Freitag, Januar 23, 2026
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Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn erhält Presseanfrage per Gerichtsvollzieher – Ihre Behörde hat zwei Gerichte getäuscht. Was wusste sie wann?

Ihre Polizeidirektion ignoriert Presseanfragen, observiert Journalisten, täuscht zwei Gerichte – jetzt kam der Gerichtsvollzieher zur Polizeipräsidentin. Vermutlich erstmals in Deutschland. Eine Rekonstruktion.

Was in Niedersachsen passiert, geht jeden Journalisten in Deutschland an: Eine Polizeibehörde verweigert systematisch Auskünfte, beobachtet stattdessen die Berichterstattung – und wird dabei von Gerichten gedeckt, denen sie entscheidende Informationen vorenthält.

Ein Gutachten eines der führenden Strafprozessrechtler des Landes nennt eine Durchsuchungsmaßnahme „verfassungswidrig“. Die Behörde schweigt. Die Aufsicht schweigt.

Jetzt sprechen wir.


Der Paukenschlag

Am 22. Januar 2026 betrat ein Gerichtsvollzieher die Polizeidirektion Göttingen. Er hatte ein Schriftstück zuzustellen – persönlich an Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn.

Es war eine Presseanfrage.

Vermutlich zum ersten Mal in der deutschen Pressegeschichte muss ein Journalist zu diesem Mittel greifen, um von einer Polizeibehörde eine Antwort auf seine Fragen zu bekommen.

Dass es so weit kam, erzählt eine Geschichte über behördliches Schweigen, observierte Journalisten, eine Durchsuchung, die ein renommierter Professor als verfassungswidrig bewertet – und zwei Gerichte, die auf Basis falscher oder unvollständiger Informationen entschieden.


Ein Gutachten mit Sprengkraft

Verfassungswidrige Durchsuchung vom 17.10.2024 in Hameln – DOSSIER HAMELN

Im Oktober 2024 durchsuchte die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont mit über 100 Beamten mehrere Objekte. Der Vorwurf: Beihilfe zur Zuhälterei. Das Verfahren wurde später eingestellt – ohne Ergebnis.

Doch die Geschichte war damit nicht vorbei.

Prof. Dr. Volker Erb, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, erstellte ein Gutachten zu dem Vorgang. Erb ist nicht irgendwer: Er ist Mitherausgeber des Löwe-Rosenberg, des führenden Großkommentars zur Strafprozessordnung – das Standardwerk, nach dem deutsche Gerichte urteilen.

Sein Urteil ist vernichtend.

Die Durchsuchung, so Erb, war „rechts- und im Hinblick auf Art. 13 GG verfassungswidrig“. Entlastende Beweise seien „völlig ausgeblendet“ worden. Die Polizei habe gegen ihre Objektivitätspflicht nach § 160 Abs. 2 StPO verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall (NJW 2023, 2257) klare Maßstäbe gesetzt – sie seien hier verletzt worden.

Der „immense Kostenaufwand“ der Durchsuchung, so Erb, hätte bei rechtmäßigem Vorgehen „vollständig erspart“ werden können.

Beamte der Bereitschaftspolizei auf dem Weg zu einer verfassungswidrigen DurchsuchungQuelle: Privat
Beamte der Bereitschaftspolizei auf dem Weg zu einer verfassungswidrigen Durchsuchung

Zwei Gerichte, zwei Täuschungen

Es sollte nicht das letzte Mal sein, dass die Polizeidirektion Göttingen ein Gericht über entscheidungserhebliche Umstände im Unklaren lässt.

Das Ermittlungsgericht (2024)

Das Amtsgericht Hannover genehmigte die Durchsuchung auf Basis einer Akte, der entlastende Beweise fehlten. Es lagen Kontrollberichte vor, die keine Beanstandungen ergaben. Die zuständige Fachbeamtin wurde nie befragt. Das Gericht erfuhr davon nichts.

Prof. Erb: Die entlastenden Umstände wurden „völlig ausgeblendet“.

Das Verwaltungsgericht (2025)

Ein Jahr später, ein anderes Gericht, dasselbe Muster.

Wir beantragten eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Göttingen, um unseren Auskunftsanspruch durchzusetzen. Die Polizeidirektion Göttingen nahm mit Schriftsatz vom 22. September 2025 Stellung.

Darin heißt es:

„Nach zwei Online-Beiträgen unmittelbar nach der Durchsuchung im Jahr 2024 hat zudem keine weitere Berichterstattung stattgefunden.“

„Die begehrten Auskünfte beziehen sich nicht auf ein aktuell in der Presse aufgegriffenes Thema.“

„Ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein aktueller Gegenwartsbezug sind auch nicht erkennbar.“

Das Gericht folgte dieser Argumentation. Am 25. November 2025 lehnte es unseren Eilantrag ab – mangels Eilbedürftigkeit, mangels öffentlichem Interesse.


Was die Polizei dem Verwaltungsgericht verschwieg

Zwischen dem Schriftsatz der Polizei (22. September 2025) und der Gerichtsentscheidung (25. November 2025) vergingen 64 Tage.

In dieser Zeit stellte mindestens eine regionale Tageszeitung ebenfalls eine Presseanfrage zu dem Vorgang.

Die Polizeidirektion Göttingen wusste das. Die Anfrage ging an die ihr unterstellte Pressestelle in Hameln.

Das Gericht erfuhr davon nichts.

Es entschied auf Basis der Behauptungen „keine weitere Berichterstattung“ und „kein gesteigertes öffentliches Interesse“ – Behauptungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nachweislich falsch waren.

Die Polizei hatte mindestens drei Wochen Zeit, das Gericht über die veränderte Sachlage zu informieren. Die prozessuale Wahrheitspflicht hätte dies geboten.

Sie tat es nicht.


Sechs Anfragen, null Antworten

Das Dossier Hameln stellte seit September 2025 insgesamt sechs Presseanfragen zu dem Vorgang: am 6. September, 14. Oktober, 22. Oktober, 29. Oktober, 23. Dezember 2025 und am 15. Januar 2026.

Keine einzige wurde beantwortet.

Die Anfragen gingen zunächst an die Pressesprecherin der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont und wurden jeweils an die Pressestelle der Polizeidirektion Göttingen weitergeleitet.

Schweigen.

Beamte der Bereitschaftspolizei während einer verfassungswidrigen DurchsuchungQuelle: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
Beamte der Bereitschaftspolizei während einer verfassungswidrigen Durchsuchung

Das Verwaltungsgericht Göttingen bestätigte mit Beschluss vom 25. November 2025 ausdrücklich unseren Status als Presse. Wir sind „anspruchsberechtigt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 Medienstaatsvertrag“.

Das Schweigen ging weiter.

Auch ein überregionales Nachrichtenportal fragte am 16. Dezember 2025 zu dem Vorgang an. Auch diese Anfrage wurde abgelehnt. „Nicht auskunftsfähig“ seien die Fragen – ein Argument, das uns gegenüber nie vorgetragen wurde.


Observation statt Antwort

Während die Polizei unsere Presseanfragen ignorierte, beobachtete sie unsere Berichterstattung.

An mindestens 13 dokumentierten Tagen fotografierten Beamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont eine LED-Werbetafel in der Hamelner Innenstadt, auf der wir über die Recherche informieren: am 30. Dezember 2025, am 6., 7., 8., 9., 11., 13., 14., 15., 17., 18., 19. und 20. Januar 2026.

Die Dokumentation liegt vor. Der Vorgang ist Gegenstand einer Anfrage an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen.

Antworten will die Polizei nicht. Beobachten schon.


Die Fragen an die Polizeipräsidentin

Die per Gerichtsvollzieher zugestellte Presseanfrage enthält sechs Fragen, die Polizeipräsidentin Wulff-Bruhn innerhalb von sieben Tagen beantworten soll:

1. Wann genau wurden Sie über die Vorwürfe gegen EKHK Hellmich und das Gutachten von Prof. Dr. Erb informiert, und durch wen?

2. Welche Maßnahmen haben Sie nach Kenntnisnahme veranlasst?

3. Falls Sie nicht informiert wurden: Wer trägt die Verantwortung dafür, dass Vorgänge dieser Tragweite nicht an die Behördenleitung herangetragen wurden?

4. Auf wessen Weisung hat Ihre Pressesprecherin unsere Presseanfragen nicht beantwortet – auf Ihre, oder ohne Ihr Wissen?

5. Wer hat die Observation unserer journalistischen Tätigkeit angeordnet, und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt sie?

6. Wie stellen Sie sicher, dass die Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG in Ihrem Zuständigkeitsbereich gewahrt wird?


Jede Antwort ist ein Problem

Sagt die Präsidentin, sie wusste von den Vorgängen: Warum hat sie nichts unternommen?

Sagt sie, sie wusste nichts: Wer hat die Vorgänge vor ihr versteckt – und warum?

Schweigt sie: Die Nichtbeantwortung einer durch Gerichtsvollzieher zugestellten Presseanfrage wird Gegenstand unserer weiteren Berichterstattung.


Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Die Sache ist nicht beendet.

Unsere Beschwerde gegen den Beschluss des VG Göttingen liegt dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg vor (Az.: 10 ME 196/25).

Niedersächsisches OberverwaltungsgerichtQuelle: OVG Lüneburg
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Dort wird auch die Frage zu klären sein, ob die Polizeidirektion Göttingen das Verwaltungsgericht über das tatsächliche Medieninteresse im Unklaren gelassen hat.

Die Behauptung „keine weitere Berichterstattung“ war zum Zeitpunkt der Entscheidung objektiv falsch. Mindestens eine Lokalzeitung hatte angefragt. Die Polizei wusste das. Sie teilte es dem Gericht nicht mit.

Ob das eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht darstellt – oder mehr – werden andere zu beurteilen haben.

Hat die Täuschung von Gerichten in der Polizeidirektion Göttingen System?


Hinweise auf strukturelle Probleme

Es mehren sich die Hinweise, dass die Probleme bei der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont nicht auf einen Einzelfall beschränkt sind.

Uns liegen weitere Hinweise auf mögliche Grundrechtsverletzungen vor, etwa auf rechtswidrige Aussagenerpressung gegenüber einem Minderjährigen.

Einige der hier genannten Vorgänge sind bereits Gegenstand von Fachaufsichtsbeschwerden beim Niedersächsischen Innenministerium.

Wir sind nicht das einzige Medium, das recherchiert.


Wie es weitergeht

Die Polizeipräsidentin hat sieben Tage Zeit zu antworten. Die Frist läuft seit dem 22. Januar 2026.

Über die Beantwortung – oder Nichtbeantwortung – werden wir berichten.

Die presserechtliche Durchsetzung ist vorbereitet.


Was dieser Fall bedeutet

Der Fall wirft Fragen auf, die über Niedersachsen hinausgehen:

Wie können Behörden zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie Gerichte täuschen?

Welchen Schutz genießen Journalisten, deren Arbeit observiert statt beantwortet wird?

Und was bedeutet Pressefreiheit, wenn selbst ein Gerichtsbeschluss ignoriert wird?

Bildquellen

  • Beamte der Bereitschaftspolizei auf dem Weg zu einer verfassungswidrigen Durchsuchung: Privat
  • Beamte der Bereitschaftspolizei während einer verfassungswidrigen Durchsuchung: Überwachungsaufnahmen, Tim Menke
  • Beobachtung der Presse 02: Tim Menke
  • Beobachtung der Presse 11: Tim Menke
  • Beobachtung der Presse 09: Tim Menke
  • Beobachtung der Presse 07: Tim Menke
  • Beobachtung der Presse 06: Tim Menke
  • Beobachtung der Presse 08: Tim Menke
  • Beobachtung der Presse 10: Tim Menke
  • Beobachtung der Presse 01: Privat
  • Beobachtung der Presse 12: Privat
  • Beobachtung der Presse 14: Tim Menke
  • Beobachtung der Presse 04: Privat
  • Beobachtung der Presse 05: Privat
  • Beobachtung der Presse 15: Tim Menke
  • Polizei Hameln observiert Berichterstattung von DOSSIER HAMELN: Tim Menke
  • Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht: OVG Lüneburg

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