Freitag, Januar 23, 2026
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„Das kostet euch 5.000 Euro“: Nächster Grundrechtsverstoß? Polizist soll versucht haben, bei Minderjährigem aus Coppenbrügge Aussage zu erpressen

Bei einer Durchsuchung in Coppenbrügge soll ein Beamter der PI Hameln-Pyrmont-Holzminden einem 16-Jährigen fünfmal erklärt haben, die Wahrnehmung seines Grundrechts koste ihn 2.500 Euro. Als ein Zeuge von Erpressung sprach, lachte der Beamte. Es ist nicht der erste Vorfall, der Fragen zur Rechtsstaatlichkeit in dieser Inspektion aufwirft.

Coppenbrügge. Dienstagmorgen, 21. Januar 2026, kurz nach halb sieben. Elf Polizeibeamte stehen in einem Wohnhaus in der Alten Heerstraße. Zwei Brüder, 16 und 21 Jahre alt, sind Beschuldigte einer Durchsuchungsmaßnahme. Was in den folgenden Minuten passiert, haben mehrere Zeugen gegenüber dieser Redaktion in strafbewehrten Versicherungen an Eides Statt geschildert. Wer eine eidesstattliche Versicherung abgibt, riskiert drei Jahre Haft, wenn er lügt. Das ist kein Hörensagen. Das ist kein „jemand hat gesagt“. Das ist: Mehrere Menschen setzen ihre Freiheit aufs Spiel, um diesen Sachverhalt zu bezeugen.

Ein Beamter – nach übereinstimmender Aussage der Zeugen handelt es sich um PHK R. – fordert die beiden Brüder auf, die PIN-Codes ihrer Mobiltelefone herauszugeben. Dann sagt er sinngemäß:

„Am besten ihr gebt uns direkt die PIN. Ansonsten müssen wir die Handys mitnehmen und knacken lassen. Klappt das hier nicht, gehen die Handys in den Irak und werden da geknackt – das kostet dann 2.500 Euro pro Gerät, also müsst ihr 5.000 Euro zahlen.“

Ein Zeuge will „Istanbul“ statt „Irak“ verstanden haben. Am Kern ändert das nichts.


Fünfmal dieselbe Drohung

Der Beamte belässt es nicht bei einer Aussage. Er wiederholt die Kostensumme fünfmal. Zwischendurch ergänzt er: „Wenn man sich das leisten kann, ist ja gut. Wenn ihr sie aber entsperrt, könnt ihr euch das ja sparen.“

Fünfmal 2.500 Euro. Gegenüber einem Kind.

Der 24-jährige, ebenfalls anwesende Bruder unterbricht schließlich. Das klinge nach Erpressung, sagt er. PHK R. soll daraufhin gelacht und erwidert haben: Das sei weder Erpressung noch Nötigung – sondern „Information“.

Der junge Mann lässt nicht locker: „Die Aussage ‚Wenn ihr sie nicht entsperrt, lassen wir sie in den Irak schicken und das kostet euch dann 2.500 Euro, insgesamt 5.000 Euro‘, die mehrfach wiederholt wurde, klingt nicht mehr nach Information, sondern eher danach, Druck auszuüben. Gerade die ständige Wiederholung hat nichts mehr mit Information zu tun.“

Der Beamte bleibt dabei. Mehrere Kollegen stehen im Raum. Keiner widerspricht.


Was das Gesetz sagt

Das Grundgesetz und die Strafprozessordnung sind eindeutig: Niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Der sogenannte Nemo-tenetur-Grundsatz, verankert in § 136 Abs. 1 S. 2 StPO und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, gehört zu den fundamentalen Garantien des Rechtsstaats.

Ein Beschuldigter darf seine PIN für sich behalten. Er darf schweigen. Er darf die Polizei ins Leere laufen lassen. Das ist kein Kavaliersdelikt – das ist sein Recht.

Was er nicht muss: sich von einem Polizeibeamten fünfmal erklären lassen, dass ihn die Wahrnehmung dieses Rechts 2.500 Euro kostet.


Stimmt die Drohung überhaupt?

Diese Redaktion hat recherchiert. Das Ergebnis: Die Behauptung des Beamten ist mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch.

Deutsche Strafverfolgungsbehörden versenden keine Mobiltelefone „in den Irak“ oder „nach Istanbul“ zur forensischen Entsperrung. Und selbst wenn Kosten für die Auswertung entstünden: Sie werden nicht vorab den Beschuldigten in Rechnung gestellt. Eine Kostenumlage wäre allenfalls nach rechtskräftiger Verurteilung als Teil der Verfahrenskosten denkbar – nicht als Druckmittel während einer laufenden Durchsuchung.

Die Aussage von PHK R. war also entweder eine bewusste Unwahrheit zur Einschüchterung – oder sie offenbart eine Unkenntnis grundlegender Verfahrensregeln, die bei einem Polizeihauptkommissar erschrecken muss.

Beides wirft Fragen auf. Beide Varianten sind inakzeptabel.


Straftaten im Amt?

Die geschilderte Vorgehensweise erfüllt nach Einschätzung dieser Redaktion möglicherweise mehrere Straftatbestände:

§ 343 StGB – Aussageerpressung: Wer als Amtsträger einen Beschuldigten durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Preisgabe selbstbelastender Informationen nötigt, begeht eine Straftat. Strafrahmen: ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

§ 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB – Nötigung im Amt: Die wiederholte Androhung finanzieller Nachteile zur Erzwingung eines Verhaltens kann als qualifizierte Nötigung gewertet werden.

Besonders schwer wiegt: Einer der Betroffenen war minderjährig. Bei der Befragung eines 16-Jährigen gelten erhöhte Schutzpflichten.


Das Muster

Wer diesen Vorfall isoliert betrachtet, versteht ihn nicht.

Die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont-Holzminden ist in der jüngeren Vergangenheit bereits mit einem anderen Fall aufgefallen: Eine Durchsuchungsmaßnahme vom 17. Oktober 2024 wurde nach einem Gutachten von Prof. Dr. Volker Erb am 27. August 2025 als verfassungswidrig eingestuft. Die zugrundeliegende Akte war so unvollständig, dass sie die Frage aufwirft, ob die Mängel Zufall waren. Verantwortlich für diese Akte: EKHK Hellmich. Leiter der Inspektion: Polizeidirektor Kinzel.

Damals wie heute stellt sich dieselbe Frage: Handelt es sich um Einzelfälle unglücklicher Beamter – oder um ein systemisches Problem bei der Achtung von Grundrechten?

Die Häufung legt nahe: In der PI Hameln-Pyrmont-Holzminden wird etwas vermittelt und vorgelebt, das mit rechtsstaatlichen Maßstäben schwer vereinbar ist.


Was wir die Polizei gefragt haben

Diese Redaktion hat der Polizeiinspektion am 22. Januar 2026 einen Fragenkatalog übermittelt. Unter anderem:

  • Entspricht es der Praxis niedersächsischer Polizeibehörden, Mobiltelefone zur forensischen Entsperrung „in den Irak“ zu versenden?
  • Beschuldigte sind nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO nicht verpflichtet, an ihrer eigenen Überführung mitzuwirken. Ist es mit den geltenden Dienstvorschriften vereinbar, Beschuldigte durch wiederholte Hinweise auf drohende Kosten zur Herausgabe von PIN-Codes zu bewegen?
  • Ist es mit den Dienstvorschriften der Polizei Niedersachsen vereinbar, Beschuldigte durch fünfmalige Wiederholung einer Kostendrohung zur Preisgabe von PIN-Codes zu bewegen?
  • Welche Maßnahmen hat die Behördenleitung seit dem 27.08.2025 – Vorlage des Gutachtens Prof. Erb zur verfassungswidrigen Durchsuchung vom 17.10.2024 – ergriffen, um die Einhaltung von Grundrechten bei Zwangsmaßnahmen sicherzustellen?
  • Falls Maßnahmen ergriffen wurden: Wie erklärt sich die Behördenleitung, dass es gleichwohl erneut zu einem Vorfall kam, bei dem fundamentale Beschuldigtenrechte missachtet wurden?
  • Falls keine Maßnahmen ergriffen wurden: Warum nicht, zumal es hier offenkundig Defizite gibt?

Frist: 26. Januar 2026.


Stellungnahme der Polizei

Diese Redaktion hat die Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont-Holzminden am 22. Januar 2026 um Stellungnahme gebeten. Wir veröffentlichen bereits jetzt: Die Inspektion lässt Anfragen dieser Zeitung regelmäßig unbeantwortet – trotz gesetzlicher Pflicht. Ob es sich um Missachtung der Pressefreiheit handelt oder um den Versuch, kritische Berichterstattung auszusitzen, bleibt offen. Was nicht offen bleibt: Ein Beamter dieser Inspektion soll einem 16-Jährigen fünfmal mit 2.500 Euro gedroht haben, weil dieser sein Grundrecht wahrnehmen wollte. Ein Zuwarten bietet daher keinen Mehrwert. Der Artikel wird bei Eingang einer Stellungnahme aktualisiert.

Bildquellen

  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: BMJV

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