Von Tim Menke | Dossier Hameln
Wer in Deutschland durch staatliches Fehlverhalten geschädigt wird, hat theoretisch einen Anspruch auf Entschädigung. § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Art. 34 des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, für Schäden einzustehen, die seine Beamten in Ausübung ihres Amtes schuldhaft verursachen. Theoretisch.
In der Praxis scheitern solche Amtshaftungsklagen häufig an der Kollegialgerichtsrichtlinie — einem richterrechtlichen Institut, das das Verschulden des handelnden Beamten entfallen lässt, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die Amtshandlung nach sorgfältiger Prüfung auf vollständiger Tatsachengrundlage für rechtmäßig befunden hat. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Hannover die umstrittenen Durchsuchungsbeschlüsse mit Beschluss vom 22. November 2024 bestätigt; auf den ersten Blick schien damit die Hürde für eine Amtshaftungsklage unüberwindbar.
Dieser erste Blick dürfte täuschen. Auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Erkenntnisse — einer schriftlichen Bestätigung der zuständigen Fachbeamtin, zweier unveröffentlichter Gutachten, einer Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung und einer Information von erheblichem prozessualen Gewicht — sprechen nach dem Maßstab der BGH-Rechtsprechung außergewöhnlich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Kollegialgerichtsrichtlinie im Amtshaftungsprozess als durchbrochen zu werten sein dürfte.
Zugrunde liegende Urteile: BGH-Beschlüsse vom 9. Juli 2020 (III ZR 245/18), vom 11. März 2021 (III ZR 27/20) und vom 13. Februar 2025 (III ZR 63/24).
I. Die Kollegialgerichtsrichtlinie: Dogmatische Grundlagen
Die Kollegialgerichtsrichtlinie ist kein Gesetz. Sie steht in keinem Paragraphen und wurde von keinem Parlament beschlossen. Sie ist Richterrecht — vom Bundesgerichtshof über Jahrzehnte aus dem Verschuldensmerkmal des § 839 Abs. 1 BGB entwickelt.
Maßgeblich für ihre Konturierung sind die Urteile des III. Zivilsenats vom 9. Juli 2020 (III ZR 245/18, NVwZ-RR 2021, 298, Rn. 17) und vom 11. März 2021 (III ZR 27/20, VersR 2021, 1043, Rn. 20). Das Urteil vom 13. Februar 2025 (III ZR 63/24) hat die Richtlinie in einem strukturell anderen Kontext — nachrichtendienstliche Beschränkungsmaßnahmen nach dem G-10-Gesetz — bestätigt (Rn. 53–55); sein Schwerpunkt liegt auf der Darlegungs- und Beweislastverteilung im Amtshaftungsprozess (Rn. 14–52) sowie auf der Anerkennung des öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Rn. 56–65).
Der Kern der Richtlinie lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Von einem Beamten kann keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten Kollegialgericht. Wenn ein solches Gericht eine Amtshandlung nach sorgfältiger Prüfung als rechtmäßig bewertet hat, entfällt in der Regel das Verschulden des handelnden Beamten im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. Ein Einzelrichter ist kein Kollegialgericht in diesem Sinne (BGH III ZR 245/18, Rn. 16).
Der BGH hat klargestellt, dass die Richtlinie nur eingreift, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BGH III ZR 245/18, Rn. 17; III ZR 27/20, Rn. 20):
- Das prüfende Gericht muss mit mehreren Berufsrichtern besetzt gewesen sein.
- Es muss die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit nach sorgfältiger, inhaltlicher Prüfung bejaht haben.
- Es muss dabei auf einer vollständigen tatsächlichen Grundlage entschieden haben.
- Es darf keine wesentlichen Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen haben.
- Es darf sich nicht in seinem Ausgangspunkt von einer rechtlich oder sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht haben freimachen können.
- Es darf keine gesetzliche Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt haben.
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, greift der Schutz der Richtlinie nicht. Das ist keine Ausnahme — das ist der Grundsatz selbst.
II. Der Sachverhalt
Am 17. Oktober 2024 wurden Objekte des Betroffenen in Hameln und Hannover auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts Hannover vom 2. August und 9. Oktober 2024 durchsucht. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war der Verdacht der Zuhälterei (§ 181a StGB). Das Verfahren wurde am 3. Februar 2025 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt; kein belastender Befund hatte sich ergeben.
Der Betroffene legte Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse ein. Das Landgericht Hannover — 20. große Strafkammer, besetzt mit drei Berufsrichterinnen — verwarf die Beschwerden mit Beschluss vom 22. November 2024 als unbegründet und bestätigte die Durchsuchungsbeschlüsse als rechtmäßig. Damit ist die formale Grundvoraussetzung der Kollegialgerichtsrichtlinie erfüllt: Ein mit drei Berufsrichterinnen besetztes Kollegialgericht hat die fragliche Amtshandlung für rechtmäßig befunden (BGH III ZR 245/18, Rn. 16). Die Amtsgerichtsbeschlüsse selbst — von einem Einzelrichter ohne kontradiktorisches Verfahren allein auf Grundlage der Behördendarstellung erlassen — genügten hierfür nicht.
III. Die entscheidungserhebliche Lücke: Kontrollhistorie und ihre Verbergung
A. Die Kontrollhistorie — aktenkundiger Befund
PHKin Falke, Fachbeamtin für Menschenhandel und Zuhälterei bei der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden, hatte das betroffene Objekt zwischen dem 13. Oktober 2023 und dem 6. Juni 2024 viermal unangekündigt kontrolliert. Als speziell für dieses Deliktsfeld ausgebildete Beamtin war sie in der Lage, Zwangssituationen über formale Dokumentenprüfungen hinaus durch Beobachtung von Körpersprache, Ausweichverhalten und Aussageinkonsistenzen zu erkennen. Das Ergebnis aller vier Kontrollen war identisch: keine Beanstandungen, keine Anhaltspunkte für Zwang oder Zuhälterei. Bei der letzten Kontrolle am 6. Juni 2024 — 22 Tage vor dem auslösenden Vorfall — befragte PHKin Falke auch die spätere Belastungszeugin A. persönlich. Befund: keine Beanstandungen.
B. Die schriftliche Bestätigung der Fachbeamtin
Dass die Belastungszeugin A. bei der Kontrolle am 6. Juni 2024 tatsächlich persönlich anwesend war und von PHKin Falke befragt wurde, ist durch eine E-Mail von PHKin Falke vom 28. Juli 2025 schriftlich belegt. Dieses Dokument hat Urkundencharakter; PHKin Falke kommt als Zeugin im Amtshaftungsprozess in Betracht. Für die Darlegungslast des Klägers (BGH III ZR 63/24, Rn. 19) bedeutet dies: Die beanstandungsfreie Kontrolle vom 6. Juni 2024 einschließlich der persönlichen Befragung der späteren Belastungszeugin A. ist nicht bloß behauptet, sondern durch ein schriftliches Dokument der zuständigen Fachbeamtin belegt.
C. Das Verschweigen im Ermittlungsvermerk — Parteivortrag
Nach dem Parteivortrag der Strafanzeige vom 3. Februar 2026 — der als solcher zu kennzeichnen ist und einer gerichtlichen Überprüfung bedarf — erwähnte der Ermittlungsvermerk der KKin Lerche vom 16./17. Juli 2024 (Bl. 7–10 der Ermittlungsakte) unter der Vorgangsnummer 202400711267 zwar die Kontrolle vom 6. Juni 2024, verschwieg aber vollständig: dass es sich um die vierte Kontrolle in acht Monaten handelte; dass bei allen vier Kontrollen keinerlei Beanstandungen festgestellt worden waren; und dass die spätere Belastungszeugin A. bei der letzten Kontrolle persönlich und ohne Beanstandung befragt worden war. Stattdessen soll — so der Parteivortrag — der Vermerk die Kontrolle als nichtssagenden Aktionstag dargestellt haben.
Aktenkundig und ohne Parteivortrag feststellbar ist: Die Vorgangsnummer des Kontrollberichts vom 6. Juni 2024 wurde im Vermerk zitiert. Die Kontrollhistorie fand keinen Eingang in den LG-Beschluss.
D. Bewertung für die Kollegialgerichtsrichtlinie
Das Landgericht Hannover hat die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung mit einem einzigen Satz bejaht, pauschal auf die amtsgerichtliche Begründung verwiesen und keine eigenständige Auseinandersetzung mit der Kontrollhistorie erkennen lassen — eine Kontrollhistorie, die dem Beschluss nach dem hier darzustellenden Erkenntnisstand nicht vorlag.
In seinem unveröffentlichten Gutachten vom 27. August 2025 bewertet Prof. Dr. Volker Erb (Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Herausgeber Löwe-Rosenberg, Band 5/2) — es handelt sich um eine gutachterliche Einschätzung des Verfassers, keine gerichtliche Feststellung — die Behauptung der Verhältnismäßigkeit als „unbegründet“ und der Möglichkeit einer Zeugenladung „offenkundig widersprechend.“ Das Verschweigen der Kontrollhistorie gegenüber Staatsanwaltschaft und Ermittlungsgericht sei mit dem in § 160 Abs. 2 StPO verankerten Objektivitätsgebot nicht zu vereinbaren. Die Durchsuchung müsse als „rechts- und im Hinblick auf Art. 13 GG verfassungswidrig bezeichnet werden.“
Der BGH verlangt, dass die der Richtlinie zugrunde liegende gerichtliche Billigung auf vollständiger Tatsachengrundlage beruht und keine wesentlichen Gesichtspunkte unberücksichtigt lässt (BGH III ZR 245/18, Rn. 17; III ZR 27/20, Rn. 20). Beide Anforderungen dürften hier nach aktuellem Erkenntnisstand nicht erfüllt sein. Der pauschale Verweis des Landgerichts auf die amtsgerichtliche Begründung verstärkt diesen Befund: Das Gericht hat dadurch dieselbe unvollständige Grundlage übernommen, auf der bereits der Amtsgerichtsbeschluss beruhte.
Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass BGH III ZR 63/24 (Rn. 55) denselben Grundsatz bestätigt, jedoch in einem strukturell anderen Kontext: Das dortige Landgericht hatte keine inhaltliche Rechtmäßigkeitsprüfung vorgenommen, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht inhaltlich entschieden — jedoch auf unvollständiger Tatsachengrundlage. Die maßgebliche dogmatische Grundlage findet sich daher primär in BGH III ZR 245/18 (Rn. 17) und III ZR 27/20 (Rn. 20).
Die haftungsbegründende Kausalität — ob das Landgericht bei vollständiger Vorlage der Kontrollhistorie tatsächlich anders entschieden hätte — ist vom Kläger im Amtshaftungsprozess zu beweisen (BGH III ZR 63/24, Rn. 19). Die vorliegenden Dokumente stärken diese Kausalitätsprognose erheblich, beweisen sie aber nicht abschließend.
IV. Die neuen Erkenntnisse: Sachverhalt von erheblichem Gewicht
A. Erkenntnisse von erheblicher Bedeutung
Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor und Dr. Camilla Bertheau, die Vertreter des Betroffenen, die gemeinsam im Löwe Rosenberg Großkommentar zur StPO kommentieren und neben vielen anderen zeitgeschichtlich relevanten Verfahren u.a. auch gemeinsam den Bundesrat im zweiten NPD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten hatten, haben aus dem Inhalt der Akte – vielmehr aus dem, was die Akte nicht beinhaltet – einen Sachverhalt von kaum zu überschätzender Bedeutung hergeleitet. Eine Veröffentlichung ist aktuell nicht angezeigt, die Redaktion konnte sich von den Details jedoch einen umfassenden Eindruck verschaffen.
B. Rechtliche Konsequenzen für die Kollegialgerichtsrichtlinie
Die Kollegialgerichtsrichtlinie setzt voraus, dass der handelnde Beamte im guten Glauben auf die gerichtliche Billigung seiner Maßnahme vertrauen durfte. Dieser gute Glaube ist nach der BGH-Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn dem Beamten bekannt war oder bekannt sein musste, dass die dem Gericht vorgelegte Tatsachengrundlage unvollständig war (BGH III ZR 245/18, Rn. 17; III ZR 27/20, Rn. 20).
In Anbetracht des vorgenannten Sachverhalts dürfte kein Raum für einen guten Glauben im Sinne der Richtlinie mehr bestehen. Die Richtlinie schützt den Beamten, der auf eine gerichtliche Prüfung vertraut, die er nicht beeinflussen konnte. Sie schützt nicht denjenigen, der die Unvollständigkeit der dem Gericht vorgelegten Grundlage kannte, möglicherweise gar verursachte, und die Durchsuchung wider besseres Wissen über die tatsächlichen Gegebenheiten gleichwohl vollzog.
Dabei ist festzuhalten: Für die Durchbrechung der Kollegialgerichtsrichtlinie genügt nach der BGH-Rechtsprechung bereits die objektive Unvollständigkeit der Tatsachengrundlage; ein Vorsatz ist nicht erforderlich (BGH III ZR 245/18, Rn. 17). Wenn sich der Vorsatz jedoch tatrichterlich bestätigt, ist das Verschulden im Sinne des § 839 BGB in seiner deutlichsten denkbaren Form begründet.
V. Die Amtspflichtverletzung: Zwei Haftungsstränge
Erster Strang — KKin Lerche
Der in § 160 Abs. 2 StPO für die Staatsanwaltschaft normierte Objektivitätsgrundsatz gilt als rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit auch für die Polizei (Löwe-Rosenberg/Erb, StPO, 27. Aufl. 2018, § 160 Rn. 53). Ergänzend gebietet der allgemeine Grundsatz der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit (Löwe-Rosenberg/Erb, a.a.O., § 160 Rn. 65 ff.), dass entlastende Beweismittel den justiziellen Entscheidungsträgern zugänglich gemacht werden. Nach dem Parteivortrag der Strafanzeige hat KKin Lerche die Kontrollhistorie PHKin Falkes im Ermittlungsvermerk bewusst unvollständig dargestellt; aktenkundig belegt ist, dass sie die Vorgangsnummer des entlastenden Kontrollberichts kannte und zitierte.
Die strafrechtliche Qualifizierung dieses Verhaltens — in seinem unveröffentlichten Gutachten vom 3. Februar 2026 kommt Prof. Dr. Volker Erb (MüKoStGB, Band 5, 5. Aufl. 2025, § 274 Rn. 14) in einer gutachterlichen Einschätzung zu einer möglichen Strafbarkeit nach §§ 274 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 13 StGB — ist für den Amtshaftungsprozess insoweit bedeutsam, als ein Verhalten, das strafrechtlich als vorsätzliche Urkundenunterdrückung qualifiziert werden kann, nach keinem vertretbaren Maßstab als noch pflichtgemäße Amtserfüllung gelten dürfte.
Zweiter Strang — EKHK Hellmich, PRin Lohmann, KOK Möwe
EKHK Hellmich war bis zum 31. August 2024 Leiter des Zentralen Kriminaldienstes; er hatte PHKin Falke selbst als Fachbeamtin für Menschenhandel und Zuhälterei bestätigt und das Verfahren dennoch — nach dem Parteivortrag der Strafanzeige — ohne ihre Einbeziehung geführt.
PRin Lohmann übernahm die ZKD-Leitung am 1. September 2024. Damit trug sie ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für die Verfahrensführung — unabhängig vom neuen von Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor und Dr. Camilla Bertheau herausgearbeiteten Sachverhalt erheblicher prozessualer Bedeutung. Als ZKD-Leiterin war sie aufgrund des Objektivitätsgrundsatzes (§ 160 Abs. 2 StPO i.V.m. Löwe-Rosenberg/Erb, § 160 Rn. 53) und des Grundsatzes der Aktenwahrheit und -vollständigkeit (Löwe-Rosenberg/Erb, § 160 Rn. 65 ff.) verpflichtet, PHKin Falke als designierte Fachbeamtin in das laufende Verfahren einzubeziehen und deren Erkenntnisse den zuständigen Justizorganen zugänglich zu machen. Diese Pflicht bestand unabhängig von den neuen Erkenntnissen.
Sollten zudem die neuen Erkenntnisse tatrichterlich festgestellt werden, tritt zu dieser bereits eigenständig bestehenden Pflichtverletzung ein weiterer erheblicher Vorwurf gegen PRin Lohmann hinzu – aber auch gegen KOK Möwe und mögliche weitere Mittäter.
Beide Einschätzungen sind als Parteivortrag zu behandeln und bedürfen tatrichterlicher Feststellung.
VI. Die Zeugenstruktur: Wahrheitspflicht als prozessuale Realität
Ein Amtshaftungsverfahren ist kein Strafverfahren. Im Zivilverfahren bestimmt der Kläger, welche Fragen die geladenen Zeugen unter Wahrheitspflicht zu beantworten haben. Die Zeugenstruktur des vorliegenden Falls ist ungewöhnlich dicht. Der neu herausgearbeitete Sachverhalt wird umfangreiche Würdigung erfahren.
Darüber hinaus werden Fragen zu beantworten sein, die im bisherigen Verfahren nie gestellt wurden: Warum wurde PHKin Falke, die designierte Fachbeamtin mit Spezialwissen für das Deliktsfeld, im gesamten Verfahrensverlauf bis zur Durchsuchung nicht konsultiert? Wer autorisierte die Zuweisung des Verfahrens an ein fachfremdes Kommissariat? Was wurde in internen Besprechungen vor der Durchsuchung erörtert? Wer hatte zu welchem Zeitpunkt Kenntnis von der beanstandungsfreien Kontrollhistorie?
VII. Verfahrensstand: Parallele Verfahren
Die Amtshaftungsklage steht nicht isoliert. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung hat mit Schreiben vom 19. Januar 2026 (Az. 25.25-02011-008/2026) bestätigt, die Fachaufsichtsbeschwerde des Betroffenen zum Anlass zu nehmen, den Sachverhalt zu untersuchen und die zuständige Behörde zur Stellungnahme aufzufordern; eine Ergebnismitteilung steht aus.
Die Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung (§§ 274 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 13 StGB) wurde am 3. Februar 2026 bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle eingereicht. Eine Erweiterung auf weitere Tatverdächtige der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden wird gemäß der Redaktion vorliegender Unterlagen binnen weniger Tage eingereicht.
VIII. Systemische Bedeutung
Die Kollegialgerichtsrichtlinie ist ein notwendiges Instrument. Sie schützt den Beamten, der im guten Glauben auf eine gerichtliche Billigung seiner Maßnahme vertrauen durfte, davor, für vertretbare Rechtsentscheidungen persönlich zu haften. Ihre Grundlage ist die berechtigte Erwartung, dass von einem Beamten keine bessere Rechtseinsicht verlangt werden kann als von einem Kollegialgericht, das auf vollständiger Grundlage nach sorgfältiger Prüfung entschieden hat.
Dieser Schutz hat eine Grenze. Sie beginnt dort, wo der gute Glaube nicht mehr möglich war — weil die Unvollständigkeit der dem Gericht vorgelegten Grundlage dem Handelnden bekannt war. Sie endet spätestens dort, wo erhebliche weitere Umstände hinzukommen wie im vorliegenden Fall, und die Maßnahme gleichwohl vollzogen wurde.
Im vorliegenden Fall dürfte diese Grenze nach dem aktuellen Erkenntnisstand deutlich überschritten sein. Die Kontrollhistorie ist durch die schriftliche Erklärung der zuständigen Fachbeamtin belegt. Der neue Sachverhalt ist ebenfalls valide. Die Zeugenstruktur ist ungewöhnlich dicht: mindestens fünf namentlich identifizierbare Beamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden sind von Interesse. Die strafrechtliche Dimension ist durch zwei gutachterliche Einschätzungen von Prof. Dr. Volker Erb substantiiert.
Ob die Informationslücke auf Nachlässigkeit oder auf ein gezieltes Vorgehen zurückzuführen ist, wird das Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Celle bzw. der Staatsanwaltschaft Hannover, an die das Verfahren nach einer ersten rechtlichen Prüfung abgegeben wurde, zu klären haben.
Für die Kollegialgerichtsrichtlinie — und somit die Zulässigkeit einer Amtshaftungsklage — genügt die objektive Unvollständigkeit. Für das Verschulden nach § 839 BGB genügt Fahrlässigkeit. Beides dürfte nach aktuellem Erkenntnisstand in einer Intensität vorliegen, die einen Verschuldensausschluss als nicht mehr vertretbar erscheinen lässt. Das Land Niedersachsen würde sich in einem Amtshaftungsverfahren erklären müssen.


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