne dessen Ergebnis, ohne den Kontext der anderen Kontrollen, ohne jeden Hinweis auf die Fachbeamtin. Ihr Vermerk erweckt den Eindruck, es habe sich um eine erste, routinemäßige Kontrolle im Rahmen eines Aktionstages gehandelt – während die achtmonatige, systematisch beanstandungsfreie Kontrollhistorie der Fachbeamtin vollständig unterschlagen wurde.

PHKin Falke, die die Belastungszeugin bei der Kontrolle am 6. Juni 2024 persönlich befragt hatte, taucht in der Ermittlungsakte erst auf, nachdem der Betroffene nach der Durchsuchung in einer Beschwerde auf sie hingewiesen hatte. Das Ermittlungsverfahren wurde dabei auch nicht PHKin Falke als designierter Fachbeamtin zugewiesen – was bei einem Zuhältereiverfahren die fachlich gebotene Zuständigkeit gewesen wäre –, sondern KKin Lerche aus dem Fachkommissariat für Jugendkriminalität, die auf diesem Deliktsfeld keinerlei Erfahrung hatte. PHKin Falke wurde über den gesamten Verfahrensverlauf bis zur Durchsuchung – jedenfalls laut Akte – zu keinem Zeitpunkt konsultiert.

Verfassungswidrige Durchsuchung vom 17.10.2024 in Hameln – DOSSIER HAMELN

Prof. Erb stellt in seinem Gutachten fest: Das Verschweigen der Kontrollhistorie gegenüber Staatsanwaltschaft und Ermittlungsgericht sei mit dem in § 160 Abs. 2 StPO verankerten, für die Polizei ebenfalls geltenden rechtsstaatlichen Objektivitätsgebot nicht zu vereinbaren. Die justiziellen Entscheidungen seien auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage ergangen. Im Antrag auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses wurde die Maßnahme als verhältnismäßig bezeichnet, weil andere erfolgversprechende mildere Mittel nicht ersichtlich seien. Eine Behauptung, die Prof. Erb als „unbegründet“ und der Möglichkeit einer Zeugenladung „offenkundig widersprechend“ bewertet.

IV. Zweites Gutachten und Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft

Am 3. Februar 2026, auf den Tag genau ein Jahr nach der Einstellung des Verfahrens, erstattete der Betroffene Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle gegen Manfred Hellmich und KKin Lerche wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung und der Unterdrückung beweiserheblicher Daten nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, hinsichtlich Hellmichs gegebenenfalls in Verbindung mit der Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat nach § 357 Abs. 1 StGB.

Der Strafanzeige lag ein zweites Gutachten von Prof. Erb bei, diesmal in seiner Eigenschaft als Herausgeber des Münchener Kommentars zum StGB (§§ 263–297), datiert ebenfalls vom 3. Februar 2026. Darin kommt er zu dem Ergebnis: Eine bewusste Zurückhaltung der Kontrollberichte begründe bei Zugrundelegung des gutachterlich festgestellten Sachverhalts eine Strafbarkeit nach §§ 274 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 13 StGB.

Die strafrechtsdogmatische Grundlage: Die Kontrollberichte der Fachbeamtin stellen entweder Urkunden im Sinne von § 267 StGB oder beweiserhebliche Daten im Sinne von § 269 StGB dar. Ihre Zurückhaltung gegenüber Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter erfüllt den objektiven Tatbestand des § 274 StGB. Die federführenden Beamten waren aufgrund einer Garantenstellung nach § 13 StGB rechtlich verpflichtet, entlastende Umstände aktiv in das Verfahren einzuführen. Entscheidend für die Strafbarkeit sei allein, ob das mit dem Wissen erfolgte, dass dies die Beweislage zum Nachteil des Betroffenen gestalten kann. Für ein solches Wissen lägen nach Darstellung der Strafanzeige gewichtige Indizien vor, die über die Schwelle eines Anfangsverdachts nach § 152 Abs. 2 StPO deutlich hinausgehen.

Generalstaatsanwaltschaft Celle – hier wurde die Strafanzeige erstattet.

Nach eingehender Prüfung der Ermittlungsakte durch Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor – einen der renommiertesten Strafprozessrechtler Deutschlands und Vorsitzender des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer, der die rechtliche Vertretung des Betroffenen übernommen hat – steht eine Erweiterung der Strafanzeige auf weitere Tatverdächtige der Kriminalpolizei Hameln unmittelbar bevor.

Prof. Ignor hat Erfahrung mit verfassungwidrigen Durchsuchungen – so erstritt er vor dem Bundesverfassungsgericht unter anderem den Beschluss, welcher die Durchsuchung bei der Berliner Morgenpost für verfassungswidrig erklärte. Prof. Ignor erstritt zudem – ebenfalls vor dem Bundesverfassungsgericht – das für die Pressefreiheit richtungsweisende sogenannte Cicero-Urteil aus dem Jahr 2007, welches die Durchsuchung der Redaktionsräume und der Wohnung des für einen Artikel verantwortlichen Redakteurs als verfassungswidrig feststellte.

Eine beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung eingereichte Fachaufsichtsbeschwerde wurde am 19. Januar 2026 eingangsbestätigt. Das Ministerium teilte mit, es habe die zuständige Behörde zur Stellungnahme aufgefordert. Eine inhaltliche Ergebnismitteilung steht bis heute aus. Die Polizeidirektion Göttingen setzt ihr Fehlverhalten auch unter Fachaufsicht fort.

Zwischenzeitlich wurden daher der Landespolizeipräsident Axel Brockmann sowie Staatssekretär im Innenministerium Stephan Manke persnlich über die Entwicklungen in Kenntnis gesetzt. Hintergrund sind die Schwere und Sytematik der – andauernden – Verstöße der dem Ministerium untergeordneten Polizeidirektion Göttingen unter der Führung der wegen ihres fragwürdigen Umgangs mit der Affäre in der Kritik stehenden Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn.

V. Täuschung zweier Gerichte

Was in diesem Fall dokumentiert ist, beschränkt sich nicht auf das Verhältnis zwischen einer Behörde und einem Journalisten. Es betrifft das Verhältnis zwischen einer Behörde und der Justiz – und dieses Verhältnis ist, folgt man den vorliegenden Erkenntnissen, in zwei voneinander unabhängigen Verfahren durch dieselbe Handlungsmaxime geprägt: Gerichten wurden entscheidungserhebliche Informationen vorenthalten.

Das Amtsgericht Hannover erließ die Durchsuchungsbeschlüsse vom 2. August 2024 und 9. Oktober 2024 auf Grundlage von Anträgen, in denen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ausdrücklich damit begründet wurde, dass andere, grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen „nicht ersichtlich” seien. Das war, wie Prof. Erb gutachterlich festhält, der Kontrollhistorie von PHKin Falke „offenkundig widersprechend”: Vier unangekündigte Fachkontrollen ohne jeden Beanstandungsbefund, die letzte davon 22 Tage vor dem auslösenden Vorfall, hätten dem Gericht ein grundlegend anderes Bild der Ermittlungslage vermittelt. Das Amtsgericht Hannover entschied, ohne diese Informationen zu kennen – weil sie ihm vorenthalten wurden.

Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied in einem Auskunftsverfahren nach § 4 NPresseG zu Ungunsten der Redaktion. Das zentrale Argument, mit dem die Polizeidirektion Göttingen den Auskunftsanspruch zu Fall brachte: fehlendes öffentliches Interesse.

Zum Zeitpunkt des ablehnenden Beschlusses lagen der Polizeidirektion Presseanfragen vor, die das Gegenteil belegten – Anfragen, die das öffentliche Interesse an den Vorgängen unmittelbar dokumentierten. Die Polizeidirektion verschwieg sie dem Gericht. Sie hat damit erneut eine entscheidungserhebliche Information zurückgehalten, die der vorherigen Argumentation ihrerseits diametral gegenüberstand. Das Verwaltungsgericht Göttingen wies den Auskunftsanspruch ab – auf Basis einer Tatsachengrundlage, die die PD Göttingen wider besseren Wissens falsch im Raum hat stehen lassen.

Die Parallele zwischen beiden Vorgängen ist nicht zufällig – sie ist strukturell. In beiden Fällen wurde einem Gericht gezielt eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung präsentiert. In beiden Fällen fiel die Entscheidung zu Ungunsten der jeweils betroffenen Partei aus. In beiden Fällen hätte eine vollständige Information des Gerichts möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt.

Ob das Vorenthalten entscheidungserheblicher Informationen gegenüber einem Gericht in beiden Fällen den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt, ist Gegenstand der laufenden rechtlichen Aufarbeitung.

Fest steht bereits jetzt: Eine Behörde, die Gerichte systematisch unvollständig informiert, untergräbt nicht nur die Rechte Einzelner. Sie untergräbt die Funktionsfähigkeit der Justiz selbst.

VI. Sechs Presseanfragen. Keine Antwort. Dann kam der Gerichtsvollzieher.

Parallel zu den rechtlichen Schritten versuchte Dossier Hameln, die Behörde auf journalistischem Weg zur Rechenschaft zu ziehen. Das Ergebnis ist ein Dokument des institutionellen Versagens.

Die Redaktion stellte Presseanfragen gemäß § 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes am 6. September 2025, 14. Oktober 2025, 22. Oktober 2025, 29. Oktober 2025, 23. Dezember 2025 und 15. Januar 2026. Sämtliche Anfragen wurden an die Pressestelle der Polizeiinspektion und – nach Weiterleitung – an die Pressesprecherin der Polizeidirektion Göttingen adressiert. Keine einzige wurde inhaltlich beantwortet.

Am 22. Januar 2026 beantragte die Dossier Hameln Verlagsgesellschaft mbH beim Amtsgericht Göttingen die Zustellung einer Presseanfrage per Gerichtsvollzieher – persönlich an Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn. Die Anfrage umfasste 15 Seiten einschließlich Anlagen: das Gutachten von Prof. Erb, den DJV-Presseausweis und die fotografische Dokumentation der Observation journalistischer Tätigkeit.

Die Presseanfrage stellte Wulff-Bruhn sechs konkrete Fragen: Wann und durch wen sie über die Vorwürfe informiert wurde. Welche Maßnahmen sie veranlasst hat. Wer die Observation der Berichterstattung angeordnet hat und auf welcher Rechtsgrundlage. Ob die Nichtbeantwortung der Presseanfragen auf ihre Weisung oder ohne ihr Wissen erfolgte. Und wie sie sicherstellt, dass die Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG in ihrem Zuständigkeitsbereich gewahrt wird. Die Antwortfrist betrug sieben Tage.

Auch diese Anfrage blieb unbeantwortet. Stattdessen reagierte die Polizeidirektion Göttingen erstmals – nicht inhaltlich, sondern mit der schriftlichen Aufforderung an die Redaktion, keine weiteren Anfragen mehr zu stellen. Zuvor hatte die Behörde bereits versucht, der Redaktion die Nutzung von Pressefotos zu untersagen. Dossier Hameln kommentierte diesen Vorgang mit dem Titel: „Grundgesetz? Nicht zuständig.“

Spätestens ab dem 22. Januar 2026 trägt Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn die persönliche Verantwortung für jeden nachfolgenden Vorgang. Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher hat sie förmlich und nachweisbar in Kenntnis gesetzt: von der verfassungswidrigen Durchsuchung, von der mutmaßlichen Urkundenunterdrückung durch ihr nachgeordnetes Personal, von der wochenlangen Observation journalistischer Tätigkeit, von sechs unbeantworteten Presseanfragen nach § 4 NPresseG. Wer nach diesem Zeitpunkt nicht handelt, handelt nicht mehr fahrlässig – sondern trägt Mitverantwortung am institutionellen Versagen. Wulff-Bruhn hat nicht gehandelt.

VII. Die Observation: Dokumentiert, datiert, unbestreitbar

Was die Polizei Hameln parallel zur Verweigerung jeder Presseauskunft tat, ist fotografisch belegt. Mindestens an 13 dokumentierten Tagen zwischen dem 30. Dezember 2025 und dem 20. Januar 2026 positionierten Beamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden Streifenfahrzeuge am Kastanienwall, um die dortige LED-Tafel mit der Berichterstattung von Dossier Hameln zu fotografieren und zu dokumentieren. Die vorliegenden Bilder zeigen Polizeifahrzeuge mit Hamelner Kennzeichen (HM-PD 315, HM-PD 325 u.a.) zu folgenden Zeiten: 6. Januar 11:44 Uhr, 8. Januar 10:41 Uhr, 9. Januar 8:27 Uhr, 11. Januar 21:40 Uhr, 13. Januar 11:33 Uhr und 14:00 Uhr, 14. Januar 11:32 Uhr und 13:31 Uhr – sowie an weiteren dokumentierten Tagen. Zwei Bilder belegen das Fotografieren durch Beamte aus dem Fahrzeug heraus direkt.

Besonders bezeichnend: Auf einem der Bilder, aufgenommen am 13. Januar um 14:00 Uhr, ist auf der LED-Tafel im Hintergrund deutlich lesbar der Dossier-Hameln-Motiv-Text zu erkennen: „Auch bei widriger Witterung im tapferen Einsatz gegen die Pressefreiheit – Ihre Polizei Hameln.“

Die Redaktion hatte dies in der per Gerichtsvollzieher zugestellten Presseanfrage explizit benannt und Polizeipräsidentin Wulff-Bruhn gefragt, wer diese Observation angeordnet hat und auf welcher Rechtsgrundlage sie erfolgte. Antwort: keine.

VIII. Was das Schweigen bedeutet – und was es nicht bedeutet

Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Behörden haben legitime Gründe zu schweigen: laufende interne Prüfungen, rechtliche Beratung, noch ausstehende Gerichtsentscheidungen. Dieser Vorbehalt gilt hier wie überall.

Doch das Schweigen der Polizei Hameln und der Polizeidirektion Göttingen hat eine Qualität, die über normale behördliche Zurückhaltung weit hinausgeht.

Es ist das Schweigen auf zwei Gutachten eines der führenden deutschen Strafprozessrechtler – eines davon zur Verfassungswidrigkeit einer eigenen Maßnahme, das andere zur Strafbarkeit des eigenen Personals.

Es ist das Schweigen auf eine maximal öffentliche Berichterstattung über gravierende Verdachtsmomente im Stadtzentrum von Hameln – auf einer LED-Tafel die täglich 30.000 Autofahrer passieren.

Es ist das Schweigen auf sechs förmliche Presseanfragen nach § 4 NPresseG über mehr als vier Monate. Es ist das Schweigen auf eine Presseanfrage, zugestellt durch einen Gerichtsvollzieher persönlich an die Behördenleiterin.

Es ist das Schweigen einer Behörde, die zwei Gerichten gegenüber entscheidungserhebliche Informationen vorenthalten hat.

Es ist das Schweigen, während dieselbe Behörde die Arbeit des Journalisten, der diese Fragen stellt, über Wochen hinweg mit Streifenfahrzeugen observiert.

Und es ist das Schweigen einer Behörde, die – konfrontiert mit alldem – statt Aufklärung zu bieten, Presseanfragen untersagt und Fotos sperren will.

Dieser institutionelle Schaden ist unabhängig vom Ausgang aller rechtlichen Verfahren bereits eingetreten. Er ist dokumentiert, datiert und unbestreitbar.

IX. Die fragwürdige Rolle der Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn

Die Polizeipräsidentin ist Beamtin im Sinne des § 47 BeamtStG. Sie ist verpflichtet, Gesetzesverstöße nachgeordneter Beamter abzustellen. Sie ist verpflichtet, Presseanfragen gemäß § 4 NPresseG zu beantworten. Sie ist verpflichtet, die in Art. 5 GG verankerte Pressefreiheit aktiv zu schützen – nicht gegen sie zu arbeiten.

Polizeipräsidentin Tanja Wulff-BruhnQuelle: Polizeidirektion Göttingen

Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn hat keine dieser Pflichten erfüllt. Stattdessen hat die Behörde unter ihrer Leitung mehrere Gerichte getäuscht, betroffene Berichterstattung dokumentiert, versucht, dem Journalisten die Nutzung von Pressefotos zu untersagen und weiter versucht, ihn von weiteren Anfragen abzuhalten – all das, während sie dem Journalisten persönlich lieber weiträumig aus dem Weg geht, anstatt sich den drängenden Fragen zu stellen. Das ist kein Versehen. Das ist die Handschrift einer Behördenleitung, die auf öffentliche Kontrolle mit kläglichen Versuchen der Einschüchterung und Flucht gleichermaßen antwortet.

Es könnte die Frage aufkommen, ob Tanja Wulff-Bruhn als Polizeipräsidentin noch tragbar ist. Nicht wegen eines originären Fehlers, den sie selbst begangen hat. Sondern weil sie in Kenntnis aller Vorgänge die Möglichkeit hatte, Verantwortung zu übernehmen – und sich entschieden hat, zu schweigen, zu blockieren und einzuschüchtern.

Eine Behördenleitung, die auf gutachterlich festgestellte Verfassungsverstöße des eigenen Personals und auf gerichtsvollzieherlich zugestellte Presseanfragen mit Obstruktion reagiert, könnte das Vertrauen verloren haben, das ihr Amt voraussetzt.

X. Was als nächstes kommt

Die Fachaufsichtsbeschwerde beim Innenministerium wartet auf eine inhaltliche Ergebnismitteilung. Die Strafanzeige wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft Celle nicht – wie bei Strafanzeigen gegen Polizisten üblich – abgewiesen, sondern nach einer ersten rechtlichen Prüfung an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Hannover weitergeleitet; die erhebliche Erweiterung der Strafanzeige nach Abschluss der Aktenprüfung durch Prof. Ignor auf weitere Kriminalbeamte der Polizei Hameln steht unmittelbar bevor.

Aufgrund der Erkenntnisse von Prof. Ignor aus der Analyse und Interpretation der Ermittlungsakte drohen nunmehr auch Amtshaftungsansprüche gegen das Land Niedersachsen geltend gemacht zu werden. Die einer Klage gemäß der Einschätzung des im vorliegenden Fall mandatierten Prof. Dr. Christian Kirchberg – dem langjährigen Vorsitzenden des Verfassungsrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer und ebenfalls langjährigen Dozenten für Staatshaftungsrecht an der Deutschen Anwalt-Akademie – zuvor im Wege gestandene Kollegialgerichtsrichtlinie wurde durch die neuen Erkenntnisse durchbrochen.

Anders als in einem Strafverfahren bestimmt in einem Zivilverfahren der Kläger selbst, welche Fragen die Zeugen unter Wahrheitspflicht zu beantworten haben. Dazu zählt auch die Fragestellung der versuchten Beeinflussung möglicher Zeugen.

Wer als Zeuge vor Gericht die Unwahrheit sagt, macht sich nach §§ 153 ff. StGB wegen falscher uneidlicher Aussage strafbar – unabhängig von allen anderen laufenden Verfahren und unabhängig davon, ob man Polizeibeamter ist oder nicht.

Dossier Hameln hat zudem eine Whistleblower-Kampagne gestartet und bittet Hinweisgeber aus dem Inneren der niedersächsischen Polizei, sich zu melden.

Anfragen dieser Redaktion wurden bis Redaktionsschluss – erwartungsgemäß – mit keinen substantiierten Antworten bedacht.

Bildquellen

  • Beamte der Bereitschaftspolizei während einer verfassungswidrigen Durchsuchung: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
  • Spezialkräfte während ihrer verfassungswidrigen Durchsuchung eines Objekts in Hameln. Die ganze Akte war fingiert, der Tatvorwurf haltlos. Manfred Hellmich war als ZKD-Leiter für die Akte verantwortlich, er schweigt zu seiner Rolle.: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
  • Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn: Polizeidirektion Göttingen

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